BMF: Steuerbescheinigungen für Stückzinsen bei vor 2009 angeschafften festverzinslichen Wertpapieren
Das BMF hat durch Schreiben vom 16.12.2010 – IV C 1 – S 2401/10/10005 – bekannt gemacht: Mit der Ergänzung des § 52a Abs. 10 S. 7 EStG i. d. F. des JStG 2010 wurde klargestellt, dass die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen auch dann als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern sind, wenn der Veräußerungserlös für die vor dem 1.1.2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapiere nicht steuerbar ist. Da die Kreditinstitute in diesen Fällen in den Kalenderjahren 2009 und 2010 keinen Steuereinbehalt auf derartige Stückzinsen vorgenommen haben, sind die Erträge in der Einkommensteuerveranlagung für 2009 und 2010 gemäß § 32d Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Um den betroffenen Steuerpflichtigen die Angaben der Stückzinsen im Steuerveranlagungsverfahren zu erleichtern, haben die Kreditinstitute hierzu gemäß § 45a Abs. 2 EStG eine gesonderte Steuerbescheinigung zu erteilen (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines JStG 2010 vom 28.10.2010, BT-Drs. 17/3549, S. 8). Für die Bescheinigung der Angaben ist das anliegende amtlich vorgeschriebene Muster zu verwenden und nur für die Kalenderjahre 2009 und 2010 auszustellen, selbst wenn der Steuerpflichtige dies nicht beantragt hat. Die Steuerbescheinigungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens bis zum 30.4.2011 zuzusenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbescheinigungen gemeinsam mit der Jahressteuerbescheinigung 2010 versandt werden. Eine Steuerbescheinigung ist nicht auszustellen, wenn der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs- Bescheinigung i. S. d.§ 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vorliegt. In diesem Fall sind die Stückzinsen mangels einer Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererkl rung auch nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung anzusetzen.
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