Verwaltungsanweisungen BMF: Negative ausländische Einkünfte; EG-rechtskonforme Anwendung des § 2a Abs. 1 EStG
Schr. v. 30.7.2008 – IV B 5 – S 2118-a/07/10014 Die EU-Kommission hat die Bundesregierung aufgefordert, die Verlustabzugs- und -ausgleichsbeschränkung gemäß § 2a Abs. 1 EStG in Einklang mit der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit zu bringen (vgl. hierzu den Regierungsentwurf des JStG 2009 sowie den Beitrag von Ortmann- Babel/Stelzer/Zipfel, in diesem Heft). Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist nachdemBMF-Schreiben in allen noch offenen Fällen der Anwendungsbereich des § 2a EStG auf Drittstaaten beschränkt, d. h. § 2a Abs. 1 und Abs. 2 EStG ist auf negative Einkünftemit Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht weiter anzuwenden, sofern zwischen der BRD und demanderen Staat ein Amtshilfeabkommenbesteht. Dies ist der Fall beidenMitgliedstaaten der EU sowie Island und Norwegen. Die BMFSchreiben vom 24.11.2006 (BStBl. I S. 763) zur Anwendung des EuGH-Urteils C-152/03 „Ritter-Coulais“ und vom 11.6.2007 (BStBl. I S. 488) zur Anwendung des EuGH-Urteils C-347/04 „Rewe Zentralfinanz“ werden aufgehoben.