BMF: Steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG; Leistungen der Havariekommissare, Schiffsbesichtiger, Güterbesichtiger und der Dispacheure)
In Abschnitt 8.1 Abs. 7 UStAE wird der einleitende Teil des Satzes 1 wie folgt neu gefasst: „Zu den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen gehören unter der Voraussetzung, dass die Leistungen unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden, insbesondere.“ Die Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.
BMF, Schreiben vom 20.1.2014 – IV D 3 – S 7155/0 :002
Volltext: siehe Zusatzmaterial unten