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Steuerrecht
01.02.2023
Steuerrecht
Niedersächsisches FG: Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28.12.2022 – 15 K 202/19

ECLI:DE::2023:0116.15K202.19.00

Volltext des Teilurteils://BB-ONLINE BBL2023-230-1

Amtliche Leitsätze

1. Die rechtzeitige Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundbesitz des Anfechtungsgegners hindert den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Hauptschuldners an einer Geltendmachung des Einzelanfechtungsanspruchs zugunsten der Masse. § 16 Abs. 2 AnfG ist auch in Fällen anwendbar, in denen das FA seinen im Wege eines Duldungsbescheids geltend gemachten Anfechtungsanspruch durch die Bestellung einer Sicherungshypothek am sonstigen Vermögen des Anfechtungsgegners absichert.

2. Berühmt sich der Insolvenzverwalter des Hauptschuldners bei dieser Sachlage einer Prozessführungsbefugnis im Verfahren zwischen dem Adressaten des Duldungsbescheids und dem Finanzamt, ist er durch Beschluss aus dem Prozess zu weisen.

AnfG § 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 1 S. 1; InsO § 130, § 49; GKG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2

Sachverhalt

Der Rechtsstreit betrifft die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids.

B (im Folgenden: Vollstreckungsschuldner - VS) schuldete dem Land Niedersachsen Abgaben aus Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2013 und 2014 im Umfang von rund xxx.000 Euro.

Wegen dieser Steuerschulden nahm das Finanzamt (im Folgenden: FA) Frau C (im Folgenden: Anfechtungsgegnerin - AG) mit Duldungsbescheid vom xx.xx.2017 in Anspruch. Angefochten wurden im Duldungsbescheid Zahlungen des VS auf ein Bankkonto der AG bei der Deutschen Bank in Höhe von zunächst xx.250 Euro als unentgeltliche Leistungen (§ 4 Anfechtungsgesetz - AnfG).

Während des Einspruchsverfahrens wurde der Umfang des Duldungsbescheids auf xx.300 Euro herabgesetzt. Wegen der übrigen Beträge ging das FA nunmehr davon aus, die vierjährige Anfechtungsfrist des § 4 Abs. 1 AnfG sei zum Zeitpunkt der Anfechtung bereits verstrichen gewesen.

Mit Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2019 wies das FA den Einspruch gegen den Duldungsbescheid im Umfang von nun noch xx.300 Euro als unbegründet zurück. Die hiergegen vor dem Niedersächsischen Finanzgericht von der AG erhobene Klage (Aktenzeichen 15 K 202/19) ist noch anhängig.

Zur Sicherung des Anspruchs aus dem Duldungsbescheid beantragte das FA am xx.xx.2019 beim Amtsgericht Z die Eintragung einer Sicherungshypothek auf einem im Alleineigentum der AG stehenden Grundstück. Die Sicherungshypothek wurde am xx.xx.2019 ins Grundbuch eingetragen.

Über das Vermögen des VS wurde am xx.xx.2021 - während des hier anhängigen Klageverfahrens - das Insolvenzverfahren eröffnet (Aktenzeichen des Insolvenzgerichts Amtsgericht Z: ...). Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt A bestellt (im Folgenden: der Insolvenzverwalter).

Das Gerichtsverfahren 15 K 202/19 ist zunächst unverändert fortgeführt worden. Nachdem der Berichterstatter am 01.07.2022 infolge eigener Nachforschungen Kenntnis von der Insolvenz des VS erlangt hat, hat er schriftlich mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufgenommen, ihn über die vermeintliche Unterbrechung des Gerichtsverfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG in Kenntnis gesetzt und ihn dazu aufgefordert, sich darüber zu erklären, ob er das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG anstelle des FA aufnehmen wolle.

Nach Einsichtnahme in die Akten hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 12.09.2022 die Aufnahme des Rechtsstreits anstelle des FA erklärt. Daraufhin ist das FA in den Gerichtsakten zunächst als Verfahrensbeteiligter ausgetragen und der Insolvenzverwalter als neuer Verfahrensbeteiligter erfasst worden. Der Insolvenzverwalter hat dabei die Rolle des Klägers eingenommen, die bisher als Klägerin auftretende AG hat die Rolle der Beklagten eingenommen.

Mit Schreiben vom 04.11.2022 hat der Berichterstatter den Insolvenzverwalter auf das zwischenzeitlich aufgefallene Vorhandensein der Sicherungshypothek hingewiesen sowie auf die sich daraus nach § 16 Abs. 2 AnfG nach seiner Auffassung ergebenden Konsequenzen für die Beteiligtenrollen im hiesigen Rechtsstreit. Dem Insolvenzverwalter ist Gelegenheit gegeben worden, entweder die Eintragung der Sicherungshypothek im Wege der Insolvenzanfechtung anzugreifen (§§ 16 Abs. 2 AnfG, 130 Insolvenzordnung - InsO) oder seine Erklärung über die Aufnahme des Rechtsstreits zurückzunehmen.

Der Insolvenzverwalter hält an seiner Aufnahmeerklärung fest. Nach seiner Auffassung betrifft der hiesige Rechtsstreit nicht die in § 16 Abs. 2 AnfG geregelte Konstellation, da es sich bei dem mit der Sicherungshypothek belasteten Vermögen nicht um solches des Insolvenzschuldners handele. Für den Insolvenzverwalter bestehe deshalb keine Möglichkeit, gegen die Eintragung der Sicherungshypothek vorzugehen. Im Unterschied zu dem vom Gericht herangezogenen Fall des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen IX ZR 173/09 (Urteil vom 15.11.2012) habe die AG den Anfechtungsanspruch des FA vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befriedigt. Die fehlende Vergleichbarkeit der Streitkonstellationen werde auch aus der Bezugnahme des BGH auf die Materialien zu den Reichsjustizgesetzen deutlich. Danach gewähre § 16 Abs. 2 AnfG dem anfechtenden Einzelgläubiger nur dann Vorrang vor der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger, wenn ersterer entweder rechtzeitig Befriedigung oder eine Sicherung an dem Zurückzugewährenden erlangt habe. Im hiesigen Streitfall habe das FA in das Vermögen der AG vollstreckt und damit gerade nicht wie von § 16 Abs. 2 AnfG vorausgesetzt in das Vermögen des Vollstreckungs- und jetzigen Insolvenzschuldners.

Der Beklagte hält die Ausführungen des Berichterstatters zu den Beteiligtenrollen für zutreffend. Die übrigen Beteiligten haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Aus den Gründen

II. Der Insolvenzverwalter ist nicht nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG prozessführungsbefugt. Da er sich einer solchen Prozessführungsbefugnis berühmt, ist er durch Beschluss aus dem Prozess hinauszuweisen (vgl. zum Fall der Hinausweisung eines nicht mehr prozessführungsbefugten Insolvenzschuldners BFH, Beschluss vom 9. März 2016 - III B 103/15 -, BFH/NV 2016, 1065).

1) Der Insolvenzverwalter ist vorliegend nicht berechtigt, den vom FA erhobenen Anfechtungsanspruch zu verfolgen. Daran hindert ihn die zugunsten des FA eingetragene Sicherungshypothek.

a) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend (§ 16 Abs. 2 AnfG).

§ 16 Abs. 2 AnfG knüpft an die allgemeinen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AnfG an: Der Gegenstand der Anfechtung muss vom Insolvenzbeschlag erfasst sein. Auch muss der anfechtende Gläubiger zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Hauptschuldner haben und somit Insolvenzgläubiger sein (Weinland in MüKo AnfG, § 16 Rz. 21, 6, 10; 2. Aufl. 2022). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn dem anfechtenden Gläubiger hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Forderung ein Absonderungsrecht nach Maßgabe unter anderem des § 49 InsO zusteht, sofern er ausschließlich aus diesem Recht gegen den Hauptschuldner vorgeht (MüKo aaO Rz. 7; BGH, Urteil vom 29. November 1989 - VIII ZR 228/88 -, BGHZ 109, 240-249, Rz. 15 [BB 1990, 229]).

b) Das FA war im Verhältnis zu VS zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gläubiger von Steuerforderungen und somit Insolvenzgläubiger. Der persönliche Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 AnfG ist damit eröffnet.

aa) Die Tatsache, dass das FA an dem Grundstück der AG eine Sicherungshypothek erlangt hat, lässt dessen Stellung als Insolvenzgläubiger nicht entfallen. Zwar ist ein Gläubiger, der ausschließlich aus seinem Sicherungsrecht vorgeht, nach Maßgabe des § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt und damit kein Insolvenzgläubiger. Besichert ist jedoch nicht die Hauptschuld (die Steuerforderung gegenüber VS), sondern die auf Wertersatz gerichtete Forderung gegenüber der AG. Das FA geht zudem nicht aus der Sicherungshypothek gegen die AG vor, sondern aus dem Duldungsbescheid.

bb) Der vom FA im Wege der Einzelgläubigeranfechtung geltend gemachte Anspruch betrifft Vermögen, das vom Insolvenzbeschlag über das Schuldnervermögen erfasst wird.

Der Streitgegenstand muss entweder Bestandteil der Insolvenzmasse oder aus ihr zu leisten sein (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 21/19 -, ZIP 2021 205, Rz. 18 [BB 2021, 129 Ls.]; MüKo aaO Rz. 3). Vom Insolvenzbeschlag erfasst ist grundsätzlich das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, vgl. § 35 Abs. 1 InsO. In der Konstellation des Anfechtungsgesetzes ist damit sämtliches Vermögen angesprochen, das bei hinweggedachter anfechtbarer Rechtshandlung des Schuldners noch zu dessen Vermögen gehören würde (vgl. Weinland in MükO AnfG, § 16 Rz. 10, 2. Aufl. 2022 mwN).

Der Streitgegenstand im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der vom FA im Wege des Duldungsbescheids geltend gemachten Gläubigeranfechtung betrifft dem Grunde nach einen Vermögensgegenstand, der aus der Insolvenzmasse zu leisten und dementsprechend vom Insolvenzbeschlag erfasst ist. Denkt man die anfechtbare Rechtshandlung hinweg - mithin die Übertragung von Kontoguthaben von VS auf AG -, so würden die entsprechenden Forderungen noch zum Vermögen des VS gehören.

c) Die vom FA erlangte Sicherungshypothek, die den Anspruch aus dem Duldungsbescheid dinglich absichert, hindert den Insolvenzverwalter an der erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr bzw. Wertersatz des von VS weggegebenen Vermögens zur Insolvenzmasse. Die im Streitfall vorliegende Fallkonstellation, in der der Einzelgläubiger gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Sicherheit hinsichtlich seines Wertersatzanspruchs erlangt hat, ist von § 16 Abs. 2 AnfG umfasst (vgl. Weinland in MüKo AnfG, § 16 Rz. 23, 2. Aufl. 2022, vgl. auch BFH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - VII B 53/13 - BFH/NV 2014, 1084). Es besteht kein Grund, diesen Fall anders zu beurteilen, als wenn sich das Sicherungsrecht unmittelbar auf den anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstand bezöge.

aa) § 16 Abs. 2 AnfG regelt nach seinem Wortlaut zwar nur das Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und anfechtendem Einzelgläubiger (hier FA) und schränkt die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung dahingehend ein, dass der Insolvenzverwalter das durch den Anfechtungsgläubiger Erlangte nur unter den in § 130 InsO geregelten Voraussetzungen zur Masse holen kann. Aus diesem Regelungsgehalt folgt aber zugleich, dass auch der Anfechtungsschuldner (hier AG) insoweit vor einem Zugriff durch den Insolvenzverwalter geschützt ist, als der Anfechtungsgläubiger eine nach § 130 InsO nicht mehr rückgängig zu machende Sicherung oder Befriedigung erlangt hat. Anderenfalls käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden doppelten Inanspruchnahme des Anfechtungsschuldners (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09 -, NJW-RR 2013, 419-422, Rz. 18, 19).

Für die hier einschlägige Situation eines schwebenden Prozesses über die Rechtmäßigkeit eines durch einen Einzelgläubiger geltend gemachten Anfechtungsanspruchs bedeutet dies, dass das Verfahren nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen wurde und der Insolvenzverwalter dementsprechend auch nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG zu dessen Aufnahme befugt ist. Denn die rechtzeitig vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Sicherungshypothek hindert den Insolvenzverwalter sowohl daran, hinsichtlich des weggegebenen Vermögens nochmals gegen den Anfechtungsschuldner (AG) vorzugehen, als auch die durch das FA erlangte Sicherungshypothek erfolgreich anzugreifen. Es besteht kein Recht zugunsten der Insolvenzmasse, zu dessen Geltendmachung der Insolvenzverwalter berufen sein könnte (vgl. Weinland in MüKo AnfG, § 17 Rz. 3, 2. Aufl. 2022).

bb) Entgegen der vom Insolvenzverwalter im hiesigen Verfahren vertretenen Auffassung ist es für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 AnfG unschädlich, wenn sich die Sicherung auf Vermögen bezieht, das der AG gehört und das sich auch nie im Vermögen des VS befunden hat. Das FA hat eine Sicherung an dem erlangt, was ihm infolge einer erfolgreichen Duldungsanfechtung zurückzugewähren bzw. herauszugeben ist und insofern "aufgrund seines Anfechtungsanspruchs". Die vom Insolvenzverwalter vertretene Auffassung, wonach die Vorschrift nur eingreift, wenn die Sicherung an einem vor der anfechtbaren Rechtshandlung zum Vermögen des Insolvenzschuldners gehörenden Vermögensgegenstand erlangt ist, findet keine Stütze im Gesetzeswortlaut und ist auch nicht mit dem Zweck der Regelung in Einklang zu bringen.

(1) Ist das anfechtbar Erlangte so beschaffen, dass sofort mit seiner Entgegennahme die Bereitstellung in Natur unmöglich wird - z.B. bei der Einziehung einer Forderung des Hauptschuldners oder bei bargeldlosen Überweisungen auf ein nicht dem Hauptschuldner gehörendes Konto - so ist der Empfänger des in anfechtbarer Weise Erlangten grundsätzlich zum Wertersatz verpflichtet (vgl. Weinland in MüKo AnfG, § 11 Rz. 105, 2. Aufl. 2022).

(2) Das FA hat vorliegend durch VS vorgenommene oder veranlasste Überweisungen auf ein Bankkonto der AG angefochten. Sollte die Anfechtung in der Sache begründet sein, ist der Anspruch des FA ausschließlich auf Wertersatz gerichtet und nicht auf Herausgabe eines spezifischen Gegenstands, der infolge der angefochtenen Rechtshandlung in das Vermögen der AG gelangt ist. Denn ein solcher aus dem Vermögen des VS stammender Vermögensgegenstand ist im Vermögen der AG nicht mehr separat vorhanden.

Die vom FA erlangte Sicherungshypothek sichert diesen Anspruch auf Wertersatz ab. Anders als der Insolvenzverwalter meint, greift § 16 Abs. 2 AnfG zugunsten des FA auch im Fall des Wertersatzes ein, der sich auf das gesamte Vermögen der AG erstreckt und somit auch die Möglichkeit einer Sicherung des Anspruchs auf dieses gesamte Vermögen ausdehnt. § 16 Abs. 2 AnfG hat nach seinem klaren Wortlaut nur zur Voraussetzung, dass ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung erlangt hat. Träfe die vom Insolvenzverwalter vertretene Auffassung zu, wären auf Wertersatz gerichtete Anfechtungsansprüche vor einem insolvenzrechtlichen Zugriff weniger gut geschützt als solche, die auf Rückgabe eines konkreten Gegenstands gerichtet sind. Darüber hinaus käme es in diesen Fällen zu einer Schlechterstellung der Sicherung gegenüber der Befriedigung, obwohl beiden in § 16 Abs. 2 AnfG derselbe Bestandsschutz eingeräumt wird.

d) Die Voraussetzungen des § 130 InsO iVm § 16 Abs. 2 AnfG sind vorliegend nicht erfüllt, weil die Sicherungshypothek mehr als drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch eingetragen wurde. Im Übrigen wäre der Insolvenzverwalter gehalten, einen entsprechenden Anspruch durch Anfechtung der Rechtshandlung anzugreifen, die zur Erlangung des Sicherungsrechts geführt hat. Dies hat er nicht getan.

2) Dem Insolvenzverwalter fehlt die Prozessführungsbefugnis. Diese kann sich für die Weiterverfolgung von Anfechtungsansprüchen eines Einzelgläubigers, über die bereits ein Gerichtsverfahren geführt wird, nur aus § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm § 16 Abs. 1 AnfG ergeben. Da der vom FA geltend gemachte Einzelgläubigeranspruch aufgrund der Sicherungshypothek vor der "Übernahme" durch den Insolvenzverwalter geschützt ist, liegt insoweit allerdings kein massebefangenes Vermögen vor, zu dessen Gunsten der Insolvenzverwalter tätig werden könnte (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - I S 15/11 -, BFH/NV 2012, 989, Rz. 10).

3) Da sich der Insolvenzverwalter eines Rechts auf Verfolgung der zur Masse zu ziehenden Forderung berühmt und in die Beteiligtenstellung des FA einrücken will, ihm ein solches Recht aus den dargelegten Gründen jedoch nicht zusteht, ist er aus dem Prozess zu weisen. Es kommen die gleichen Grundsätze zur Anwendung wie im Fall eines Insolvenzschuldners, der einen durch ihn angestrengten Prozess fortführen will, nachdem er die Prozessführungsbefugnis wegen eines zwischenzeitlich über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens verloren hat (vgl. BFH, Beschluss vom 9. März 2016 - III B 103/15 -, BFH/NV 2016, 1065).

4) Der nicht verfahrensbeendende Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, da eine Gebühr hierfür nicht vorgesehen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz).

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