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Steuerrecht
04.08.2011
Steuerrecht
BMF: Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten ab 1.8.2011

Das BMF hat durch Schreiben vom 5.7.2011 – IV C 5 – S 2353/08/10007 – festgelegt, was als Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist. Danach beträgt er bei Beendigung des Umzugs ab 1.8.2011 1 617 Euro. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt bei Beendigung des Umzugs für Verheiratete 1 283 bei Beendigung des Umzugs, für Ledige 641 Euro. Er erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 S. 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1.8.2011 um 283 Euro.

Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts

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