EuGH: Recht auf Vorsteuerabzug – Reverse-Charge-Verfahren
EuGH, Urteil vom 26.4.2017 – C-564/15, Tibor Farkas gegen Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága
ECLI:EU:C:2017:302
Volltext:BB-ONLINE BBL2017-1045-1
Aus den Gründen
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Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 (ABl. 2010, L 189, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/112) sowie der Grundsätze der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Tibor Farkas und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága (Finanzhauptdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung für die Region Dél-Alföld, Ungarn, im Folgenden: ungarische Steuerverwaltung) wegen eines Bescheids dieser Behörde, mit dem eine Steuerschuld zulasten von Herrn Farkas festgestellt und wegen Nichtbeachtung der nationalen Vorschriften über die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (im Folgenden auch: Reverse-Charge-Verfahren) eine Geldbuße gegen ihn verhängt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3
Nach dem 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 „sollten [die Mitgliedstaaten] in die Lage versetzt werden, in bestimmten Fällen den Erwerber von Gegenständen oder den Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner zu bestimmen. Dies würde es den Mitgliedstaaten erlauben, die Vorschriften zu vereinfachen und die Steuerhinterziehung und ‑umgehung in bestimmten Sektoren oder bei bestimmten Arten von Umsätzen zu bekämpfen.“
4
Art. 167 dieser Richtlinie sieht vor:
„Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.“
5
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie bestimmt:
„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;
…“
6
Art. 178 Buchst. a und f der Richtlinie 2006/112 sieht vor:
„Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erfüllen:
a) für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 ausgestellte Rechnung besitzen;
…
f) hat er die Steuer in seiner Eigenschaft als Dienstleistungsempfänger oder Erwerber gemäß den Artikeln 194 bis 197 sowie 199 zu entrichten, muss er die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen.“
7
Gemäß Art. 193 der Richtlinie 2006/112 schuldet die Mehrwertsteuer der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, außer in den Fällen, in denen die Steuer gemäß den Art. 194 bis 199 sowie 202 dieser Richtlinie von einer anderen Person geschuldet wird.
8
Art. 199 Abs. 1 Buchst. g dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der steuerpflichtige Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet, an den folgende Umsätze bewirkt werden:
…
g) Lieferung von Grundstücken, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.
…“
9
Art. 226 Nr. 11a der Richtlinie 2006/112 sieht vor:
„Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:
…
11a. bei Steuerschuldnerschaft des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers: die Angabe ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers‘“.
10
In Art. 395 dieser Richtlinie heißt es:
„(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen zu verhindern.
…
(2) Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen einführen möchte, sendet der Kommission einen Antrag und übermittelt ihr alle erforderlichen Angaben. …
Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung erforderlich sind, unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat hiervon innerhalb eines Monats und übermittelt den Antrag in der Originalsprache an die anderen Mitgliedstaaten.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 unterbreitet die Kommission dem Rat einen geeigneten Vorschlag oder legt ihm gegebenenfalls ihre Einwände in einer Mitteilung dar.
(4) In jedem Fall ist das in den Absätzen 2 und 3 geregelte Verfahren innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission abzuschließen.“
Ungarisches Recht
11
§ 142 des Általános forgalmi adóról szóló 2007. évi CXXVII. törvény (Gesetz Nr. CXXVII von 2007 über die Mehrwertsteuer) (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) bestimmt in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung:
„(1) Die Steuer ist von dem Erwerber oder dem Dienstleistungsempfänger zu zahlen:
…
g) bei Lieferung von Investitionsgütern des Unternehmens, Lieferung sonstiger Wirtschaftsgüter oder Erbringung von Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Ausführung einen Wert von über 100 000 ungarischen Forint [(HUF) (ca. 324 Euro)] haben, sofern über das Vermögen des Steuerpflichtigen, der zu dieser Ausführung verpflichtet ist, ein Insolvenzverfahren oder ein anderes Verfahren eröffnet worden ist, mit dem seine endgültige Zahlungsunfähigkeit festgestellt wird;
…
(7) Ist Absatz 1 anwendbar, muss der Veräußerer der Wirtschaftsgüter oder der Dienstleister eine Rechnung ausstellen, in der weder der Betrag der Mehrwertsteuer noch der Steuersatz nach § 83 ausgewiesen wird.
…“
12
§ 169 Buchst. n des Mehrwertsteuergesetzes sieht vor:
„Die Rechnung muss zwingend folgende Angaben enthalten:
…
n) bei Steuerschuldnerschaft des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers: die Angabe ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers‘;
…“
13
§ 170 Abs. 1 und 2 des Adózás rendjéről szóló 2003. évi XCII. törvény (Gesetz Nr. XCII von 2003 über das Besteuerungssystem, im Folgenden: Steuerverfahrensgesetz) bestimmt in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung:
„(1) Bei einem Steuerrückstand ist eine Geldbuße zu zahlen. Die Höhe der Geldbuße beträgt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, 50 % des Steuerrückstands. Die Höhe der Geldbuße beträgt 200 % des Steuerrückstands, wenn die Differenz zum geschuldeten Betrag mit der Verheimlichung von Einkünften oder mit der Fälschung bzw. Vernichtung von Belegen, Büchern oder Registern in Zusammenhang steht. Eine Geldbuße wird von der Steuerbehörde auch verhängt, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag auf Beihilfe oder Steuererstattung oder eine Erklärung in Bezug auf ein Vermögen, eine Beihilfe oder eine Erstattung unberechtigt einreicht und die Steuerbehörde die fehlende Berechtigung des Steuerpflichtigen vor der Bewilligung feststellt. Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße ist in einem solchen Fall der unberechtigt beanspruchte Betrag.
(2) Im Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird die zulasten des Steuerpflichtigen festgestellte Steuerdifferenz nur dann als Steuerrückstand angesehen, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beglichen oder die Haushaltszuwendung in Anspruch genommen worden ist. …“
14
In § 171 des Steuerverfahrensgesetzes heißt es:
„(1) Die Geldbuße kann von Amts wegen oder auf Antrag herabgesetzt oder erlassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Vertreter, Angestellter, Gesellschafter oder Beauftragter, der die Steuerschuld bewirkt hat, in der gegebenen Situation die von ihm zu erwartende Sorgfalt hat walten lassen. Bei der Herabsetzung der Geldbuße sind alle Umstände des Falles abzuwägen, insbesondere die Höhe des Steuerrückstands, die Umstände seiner Entstehung sowie die Schwere und Häufigkeit des rechtswidrigen Verhaltens (Handlung oder Unterlassung) des Steuerpflichtigen.
(2) Eine Herabsetzung der Geldbuße ist weder von Amts wegen noch auf Antrag zulässig, wenn der Steuerrückstand mit der Verheimlichung von Einkünften oder der Fälschung bzw. Vernichtung von Belegen, Büchern oder Registern verbunden ist.
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15
Herr Farkas erwarb bei einer von den Steuerbehörden organisierten Internet-Versteigerung einen mobilen Hangar von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit einer Steuerschuld belastet war (im Folgenden: Verkäufer). Der Verkäufer stellte nach den Vorschriften über die gewöhnliche Besteuerung eine Rechnung aus, in der die Mehrwertsteuer für diesen Umsatz ausgewiesen war. Als Herr Farkas den in der Versteigerung bestimmten Kaufpreis zahlte, entrichtete er die vom Verkäufer angegebene Mehrwertsteuer, die sodann von diesem an die ungarische Steuerverwaltung abgeführt wurde.
16
Für die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer machte Herr Farkas einen Vorsteuerabzug geltend. Die Nemzeti Adó- és Vámhivatal Bács-Kiskun Megyei Adóigazgatósága (Finanzdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung für das Komitat Bács-Kiskun, Ungarn) überprüfte in der Folge die Erstattungsanträge, die Herr Farkas in seinen Mehrwertsteuererklärungen für das vierte Quartal 2012 gestellt hatte. Dabei stellte sie fest, dass die Vorschriften über das Reverse-Charge-Verfahren im Sinne von § 142 Abs. 1 Buchst. g des Mehrwertsteuergesetzes, nach denen Herr Farkas als Erwerber des Gegenstands die Mehrwertsteuer unmittelbar an das Finanzamt hätte entrichten müssen, nicht eingehalten worden seien. Mit Bescheid vom 11. Juli 2014, bestätigt durch Bescheid vom 7. November 2014, stellte die ungarische Steuerverwaltung daher eine Steuerdifferenz von 744 000 HUF (ca. 2 400 Euro) zulasten von Herrn Farkas fest, lehnte seinen Antrag auf Erstattung der an den Verkäufer gezahlten Mehrwertsteuer ab und verhängte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 372 000 HUF (ca. 1 200 Euro).
17
Herr Farkas trägt vor, die ungarische Steuerverwaltung habe ihm sein Recht auf Vorsteuerabzug unter Verstoß gegen das Unionsrecht allein aufgrund eines Formfehlers versagt, nämlich weil die Rechnung nach der gewöhnlichen Steuerregelung statt nach der Reverse-Charge-Regelung ausgestellt worden sei. Der Bescheid, mit dem eine Steuerdifferenz zu seinen Lasten festgestellt worden sei, sei nicht gerechtfertigt, da der Verkäufer die fragliche Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt habe. Herr Farkas rief das vorlegende Gericht an und beantragte, den Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob die Versagung seines Rechts auf Vorsteuerabzug mit dem Unionsrecht vereinbar sei.
18
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die ungarische Steuerverwaltung habe Herrn Farkas nicht das Recht auf Vorsteuerabzug versagt, sondern ihn nach § 142 Abs. 1 Buchst. g des Mehrwertsteuergesetzes verpflichtet, die nach den Vorschriften über das Reverse-Charge-Verfahren geschuldete Steuer zu zahlen. Die Steuerdifferenz zu seinen Lasten entspreche der Mehrwertsteuer, die in der Rechnung für den fraglichen Umsatz ausgewiesen sei. Aufgrund der Bescheide der ungarischen Steuerverwaltung gelte Herr Farkas gegenüber dem Finanzamt als Schuldner der Mehrwertsteuer, obwohl er sie bereits an den Verkäufer gezahlt habe. Auch wenn die ungarische Steuerverwaltung sein Recht auf Abzug der gezahlten Mehrwertsteuer nicht in Abrede stelle, ziehe sie daher von dem Betrag, dessen Erstattung er verlange, die Steuerdifferenz ab, die ihrer Ansicht nach zu seinen Lasten gehe. Da die beiden Beträge identisch seien, höben sie sich auf. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Verkäufer die Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt habe, so dass dieses keinen Schaden dadurch erlitten habe, dass die Rechnung fälschlicherweise nach der gewöhnlichen Steuerregelung statt nach der Reverse-Charge-Regelung ausgestellt worden sei. Auch gebe es keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder die Absicht, einen Steuervorteil zu erlangen.
19
Praktisch gesehen habe der Bescheid der ungarischen Steuerverwaltung jedoch die Folge, Herrn Farkas an der Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug zu hindern. Angesichts dessen, dass nach der Richtlinie 2006/112 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann versagt werden könne, wenn eine Steuerhinterziehung erwiesen sei, scheine der Bescheid, gemessen an dem mit dem Reverse-Charge-Verfahren verfolgten Ziel, nicht verhältnismäßig zu sein.
20
Unter diesen Umständen hat das Kecskeméti közigazgatási és munkaügyi bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Kecskemét, Ungarn) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist es mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/112, insbesondere den Grundsätzen der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf das Ziel der Verhinderung von Steuerhinterziehungen, vereinbar, dass die Steuerbehörde in ihrer Verwaltungspraxis, gestützt auf die Vorschriften des Mehrwertsteuergesetzes, zulasten des Erwerbers eines Wirtschaftsguts (oder des Empfängers einer Dienstleistung) das Vorliegen einer Steuerdifferenz feststellt, wenn der Veräußerer des Wirtschaftsguts (oder der Erbringer der Dienstleistung) die Rechnung über einen Umsatz, der der Regelung über die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) unterliegt, nach den gewöhnlichen mehrwertsteuerlichen Vorschriften ausstellt und die dieser Rechnung entsprechende Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführt und der Erwerber des Wirtschaftsguts (oder der Empfänger der Dienstleistung) die an den Aussteller der Rechnung gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzieht, obwohl er hinsichtlich des Mehrwertsteuerbetrags, der als Steuerdifferenz festgestellt wurde, nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist?
2. Ist die Sanktion für die Wahl eines falschen Besteuerungssystems bei Feststellung einer Steuerdifferenz, die auch eine Geldbuße von 50 % zur Folge hat, verhältnismäßig, wenn dem Finanzamt kein Verlust entstanden ist und auch keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
21
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Umsatz darin besteht, dass Herr Farkas bei einer von den nationalen Steuerbehörden organisierten Internet-Versteigerung einen mobilen Hangar erworben hat. Gestützt auf § 142 Abs. 1 Buchst. g des Mehrwertsteuergesetzes, mit dem laut dem vorlegenden Gericht Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 umgesetzt wird, sind die Behörden davon ausgegangen, dass auf diesen Umsatz das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden sei. Sie haben daher von Herrn Farkas die Entrichtung der auf diesen Verkauf anfallenden Mehrwertsteuer verlangt und eine Geldbuße gegen ihn verhängt.
22
Auf eine vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat die ungarische Regierung erklärt, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Umsatz die Lieferung eines beweglichen Gegenstands betreffe und § 142 Abs. 1 Buchst. g des Mehrwertsteuergesetzes gleichermaßen auf bewegliche Gegenstände und Grundstücke anwendbar sei.
23
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 193 der Richtlinie 2006/112 die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, der Gegenstände steuerpflichtig liefert, außer in den Fällen, in denen die Steuer gemäß den Art. 194 bis 199 sowie 202 dieser Richtlinie von einer anderen Person geschuldet wird. Nach Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der steuerpflichtige Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet, an den ein Umsatz bewirkt wird, der in der Lieferung von Grundstücken besteht, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.
24
Wie sich aus dem 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 ergibt, besteht der mit Art. 199 Abs. 1 Buchst. g verfolgte Zweck darin, dass die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden sollen, in bestimmten Sektoren oder bei bestimmten Arten von Umsätzen das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, um die Vorschriften zu vereinfachen und die Steuerhinterziehung und ‑umgehung zu bekämpfen. Diese Vorschrift ermöglicht es somit den Steuerbehörden, die Mehrwertsteuer auf die in Rede stehenden Umsätze zu erheben, wenn die Fähigkeit des Schuldners, diese Steuer zu entrichten, gefährdet ist (Urteil vom 13. Juni 2013, Promociones y Construcciones BJ 200, C‑125/12, EU:C:2013:392, Rn. 28).
25
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 eine Ausnahme von dem Grundsatz nach Art. 193 der Richtlinie darstellt – wonach der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt – und daher eng auszulegen ist. Der genannte Art. 199 ermöglicht es nämlich den Mitgliedstaaten, in den in seinem Abs. 1 Buchst. a bis g angeführten Situationen das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, wonach der steuerpflichtige Empfänger, an den die mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze bewirkt werden, die Mehrwertsteuer schuldet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2013, Promociones y Construcciones BJ 200, C‑125/12, EU:C:2013:392, Rn. 23 und 31).
26
Wie der Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bedeutet der Umstand, dass das Reverse-Charge-Verfahren eine Ausnahme zu dem in Art. 193 der Richtlinie 2006/112 festgelegten Grundsatz darstellt, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz nur zugelassen werden sollten, wenn sie in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen sind.
27
Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 bezieht sich aber nur auf Grundstücke, nicht auf bewegliche Gegenstände. Der Verkauf eines beweglichen Gegenstands im Rahmen einer Versteigerung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fällt demnach nicht in seinen Anwendungsbereich.
28
Zwar sieht Art. 395 der Richtlinie 2006/112 vor, dass die Mitgliedstaaten beantragen können, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einführen zu dürfen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen zu verhindern. Allerdings hat die ungarische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ihr in Bezug auf Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 keine derartige Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
29
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass § 142 Abs. 1 Buchst. g des Mehrwertsteuergesetzes die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf die Lieferung beweglicher Gegenstände ausweitet und damit über das hinausgeht, was nach dem Wortlaut von Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112, der sich nur auf die Lieferung von Grundstücken bezieht, zulässig ist. Somit wären die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens und die Verhängung der im Ausgangsverfahren streitigen Geldbuße mit dieser Richtlinie unvereinbar, sollte die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versteigerung einen beweglichen Gegenstand betreffen.
30
Allerdings ergibt sich, vorbehaltlich der erforderlichen Prüfungen von Seiten des vorlegenden Gerichts, aus den von diesem Gericht übermittelten Akten sowie aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof, dass die Frage der Vereinbarkeit dieses § 142 Abs. 1 Buchst. g mit Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 im Ausgangsrechtsstreit nicht thematisiert worden ist.
31
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mangels Unionsregeln zu einer verfahrensrechtlichen Frage nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, EU:C:2007:318, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. März 2016, Bensada Benallal, C‑161/15, EU:C:2016:175, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32
Zum einen gebietet das Unionsrecht, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz, den nationalen Gerichten grundsätzlich nicht, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Unionsvorschriften aufzuwerfen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die Grenzen des von den Parteien festgelegten Streitgegenstands überschreiten müssten, indem sie sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Partei, die ein Interesse an der Anwendung der betreffenden Unionsvorschriften hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C‑430/93 und C‑431/93, EU:C:1995:441, Rn. 22, sowie vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, EU:C:2007:318, Rn. 36).
33
Diese Beschränkung der Befugnis des nationalen Gerichts wird durch das Prinzip gerechtfertigt, dass die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht und das nationale Gericht folglich, wenn das nationale Verfahrensrecht der betroffenen Partei tatsächlich die Möglichkeit bietet, ein auf dem Unionsrecht beruhendes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, nur in Ausnahmefällen von Amts wegen tätig werden darf, wenn das öffentliche Interesse sein Eingreifen erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, EU:C:2007:318, Rn. 35 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
34
Im vorliegenden Fall lässt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht erkennen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens durch das nationale Verfahrensrecht daran gehindert gewesen wäre, die mögliche Unvereinbarkeit von § 142 Abs. 1 Buchst. g des Mehrwertsteuergesetzes mit Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 zu rügen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, EU:C:2007:318, Rn. 41).
35
Zum anderen erfordert die Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes, dass, wenn die Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts einem Gericht die Verpflichtung übertragen, die Frage eines Verstoßes gegen nationales Recht von Amts wegen zu prüfen, eine solche Verpflichtung in gleicher Weise für die gleichartige Frage eines Verstoßes gegen Unionsrecht gelten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C‑430/93 und C‑431/93, EU:C:1995:441, Rn. 13, sowie vom 17. März 2016, Bensada Benallal, C‑161/15, EU:C:2016:175, Rn. 30). Entsprechendes gilt, wenn das nationale Recht dem Gericht die Befugnis einräumt, eine solche Frage von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C‑430/93 und C‑431/93, EU:C:1995:441, Rn. 14).
36
In dieser Hinsicht hat die ungarische Regierung auf eine Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das vorlegende Gericht nach ungarischem Recht die Möglichkeit gehabt habe, die Frage eines Verstoßes gegen eine nationale Rechtsvorschrift ebenso wie die Frage eines Verstoßes gegen eine Unionsvorschrift von Amts wegen zu prüfen.
37
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C‑119/05, EU:C:2007:434, Rn. 43, und vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C‑165/09 bis C‑167/09, EU:C:2011:348, Rn. 47).
38
Darüber hinaus ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung auch, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 11. September 2014, B., C‑394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39
Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zum einen festzustellen, ob ein mobiler Hangar wie derjenige, dessen Lieferung den im Ausgangsverfahren fraglichen Umsatz darstellt, ein beweglicher Gegenstand oder ein Grundstück ist, und zum anderen, ob es ihm möglich ist, die Unvereinbarkeit von § 142 Abs. 1 Buchst. g des Mehrwertsteuergesetzes mit Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 von Amts wegen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die Beantwortung der vorgelegten Fragen relevant bleibt, um über den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden. Die Fragen sind daher zu beantworten.
Zur ersten Frage
40
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Vorschriften der Richtlinie 2006/112 sowie die Grundsätze der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen dem Erwerber eines Gegenstands für die Mehrwertsteuer, die er aufgrund einer nach der gewöhnlichen Mehrwertsteuerregelung ausgestellten Rechnung rechtsgrundlos an den Verkäufer gezahlt hat, obwohl der betreffende Umsatz dem Reverse-Charge-Verfahren unterlag, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, wenn der Verkäufer diese Steuer an das Finanzamt abgeführt hat.
41
Es ist darauf hinzuweisen, dass im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zwischen dem Lieferer und dem Erwerber von Gegenständen keine Mehrwertsteuerzahlung erfolgt. Der Erwerber hat für die getätigten Umsätze Vorsteuer zu entrichten, kann diese aber grundsätzlich in Abzug bringen, so dass der Steuerverwaltung kein Betrag geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie, C‑424/12, EU:C:2014:50, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42
Ferner ist zu betonen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C‑368/09, EU:C:2010:441, Rn. 37, vom 6. Februar 2014, Fatorie, C‑424/12, EU:C:2014:50, Rn. 30, und vom 28. Juli 2016, Astone, C‑332/15, EU:C:2016:614, Rn. 30).
43
Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Steuerpflichtige vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C‑408/98, EU:C:2001:110, Rn. 24, vom 6. Februar 2014, Fatorie, C‑424/12, EU:C:2014:50, Rn. 31, und vom 28. Juli 2016, Astone, C‑332/15, EU:C:2016:614, Rn. 29).
44
Zu den Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in einem Reverse-Charge-Verfahren gemäß Art. 199 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein Steuerpflichtiger, der als Erwerber eines Gegenstands die darauf anfallende Mehrwertsteuer schuldet, für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts keine gemäß den Formvorgaben dieser Richtlinie ausgestellte Rechnung zu besitzen braucht und nur die Förmlichkeiten erfüllen muss, die der betreffende Mitgliedstaat in Wahrnehmung der ihm nach Art. 178 Buchst. f dieser Richtlinie eröffneten Möglichkeit vorgeschrieben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie, C‑424/12, EU:C:2014:50, Rn. 32 und 33).
45
Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechnung entgegen § 169 Buchst. n des Mehrwertsteuergesetzes nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthält und Herr Farkas die in dieser Rechnung zu Unrecht ausgewiesene Mehrwertsteuer fälschlicherweise an den Verkäufer gezahlt hat, obwohl er nach den Regeln des Reverse-Charge-Verfahrens als Empfänger des Gegenstands die Mehrwertsteuer gemäß Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 an die Steuerbehörden hätte entrichten müssen. Über die Tatsache hinaus, dass die Rechnung nicht den Formvorgaben des nationalen Rechts genügt, wurde also ein materielles Erfordernis des Reverse-Charge-Verfahrens missachtet.
46
Entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie (C‑424/12, EU:C:2014:50, Rn. 38) ist davon auszugehen, dass diese Situation die ungarische Steuerverwaltung daran gehindert hat, die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zu überwachen, und die Gefahr von Steuerausfällen für den betreffenden Mitgliedstaat herbeigeführt hat.
47
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenigen Steuern besteht, die geschuldet werden – d. h. mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz in Zusammenhang stehen – oder die entrichtet worden sind, soweit sie geschuldet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie, C‑424/12, EU:C:2014:50, Rn. 39). Die von Herrn Farkas an den Verkäufer des mobilen Hangars gezahlte Mehrwertsteuer wurde jedoch nicht geschuldet.
48
Da also die Mehrwertsteuer nicht geschuldet wurde und bei ihrer Entrichtung ein materielles Erfordernis des Reverse-Charge-Verfahrens missachtet wurde, kann sich Herr Farkas nicht auf ein Recht auf Abzug dieser Mehrwertsteuer berufen.
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Jedoch kann Herr Farkas nach nationalem Recht die Rückzahlung der rechtsgrundlos an den Verkäufer des mobilen Hangars gezahlten Steuer verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie, C‑424/12, EU:C:2014:50, Rn. 42).
50
Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es in Ermangelung einer Unionsregelung über die Erstattung von Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine solche Erstattung verlangt werden kann; diese Voraussetzungen müssen dem Äquivalenzprinzip und dem Effektivitätsprinzip entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C‑35/05, EU:C:2007:167, Rn. 37).
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Vor dem Hintergrund, dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, hat der Gerichtshof anerkannt, dass ein System, nach dem zum einen der Verkäufer eines Gegenstands, der die Mehrwertsteuer irrtümlich an die Steuerbehörden entrichtet hat, deren Erstattung verlangen kann, und zum anderen der Erwerber dieses Gegenstands eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Leistung erheben kann, die Grundsätze der Neutralität und der Effektivität beachtet. Denn ein solches System ermöglicht es dem Erwerber, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Steuer belastet war, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C‑35/05, EU:C:2007:167, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats (vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C‑78/98, EU:C:2000:247, Rn. 31, sowie vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C‑35/05, EU:C:2007:167, Rn. 40).
53
Wenn allerdings die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig schwierig wird, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers, kann der Grundsatz der Effektivität gebieten, dass der Erwerber des betreffenden Gegenstands seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann. Damit der Grundsatz der Effektivität gewahrt wird, müssen deshalb die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen, die es dem Erwerber ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C‑35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41).
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In Bezug auf das Ausgangsverfahren geht zum einen aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass über das Vermögen des Verkäufers, der den mobilen Hangar geliefert hat, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, was dafür spricht, dass es für Herrn Farkas übermäßig schwierig oder unmöglich ist, die Rückzahlung der vom Verkäufer zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer zu erlangen. Zum anderen gilt Herr Farkas aufgrund der Bescheide der ungarischen Steuerverwaltung gegenüber dem Finanzamt als Schuldner der Mehrwertsteuer, obwohl er sie bereits an den Verkäufer gezahlt hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Herr Farkas die Möglichkeit hat, vom Verkäufer die Rückzahlung der nicht geschuldeten Steuer zu erlangen.
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Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es hier nach den Angaben des vorlegenden Gerichts keinerlei Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung gibt und der Verkäufer, der die fragliche Rechnung ausgestellt hat, die Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt hat, so dass diesem aufgrund der Tatsache, dass die Rechnung fälschlicherweise nach der gewöhnlichen Steuerregelung statt nach der Reverse-Charge-Regelung ausgestellt wurde, kein Schaden entstanden ist.
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Unter diesen Umständen muss es Herrn Farkas als Erwerber des betreffenden Gegenstands möglich sein, seinen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend zu machen, soweit die Rückzahlung durch den Verkäufer unmöglich oder übermäßig schwierig wird.
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Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Vorschriften der Richtlinie 2006/112 sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen dem Erwerber eines Gegenstands für die Mehrwertsteuer, die er aufgrund einer nach der gewöhnlichen Mehrwertsteuerregelung ausgestellten Rechnung rechtsgrundlos an den Verkäufer gezahlt hat, obwohl der betreffende Umsatz dem Reverse-Charge-Verfahren unterlag, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, wenn der Verkäufer diese Steuer an das Finanzamt abgeführt hat. Die genannten Grundsätze erfordern allerdings, dass der Erwerber seinen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend machen kann, soweit die Rückzahlung durch den Verkäufer an den Erwerber unmöglich oder übermäßig schwierig wird, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers.
Zur zweiten Frage
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Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen die nationalen Steuerbehörden gegen einen Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, dessen Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, eine Geldbuße in Höhe von 50 % des von ihm an die Steuerverwaltung zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrags verhängen, obwohl der Steuerverwaltung keine Steuereinnahmen entgangen sind und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen.
59
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten mangels einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Sanktionen bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen, die eine nach dem Unionsrecht geschaffene Regelung vorsieht, die Sanktionen wählen können, die ihnen sachgerecht erscheinen. Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Dezember 2000, de Andrade, C‑213/99, EU:C:2000:678, Rn. 20, und vom 6. Februar 2014, Fatorie, C‑424/12, EU:C:2014:50, Rn. 50).
60
Derartige Sanktionen dürfen also nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, sind u. a. die Art und die Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion geahndet werden soll, sowie die Methoden für die Bestimmung der Höhe dieser Sanktion zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C‑95/07 und C‑96/07, EU:C:2008:267, Rn. 65 bis 67, sowie vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91, C‑259/12, EU:C:2013:414, Rn. 38).
61
Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob die Höhe der Sanktion nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der in der vorstehenden Randnummer genannten Ziele erforderlich ist (Urteil vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91, C‑259/12, EU:C:2013:414, Rn. 39), ist es angezeigt, dieses Gericht auf einige Gesichtspunkte des Ausgangsverfahrens hinzuweisen, anhand deren es beurteilen kann, ob die gegen Herrn Farkas nach den Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes verhängte Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
62
Insoweit erscheint eine solche Sanktion geeignet, die Steuerpflichtigen zur möglichst raschen Begleichung von Steuerrückständen zu veranlassen und somit das Ziel zu erreichen, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen.
63
Nach § 170 Abs. 1 des Steuerverfahrensgesetzes beträgt der Regelsatz der Sanktion 50 % des Betrags der Mehrwertsteuer, die der Steuerpflichtige an die Steuerverwaltung zu zahlen hat. In § 171 Abs. 1 dieses Gesetzes wird präzisiert, dass die Geldbuße von Amts wegen oder auf Antrag herabgesetzt oder erlassen werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die insbesondere darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige, der die Steuerschuld bewirkt hat, in der gegebenen Situation die von ihm zu erwartende Sorgfalt hat walten lassen. Ferner bestimmt die Vorschrift, dass bei der Herabsetzung der Geldbuße alle Umstände des Falles abzuwägen sind, insbesondere die Höhe des Steuerrückstands, die Umstände seiner Entstehung sowie die Schwere und Häufigkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Steuerpflichtigen.
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Wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind diese Modalitäten der Festsetzung der Sanktion grundsätzlich geeignet, zu gewährleisten, dass die Sanktion nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern.
65
Was die im Ausgangsrechtsstreit zu klärende Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktion gegen Herrn Farkas betrifft, ist hinsichtlich der Art und Schwere des in Rede stehenden Verstoßes festzustellen, dass dieser Verstoß – wie auch die Kommission in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat – in einem Irrtum bei der Anwendung des Mehrwertsteuersystems besteht, der einem verwaltungsrechtlichen Verstoß entspricht und – unter Berücksichtigung des Sachverhalts, der aus den dem Gerichtshof übermittelten Akten hervorgeht – weder zu Mindereinnahmen der Steuerverwaltung geführt hat noch Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bietet.
66
Unter diesen Umständen erscheint die Verhängung einer Sanktion gegen Herrn Farkas in Höhe von 50 % des auf den fraglichen Umsatz anfallenden Mehrwertsteuerbetrags unverhältnismäßig, was zu prüfen aber Sache des vorlegenden Gerichts ist.
67
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen die nationalen Steuerbehörden gegen einen Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, dessen Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, eine Geldbuße in Höhe von 50 % des von ihm an die Steuerverwaltung zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrags verhängen, wenn der Steuerverwaltung keine Steuereinnahmen entgangen sind und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.