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Steuerrecht
13.01.2011
Steuerrecht
FG Köln: Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch ohne USt-IdNr.

Das FG Köln hat im Urteil vom 3.11.2010 – 4 K 4262/08 – entschieden: Wenn zweifelsfrei feststeht, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 S. 1 UStG) auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine USt-IdNr. verfgt. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf eine Grundsatzentscheidung des BFH vom 6.12.2007 – V R 59/03. Danach sei die Steuerbefreiung ausnahmsweise auch ohne die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Beleg- und Buchnachweise zu gewähren, wenn feststehe, dass die materiellen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 S. 1 UStG vorlügen. Das FG Köln hat gegen seine Entscheidung die Revision beim BFH zugelassen.

Volltext des Urteils: s. Zusatzmaterial rechts

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