BMF: Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2012
BMF: Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2012
Das BMF hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2012 zusammengestellt:
Unerledigte Einsprüche am 1.1.2012 3 532 797
Eingegangene Einsprüche 4 139 601
(Veränderung gegenüber Vorjahr: + 14,8 %)
Erledigte Einsprüche 3 648 073
(Veränderung gegenüber Vorjahr: - 12,1 %)
davon erledigt durch Rücknahme des Einspruchs 824 664 (= 22,6 %)
Abhilfe 2 275 351 (= 62,4 %)
Einspruchsentscheidung
(ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 472 794 (= 12,9 %)
Teil-Einspruchsentscheidung 75 264 (= 2,1 %)
Unerledigte Einsprüche am 31.12.2012 4 024 325 (+ 13,9 %)
Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Absatz 2a AO) werden als Erledigungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Einspruchsverfahren in den meisten Fällen - anders als in den Fällen zur Entfernungspauschale („Pendlerpauschale") - durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Absatz 2b AO abgeschlossen werden, was dann kein Erledigungsfall im Sinne der Statistik ist.
Der Endbestand (4 024 325) enthält 2 556 619 Verfahren, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten.
Abhilfen beruhen häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgegeben oder Aufwendungen geltend gemacht bzw. belegt werden. Ferner kann Einsprüchen, die im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt wurden, durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein. Aus einer Abhilfe kann daher nicht „automatisch" geschlossen werden, dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft war.
Ferner kann auch keine Aussage zum Anteil der von den Steuerbürgern angefochtenen Verwaltungsakte getroffen werden. Hierfür müsste die Zahl der jährlich erlassenen Verwaltungsakte bekannt sein. Daten hierzu liegen dem BMF nicht vor, zumal mit dem Einspruch nicht nur Steuerbescheide angefochten werden können, sondern auch sonstige von den Finanzbehörden erlassene Verwaltungsakte, wie z. B. die Anordnung einer Außenprüfung, die Ablehnung einer Stundung oder eines Steuererlasses.
Im Jahr 2012 wurden gegen die Finanzämter 60 144 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einer Quote von rd. 1,6 % der insgesamt erledigten Einsprüche.
BMF, Mitteilung vom 4.9.2013