BMF: Sonderregelung für Anlagegold; Geltung des von der Europäischen Kommission für 2014 verspätet veröffentlichten Verzeichnisses der von der Mehrwertsteuer befreiten Goldmünzen
Entgegen den Ausführungen in Abschnitt 25c.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE ist aus Vereinfachungsgründen für Umsätze von Goldmünzen, die in dem von der Europäischen Kommission am 8. Mai 2014 veröffentlichten Verzeichnis der Goldmünzen enthalten sind (vgl. hierzu BMF, Schreiben vom 26.5.2014 - IV D 1 - S 7068/07/10001-05), die Sonderregelung nach § 25c UStG für das gesamte Jahr 2014 anzuwenden. Das Verzeichnis gilt ausdrücklich nicht für im Jahr 2015 ausgeführte Umsätze von Goldmünzen. Ferner wird es - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für vor dem 8.5.2014 ausgeführte Umsätze von Goldmünzen, die in dem von der Europäischen Kommission am 8. Mai 2014 veröffentlichten Verzeichnis der Goldmünzen enthalten sind, entsprechend der Einzelfallprüfung nach § 25c UStG die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen hat, weil die Voraussetzungen des § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht erfüllt sind.
BMF, Schreiben vom 15.10.2014 - IV D 3 - S 7423/13/10001