EuGH: Pauschalentgelt für eine Garantie für den Fall des Defekts eines Gebrauchtfahrzeugs MwSt-befreit
EuGH, Urteil vom 16.7.2015 – C‑584/13, Directeur général des finances publiques gegen Mapfre asistencia compania internacional de seguros y reaseguros SA und Mapfre warranty SpA gegen Directeur général des finances publiques, ECLI:EU:C:2015:488
Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2015-2005-1
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Tenor
Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Dienstleistung eines von dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin besteht, gegen Zahlung eines Pauschalbetrags mechanische Ausfälle, die bestimmte Teile des Gebrauchtwagens betreffen können, zu versichern, einen steuerbefreiten Versicherungsumsatz im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu überprüfen, ob es sich bei der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung in Anbetracht der Umstände der Ausgangsverfahren um eine derartige Leistung handelt. Die Erbringung einer solchen Leistung und der Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs sind grundsätzlich als eigene und selbständige Leistungen anzusehen, die aus mehrwertsteuerlicher Sicht getrennt zu betrachten sind. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu bestimmen, ob in Anbetracht der besonderen Umstände der Ausgangsverfahren der Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs und die von einem vom Verkäufer dieses Gebrauchtfahrzeugs unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer für mechanische Ausfälle, die bestimmte Teile des Gebrauchtwagens betreffen können, gewährte Garantie so eng miteinander verbunden sind, dass sie als ein einheitlicher Umsatz zu betrachten sind, oder ob sie vielmehr selbständige Umsätze darstellen.
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. L 376, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2 Es ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Directeur général des finances publiques (Generaldirektor für öffentliche Finanzen) und der Mapfre asistencia compania internacional de seguros y reaseguros SA (im Folgenden: Mapfre asistencia), einer Gesellschaft nach spanischem Recht, sowie zwischen der Mapfre warranty SpA (im Folgenden: Mapfre warranty), einer Gesellschaft nach italienischem Recht, und dem Directeur général des finances publiques wegen der Besteuerung von Umsätzen dieser beiden Gesellschaften.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 2 der Sechsten Richtlinie lautet:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen:
1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;
2. die Einfuhr von Gegenständen.“
4 Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie sieht vor:
„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
a) die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und ‑vertretern erbracht werden“.
5 Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind.“
Französisches Recht
6 Art. 256, I, des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) in der für den Sachverhalt der Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung sieht vor:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.“
7 Art. 261 C des CGI bestimmt:
„Von der Mehrwertsteuer befreit sind:
…
2° die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze sowie die dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und ‑vertretern erbracht werden.
…“
8 Art. 991 des CGI sieht vor:
„Jeder mit einer Versicherungsgesellschaft oder einem anderen französischen oder ausländischen Versicherer abgeschlossene Versicherungsvertrag unterliegt unabhängig von dem Ort und dem Zeitpunkt, an dem er abgeschlossen wird oder wurde, einer jährlichen obligatorischen Steuer; wird diese Steuer gezahlt, so werden sämtliche Schriftstücke, mit denen das Zustandekommen, die Änderung oder die einvernehmliche Auflösung des Vertrags festgestellt wird, sowie alle von diesem Vertrag erstellten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften unabhängig davon, wo sie verfasst werden oder wurden, von der Stempelsteuer befreit und gebührenfrei eingetragen, wenn diese Formalität vorgeschrieben ist.
Diese Steuer wird auf die Summe der zugunsten des Versicherers vereinbarten Beträge sowie der zusätzlichen Beträge erhoben, in deren Genuss er unmittelbar oder mittelbar durch den Versicherten gelangt.“
9 Art. 1001, 5°bis, des CGI bestimmt, dass der Satz der Sondersteuer auf Versicherungsverträge für Versicherungen gegen sämtliche Risiken im Zusammenhang mit motorbetriebenen Landfahrzeugen 18 % beträgt.
10 Außerdem ergibt sich aus Art. 1001, 6°, des CGI, dass der allgemeine Satz der Sondersteuer auf Versicherungsverträge 9 % beträgt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
11 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass Gebrauchtwagenhändler Käufern von Gebrauchtwagen über die Gesellschaft NSA Sage (jetzt Mapfre warranty) eine Garantie für die Reparatur mechanischer Ausfälle dieser Fahrzeuge anboten.
12 Da Mapfre warranty der Ansicht war, dass sie eine Dienstleistung erbringe, zog sie Mehrwertsteuer ein. Mapfre asistencia entrichtete auf die von Mapfre warranty gezahlten Versicherungsprämien die Versicherungssteuer zum allgemeinen Satz von 9 %.
13 Die Steuerverwaltung übermittelte Mapfre warranty einen Berichtigungsvorschlag, in dem ihre Leistungen als Versicherungsumsätze qualifiziert wurden, die der Versicherungssteuer nach Art. 991 des CGI zu dem in Art. 1001, 5°bis, des CGI für Kraftfahrzeugversicherungen vorgesehenen Steuersatz von 18 % unterlägen.
14 Außerdem erließ die Steuerverwaltung in der Erwägung, dass Mapfre warranty bei Mapfre asistencia eine Versicherung für wen es angeht zugunsten der Fahrzeugkäufer abgeschlossen habe, die die Deckung mechanischer Ausfälle zum Gegenstand habe, gegenüber Mapfre asistencia einen Berichtigungsbescheid, in dem die Versicherungssteuer auf die von diesen Käufern gezahlten Beträge zum Satz von 18 % berechnet wurde.
15 Nachdem ihr Einspruch zurückgewiesen worden war, erhoben Mapfre warranty und Mapfre asistencia Klage beim Tribunal de grande instance de Lyon und legten anschließend Berufung bei der Cour dʼappel de Lyon ein, um die Aufhebung dieser Besteuerungen zu erreichen.
16 Sie machten geltend, dass die Gebrauchtwagenhändler einen Teil ihres Kundendienstes an Mapfre warranty als Subunternehmerin vergeben hätten und dass diese ihr Risiko finanzieller Verluste bei Mapfre asistencia versichert habe.
17 Mit zwei Urteilen vom 22. September 2011 bestätigte die Cour d’appel de Lyon die beiden Urteile des Tribunal de grande instance de Lyon vom 31. März 2010, in denen zum einen die von Mapfre warranty erbrachten Leistungen als der Versicherungssteuer zum Satz von 18 % unterliegende Versicherungsumsätze qualifiziert worden waren und zum anderen der Satz für die von Mapfre asistencia zu entrichtende Versicherungssteuer mit 9 % festgelegt worden war.
18 Aus den der Vorlagefrage beigefügten Kassationsbeschwerdegründen der Parteien der Ausgangsverfahren geht hervor, dass die Cour d’appel de Lyon u. a. festgestellt hatte, dass der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs, wenn er beschlossen habe, die vom Verkäufer vorgeschlagene zusätzliche Garantie abzuschließen, als Gegenleistung zur Zahlung des verlangten Zuschlags ein Beitrittsformular ausgehändigt bekommen habe, das sich in einem Garantieheft mit dem Briefkopf von NSA Sage (jetzt Mapfre warranty) befunden habe. Diese habe den Pannenbericht der Vertragswerkstatt, an die sich der Käufer gewandt habe, erhalten, die Gültigkeit der Garantie überprüft, sich vergewissert, dass die Kosten des Kostenvoranschlags vorschriftsgemäß gewesen seien, und dann die Reparatur oder den Austausch des defekten Teils genehmigt.
19 Die Cour d’appel hob hervor, dass sich weder aus einer von den Parteien angeführten Vereinbarung noch aus anderen Anhaltspunkten im Verfahren ergebe, dass der Käufer das Recht hätte, vom Verkäufer die Erbringung der Dienstleistung im Fall eines von der Garantie erfassten Defekts zu verlangen, insbesondere dann, wenn der im Vertrag benannte Schuldner säumig werden sollte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkäufer die Ausführung einer ihm nicht obliegenden Verpflichtung an einen Subunternehmer vergeben habe. Vielmehr sei bei Übergabe des Garantiehefts eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Käufer und Mapfre warranty entstanden, da der Käufer von Mapfre warranty, und nur von dieser Gesellschaft, verlangen könne, dass sie die versprochene Handlung vornehme und deren Kosten trage. Da diese vertragliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und einem Dritten, der nicht Vertragspartei des Kaufvertrags sei, geschlossen worden sei, verfolge sie ein eigenes Ziel und einen eigenen Zweck. Da sich Mapfre warranty gegen Zahlung eines vereinbarten Betrags verpflichtet habe, dem Versicherten im Fall des zufälligen Auftretens eines Schadens an der versicherten Sache die bei Vertragsschluss vereinbarte Dienstleistung zu erbringen, habe sie eine Versicherungstätigkeit ausgeübt.
20 Außerdem habe Mapfre warranty bei Mapfre asistencia eine Versicherungspolice abgeschlossen, um die Erstattung finanzieller Verluste zu sichern, die aufgrund eines von der vertraglichen Garantie erfassten Ausfalls an Fahrzeugen, die bei einer Verkäufer-Werkstatt erworben worden seien und für die ein Garantieheft ausgestellt worden sei, entstanden seien. Diese Versicherungspolice begründe jedoch keine „Versicherung für wen es angeht“ und decke nicht sämtliche Risiken im Zusammenhang mit motorbetriebenen Landfahrzeugen im Sinne des Art. 1001, 5°bis, des CGI ab.
21 Mapfre warranty legte beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Cour d’appel de Lyon ein, in dem ihre Leistungen als Versicherungsumsätze, die der Versicherungssteuer zum Satz von 18 % unterliegen, qualifiziert worden waren.
22 Der Directeur général des finances publiques legte Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Cour d’appel de Lyon ein, in dem der Satz der von Mapfre asistencia zu entrichtenden Versicherungssteuer nicht wie von der Steuerverwaltung angenommen mit 18 %, sondern mit 9 % festgelegt worden war.
23 In Anbetracht des Zusammenhangs zwischen diesen beiden Rechtsmitteln beschloss das vorlegende Gericht, sie zu verbinden.
24 Da die Cour de cassation Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Versicherungsumsätze“ hat, der in der Sechsten Richtlinie nicht definiert ist, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Art. 2 und 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass die Leistung eines von dem Gebrauchtwagenhändler unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin besteht, gegen Zahlung eines Pauschalbetrags mechanische Ausfälle, die bestimmte Teile des Gebrauchtwagens betreffen können, zu versichern, in die Kategorie der von der Mehrwertsteuer befreiten Versicherungsumsätze einzuordnen ist, oder ist sie vielmehr in die Kategorie der Dienstleistungen einzuordnen?
Zur Vorlagefrage
25 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Dienstleistung eines von dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin besteht, gegen Zahlung eines Pauschalbetrags mechanische Ausfälle, die bestimmte Teile des Gebrauchtwagens betreffen können, zu versichern, einen steuerbefreiten Versicherungsumsatz im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
26 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe, mit denen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen sind. Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht. Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 13 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. u. a. Urteil Zimmermann, C‑174/11, EU:C:2012:716, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Außerdem stellen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen steuerbefreiten Umsätze autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, C‑349/96, EU:C:1999:93, Rn. 15, Taksatorringen, C‑8/01, EU:C:2003:621, Rn. 37, Kommission/Griechenland, C‑13/06, EU:C:2006:765, Rn. 9, und BGŻ Leasing, C‑224/11, EU:C:2013:15, Rn. 56).
28 Was insbesondere den in Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie enthaltenen Begriff „Versicherungsumsätze“ anbelangt, der in dieser Richtlinie nicht definiert ist, hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass das Wesen eines Versicherungsumsatzes nach allgemeinem Verständnis darin besteht, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie im Fall der Verwirklichung des abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile Taksatorringen, C‑8/01, EU:C:2003:621, Rn. 39, Kommission/Griechenland, C‑13/06, EU:C:2006:765, Rn. 10, und BGŻ Leasing, C‑224/11, EU:C:2013:15, Rn. 58).
29 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Versicherungsumsätze ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken die Versicherung abdeckt, d. h. dem Versicherten, voraussetzen (vgl. Urteile Skandia, C‑240/99, EU:C:2001:140, Rn. 41, Taksatorringen, C‑8/01, EU:C:2003:621, Rn. 41, und BGŻ Leasing, C‑224/11, EU:C:2013:15, Rn. 58).
30 Darüber hinaus ist der Begriff der Versicherungsumsätze grundsätzlich weit genug, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst Versicherer ist, aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko übernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, C‑349/96, EU:C:1999:93, Rn. 22, und BGŻ Leasing, C‑224/11, EU:C:2013:15, Rn. 59).
31 Was die Prüfung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 94 der Verfahrensordnung und nach ständiger Rechtsprechung ein Vorabentscheidungsersuchen, um eine dem nationalen Gericht sachdienliche Auslegung des Unionsrechts zu ermöglichen, erstens eine kurze Darstellung des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, und zweitens den Wortlaut der möglicherweise im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung enthalten muss. Drittens muss das vorlegende Gericht die Gründe, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, darstellen (vgl. u. a. Beschluss Municipiul Piatra Neamț, C‑13/14, EU:C:2014:2000, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 In dem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht jedoch insbesondere keine tatsächlichen Feststellungen zur Natur der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung getroffen, sondern seiner Vorlageentscheidung lediglich die bei ihm geltend gemachten Kassationsbeschwerdegründe angefügt. Daher kann der Gerichtshof nicht abschließend beurteilen, ob eine Dienstleistung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende tatsächlich einen steuerbefreiten Versicherungsumsatz nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie im Sinne der oben in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung darstellt.
33 Hat das vorlegende Gericht nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen, so führt dies in Anbetracht der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens kennzeichnet, nicht unbedingt zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sofern sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 „Spezzino“ u. a., C‑113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 48).
34 Hinsichtlich einer Leistung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass sich Mapfre warranty gegen vorherige Zahlung eines Pauschalbetrags verpflichtet, die Kosten der Reparatur eines Gebrauchtfahrzeugs im Fall des Eintritts eines mechanischen Ausfalls, der bestimmte Teile dieses Fahrzeugs betreffen kann und der in einem dem Käufer des Fahrzeugs übergebenen „Garantieheft“ definiert ist, zu übernehmen.
35 Mapfre warranty und Mapfre asistencia bestreiten jedoch, dass in den Ausgangsrechtssachen ein Vertragsverhältnis zwischen Mapfre warranty und dem Käufer des Gebrauchtfahrzeugs besteht. Ein Vertragsverhältnis bestehe ausschließlich zwischen Mapfre warranty und dem Fahrzeugverkäufer. Dieser beauftrage Mapfre warranty lediglich damit, gegenüber dem Käufer die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihm als Verkäufer aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Regelungen oblägen. Zudem sei es der Fahrzeugverkäufer, der Mapfre warranty die Prämie für die von ihr gewährte Garantie schulde. Er verringere seine Marge um diesen Betrag, um die Attraktivität des Gebrauchtfahrzeugs zu erhöhen.
36 Vorbehaltlich einer von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung der genauen Natur der Beziehungen zwischen den verschiedenen Personen, die im Zusammenhang mit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung tätig werden, ist den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, insoweit zum einen zu entnehmen, dass der Verkäufer des Gebrauchtfahrzeugs nicht an der Erfüllung der Garantievereinbarung beteiligt ist. Beim Eintritt eines von der Garantie erfassten mechanischen Ausfalls ist der Käufer des betreffenden Gebrauchtfahrzeugs nämlich nicht verpflichtet, es in einer Werkstatt reparieren zu lassen, die diesem Verkäufer gehört oder die dieser ihm genannt hat. Die Werkstatt, an die sich der Käufer des Fahrzeugs wendet, um es reparieren zu lassen, muss ihrerseits unmittelbar mit Mapfre warranty Kontakt aufnehmen, damit diese ihren Kostenvoranschlag genehmigt.
37 Zum anderen wird der Pauschalbetrag, der einen Anspruch auf die Garantie begründet, selbst wenn er – wie Mapfre warranty und Mapfre asistencia meinen – im Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeugs enthalten ist, letztlich vom Käufer dieses Fahrzeugs gezahlt.
38 Jedenfalls ist, unabhängig davon, ob der Käufer des Gebrauchtfahrzeugs einen Vertrag mit Mapfre warranty abschließt und der Verkäufer lediglich als Vermittler auftritt oder ob der Verkäufer den Vertrag im eigenen Namen, aber für den Käufer abschließt oder ob der Verkäufer die Rechte aus dem Vertrag, den er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Mapfre warranty abgeschlossen hat, auf den Käufer überträgt, der Begriff „Versicherungsumsatz“ im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie nach u. a. der in den Rn. 28 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung weit genug gefasst, um jeden der oben genannten Fälle zu erfassen.
39 In jedem dieser Fälle liegen nämlich alle charakteristischen Merkmale eines Versicherungsumsatzes vor, wie sie in der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind. Der Versicherer, hier also Mapfre warranty, ist ein vom Gebrauchtwagenverkäufer unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer, Versicherter ist der Käufer des Fahrzeugs. Das Risiko besteht in den dem Käufer im Fall eines von der Garantie erfassten Defekts entstehenden Reparaturkosten, zu deren Übernahme sich der Versicherer verpflichtet. Der Versicherungsbeitrag schließlich besteht in dem Pauschalbetrag, den der Fahrzeugkäufer entweder als Teil des Kaufpreises des Fahrzeugs oder zusätzlich entrichtet.
40 Das Vorliegen dieser Merkmale lässt vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht den Schluss zu, dass zwischen dem Versicherer und dem Versicherten die rechtliche Beziehung besteht, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich ist, um eine Leistung als „Versicherungsumsatz“ im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie ansehen zu können.
41 Darüber hinaus kann die Einstufung einer Leistung als „Versicherungsumsatz“ im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie, anders als Mapfre warranty und Mapfre asistencia im Wesentlichen vortragen, nicht von der Art und Weise abhängig sein, wie der Versicherer die Höhe des von ihm versicherten Risikos verwaltet und den genauen Beitragssatz berechnet.
42 Wie der Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und wie sich aus der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, besteht das Wesen eines „Versicherungsumsatzes“ im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie darin, dass sich der Versicherte gegen das Risiko einer ungewissen, aber potenziell beträchtlichen Vermögenseinbuße absichert und im Gegenzug einen bestimmten, aber begrenzten Beitrag bezahlt.
43 Hier scheint aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorzugehen, dass der von Mapfre warranty in der Form eines Beitrags erhobene Betrag dem Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs nicht zurückerstattet wird, wenn innerhalb der Garantiezeit keine Defekte auftreten oder wenn die Reparaturkosten niedriger als dieser Beitrag sind. Zugleich ist der Fahrzeugkäufer im Fall eines Defekts, dessen Kosten den entrichteten Beitrag übersteigen, nicht zur Zahlung des über den Beitrag hinausgehenden Teils dieser Kosten verpflichtet. Die von Mapfre warranty erhobenen Beiträge stellen sich also vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht als typische Versicherungsbeiträge dar, deren Entrichtung den Versicherten vollständig gegen das versicherte Risiko absichert. Mapfre warranty hat sich im Übrigen bei Mapfre asistencia gegen das ihr selbst daraus entstehende Risiko finanzieller Verluste versichert.
44 Die Methode der Beitragsberechnung und der Verwaltung der Reparaturkosten ist in diesem Zusammenhang eine Frage der internen Organisation von Mapfre warranty und kann nicht ausschlaggebend dafür sein, wie die von ihr erbrachten Leistungen einzustufen sind.
45 Schließlich machen Mapfre warranty und Mapfre asistencia geltend, dass bei Fahrzeugherstellern oder ‑händlern, die ihren Kunden selbst eine Zusatzgarantie anböten, davon ausgegangen werde, dass sie Kundendienste bereitstellten, die der Mehrwertsteuer unterlägen, obwohl sie eine ähnliche Leistung erbrächten wie diejenige, die Mapfre warranty den Gebrauchtwagenkäufern anbiete. Diese Leistungen müssten aber gleichbehandelt werden.
46 Zum einen ist festzustellen, dass diesem Vorbringen tatsächliche Umstände – insbesondere die steuerliche Behandlung von Garantien, die vom Händler gewährt werden – zugrunde liegen, die aus der Vorlageentscheidung nicht ersichtlich sind. Zum anderen wird dieses Vorbringen in der Vorlageentscheidung nicht dargestellt. Wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann der Gerichtshof jedoch nach Art. 94 seiner Verfahrensordnung nicht auf dieses Vorbringen eingehen, wenn diese Elemente fehlen.
47 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine Leistung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht unter den Begriff „Versicherungsumsatz“ im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie fallen kann.
48 Mapfre warranty und Mapfre asistencia machen allerdings ferner geltend, dass diese Leistung, auch wenn sie als Versicherungsumsatz einzustufen sei, nichtsdestoweniger der Mehrwertsteuer unterliege, da sie untrennbar mit dem Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs verbunden sei und deswegen die gleiche steuerliche Behandlung erfahren müsse wie dieser.
49 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jeder Umsatz in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Aktiebolaget NN, C‑111/05, EU:C:2007:195, Rn. 22, Field Fisher Waterhouse, C‑392/11, EU:C:2012:597, Rn. 14, und BGŻ Leasing, C‑224/11, EU:C:2013:15, Rn. 29).
50 Allerdings geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass unter bestimmten Umständen mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen sind, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind. Ein einheitlicher Umsatz liegt namentlich vor, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen aus zwei oder mehreren Elementen oder Handlungen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein oder mehrere Elemente als Hauptleistung anzusehen sind, während andere Elemente als eine oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung (vgl. Urteil BGŻ Leasing, C‑224/11, EU:C:2013:15, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 In Bezug auf Versicherungsumsätze hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jeder Versicherungsumsatz naturgemäß eine Verbindung zu dem Gegenstand aufweist, der damit versichert wird. Diese Verbindung kann jedoch für sich genommen nicht zur Klärung der Frage ausreichen, ob mehrwertsteuerlich eine einheitliche zusammengesetzte Leistung vorliegt. Wäre für die Mehrwertsteuerpflichtigkeit jedes Versicherungsumsatzes maßgebend, ob Leistungen, die sich auf den versicherten Gegenstand beziehen, dieser Steuer unterliegen, würde nämlich der Zweck von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie, die Befreiung der Versicherungsumsätze, in Frage gestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil BGŻ Leasing, C‑224/11, EU:C:2013:15, Rn. 36).
52 In Anwendung der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannten Richtschnur, wonach jeder Umsatz in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, ist festzustellen, dass der Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs und die von einem vom Verkäufer des Fahrzeugs unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer gewährte Garantie für einen mechanischen Ausfall, der bestimmte Teile dieses Fahrzeugs betreffen kann, grundsätzlich nicht als derart eng miteinander verbunden angesehen werden können, dass sie einen einheitlichen Umsatz bilden. In einer getrennten Beurteilung derartiger Leistungen liegt nämlich an sich noch keine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs, die die Funktionalität des Mehrwertsteuersystems beeinträchtigen könnte.
53 Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich aus den Umständen der Ausgangsverfahren besondere Gründe ergeben, die darauf schließen lassen, dass die betreffenden Elemente einen einheitlichen Umsatz bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil BGŻ Leasing, C‑224/11, EU:C:2013:15, Rn. 40).
54 In dieser Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des einheitlichen Umsatzes eine Leistung insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung angesehen wird, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil BGŻ Leasing, C‑224/11, EU:C:2013:15, Rn. 41).
55 Zwar ist durch eine Garantie wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende das Risiko von Vermögenseinbußen, dem der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs ausgesetzt ist, gegenüber dem Risiko, das ohne eine solche Garantie bestünde, vermindert, doch ergibt sich dies gerade aus dem Wesen der Garantie. Dies allein bedeutet noch nicht, dass eine solche Leistung als Nebenleistung zum Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs anzusehen ist.
56 Wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorzugehen scheint, wird die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantie dem Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs von einem Wirtschaftsteilnehmer gewährt, der vom Verkäufer dieses Fahrzeugs unabhängig und nicht Partei des Kaufvertrags ist. Daher kann diese Garantie vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht nicht als von dem Händler gewährte Garantie angesehen werden. Außerdem kann der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs dieses erwerben, ohne die Garantievereinbarung abzuschließen, und hat zudem die Möglichkeit, ohne die Vermittlung durch den Verkäufer des Fahrzeugs in Anspruch zu nehmen, einen Garantievertrag mit einer anderen Gesellschaft als Mapfre warranty abzuschließen. Schließlich geht aus dem Garantieheft, das die französische Regierung dem Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, hervor, dass sich Mapfre warranty unter bestimmten Umständen das Recht vorbehält, die Garantievereinbarung zu kündigen, und dass sich diese Kündigung offenbar nicht auf den Fahrzeugkaufvertrag auswirkt.
57 Unter diesen Umständen ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht eine Garantie wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht als so eng mit dem Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs verbunden anzusehen, dass diese beiden Leistungen, die noch dazu von zwei verschiedenen Dienstleistern erbracht werden, eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Daher sind sie im Hinblick auf die Mehrwertsteuer grundsätzlich als eigene und selbständige Leistungen zu betrachten.
58 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Dienstleistung eines von dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin besteht, gegen Zahlung eines Pauschalbetrags mechanische Ausfälle, die bestimmte Teile des Gebrauchtwagens betreffen können, zu versichern, einen steuerbefreiten Versicherungsumsatz im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu überprüfen, ob es sich bei der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung in Anbetracht der Umstände der Ausgangsverfahren um eine derartige Leistung handelt. Die Erbringung einer solchen Leistung und der Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs sind grundsätzlich als eigene und selbständige Leistungen anzusehen, die aus mehrwertsteuerlicher Sicht getrennt zu betrachten sind. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu bestimmen, ob in Anbetracht der besonderen Umstände der Ausgangsverfahren der Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs und die von einem vom Verkäufer dieses Gebrauchtfahrzeugs unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer für mechanische Ausfälle, die bestimmte Teile des Gebrauchtwagens betreffen können, gewährte Garantie so eng miteinander verbunden sind, dass sie als ein einheitlicher Umsatz zu betrachten sind, oder ob sie vielmehr selbständige Umsätze darstellen.
Kosten
59 Für die Parteien der Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.