FG Baden-Württemberg: Schätzung von Kapitaleinkünften bei Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen
FG Baden-Württemberg , Urteil vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 10 K 43/10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Werden vom Steuerpflichtigen keine konkret nachprüfbare Tatsachen benannt, wo hohe Geldbeträge, die nicht alsbald benötigt werden, aufbewahrt worden sind, spricht eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass diese zins- und ertragbringend angelegt werden, so dass das FA berechtigt ist, die Höhe der Kapitaleinkünfte zu schätzen. 2. Die Höhe der geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nicht zu beanstanden, wenn der zu Grunde gelegte Zinssatz sich an der durchschnittlichen Umlaufrendite orientiert und ein derartiger Zinssatz in etwa dem entspricht, der in den Streitjahren im Durchschnitt erzielt worden ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: AO § 162 Abs. 2; AO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 20; FGO § 45; FGO § 46;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||