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Steuerrecht
02.04.2013
Steuerrecht
BMF: Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei VuV-Einkünften

Durch Schreiben vom 28.3.2013 hat sich das BMF zu der Abziehbarkeit von Schuldzinsen für fremdfinanzierte Anschaffungskosten einer Immobilie nach Veräußerung dieser Immobilie als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften geäußert. Damit reagiert das BMF auf das BFH-Urteil vom 20.7.2012 – IX R 67/10. Der BFH hat in diesem Urteil abweichend von der bisherigen BFH-Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen nach einer gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung dieser Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht. Voraussetzung für denWerbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerbare Immobilienveräußerung innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt ist, der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen, und die Absicht, (weitere) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen weggefallen ist. Der Werbungskostenabzug ist mangels Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verneinen, soweit die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis der Immobilie hätten getilgt werden können (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung). Der Werbungskostenabzug ist ebenfalls in den Fällen einer nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbaren Immobilienveräußerung außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist zu versagen.

BMF, Schreiben vom 28.3.2013 – IV C 1 – S 2211/ 11/10001 :001

Volltext: siehe Zusatzmaterial rechts

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