FG Schleswig-Holstein: Rechtsweg bei Klage auf Akteneinsicht
FG Schleswig-Holstein , Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 5 K 113/11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Für die Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht aus dem IFG-SH ist der Finanzrechtsweg dann nicht eröffnet, wenn die Auskunft oder die Akteneinsicht in den Verwaltungsakten erst nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens aus außersteuerlichen Gründen begehrt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 33 Abs. 2 FGO; § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 17 a Abs. 4 GVG;
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