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Steuerrecht
07.03.2019
Steuerrecht
FG Münster: Nachweis der Strohmanneigenschaft

FG Münster, Urteil vom 10.1.2019 – 5 K 1812/16 U

ECLI:DE:FGMS:2019:0110.5K1812.16U.00

Volltext BB-Online BBL2019-598-5

Nicht Amtliche Leitsätze

1. Unbeachtlich ist das Strohmanngeschäft als sog. „vorgeschobenes“ Stroh-manngeschäft nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h., wenn die Vertragsparteien, der Stroh-mann und der Leistungsempfänger, einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkun-gen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungs-empfänger und dem „Hintermann“ ein-treten sollen.

2. Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.

3. Bei der Stellvertretung kommt es nach § 166 Abs. 1 BGB auf das Einverständnis des Vertreters und dessen Vertragspartners mit dem Scheincharakter der Erklärung an.

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in den Jahren 2008 bis 2010 unternehmerisch tätig war und ihr Getränkelieferungen an die Firma K GmbH (im folgenden K GmbH) in T zuzurechnen sind.

Die Stadt U erteilte der Klägerin, Frau C E , am 00.00.2007 eine Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte berechtigte zum Feilbieten von Bier, Wein und Sekt in fest verschlossenen Behältnissen, Süßigkeiten und abgepackte Lebensmittel (Bl. 9 ff. der Akte Unterlagen/Belege Steufa). Mit Datum vom 7.11.2007 meldete die Klägerin mittels eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung die Neugründung einer gewerblichen Tätigkeit (Reisegewerbe) zum 1.11.2007 beim Beklagten an (Bl. 15 f. der Akte Unterlagen/Belege Steufa). Am 26.6.2008 zeigte die Klägerin den Betrieb eines (stehenden) Gewerbes (Verkauf von Spirituosen) bei der Stadt U an (Bl. 14 der Akte Unterlagen/Belege Steufa). Der Ehemann der Klägerin, Herr F E, zeigte mit Datum vom 22.1.2009 ebenfalls die Ausübung eines Gewerbes (Verkauf von Spirituosen) bei der Stadt U an (Bl. 17 der Akte Unterlagen/Belege Steufa) und meldete mittels Fragebogens zur steuerlichen Erfassung die Neugründung eines Getränkehandels am 06.05.2009 beim Beklagten an, der jedoch „zurzeit nicht ausgeübt“ werde (Bl. 18 ff. der Akte Unterlagen/Belege Steufa). Mit Datum vom 28.3.2011 meldeten die Klägerin und ihr Sohn, Herr N E, dem Beklagten mittels Fragebogens zur steuerlichen Erfassung die Gründung einer Personengesellschaft unter der Firma:

„X GbR

Id DE xxxx1 A-Str. … D 00000 U

Tel. … Fax …“

Die Neugründung erfolgte ausweislich des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung durch „Umwandlung/Einbringung/Verschmelzung“. Das Datum der Gründung/Einbringung wurde auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nicht angegeben. Als Gesellschafter und Geschäftsführer wurden C E und N E aufgeführt. Mit an die Stadt U gerichtetem Schreiben vom 6.1.2011 teilte die Klägerin mit, dass sie einverstanden sei, dass ihr Einzelgewerbe in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umgewandelt werde und um ihren Sohn N E erweitert werde. Mit Datum vom 13.2.2012 meldete die Klägerin das Gewerbe der „E/E GbR“ wieder ab. Als Datum der Betriebsaufgabe wurde der 19.1.2012 angegeben (Bl. 75 der Akte Unterlagen/Belege Steufa).

Der Getränkehandel wurde in Räumlichkeiten A-Str. in 00000 U betrieben, die zugleich den Wohnsitz der Eheleute E darstellen. Alleineigentümerin des Objekts ist die Klägerin.

In den einzelnen Streitjahren wurden unterschiedlich gestaltete Ausgangsrechnungen gegenüber Abnehmern der Spirituosen ausgestellt. Verschiedene Rechnungen an die K GmbH aus den Jahren 2009 und 2010 (vom 5.2.2009, 10.3.2009, 7.5.2009, 23.6.2009, 21.9.2009, 25.9.2009, 9.10.2009, 27.11.2009, 19.2.2010) weisen folgenden Rechnungskopf aus (Bl. 95-104 der Akte Unterlagen/Belege Steufa):

 „X

Inhaberin C E A-Str. … 00000 U“

Spätere Rechnungen an die K GmbH aus 2010 und 2011 (vom 15.4.2010, 8.7.2010, 22.9.2010, 5.11.2010, 3.2.2011, 29.3.2011, 15.4.2011, 12.5.2011, 3.11.2011, 1.12.2011, 9.1.2012) führen im Rechnungskopf den „X E“ ohne weitere Zusätze (Bl. 105-118 der Akte Unterlagen/Belege Steufa). Auf sämtlichen Rechnungen ist unter der Bankverbindung als Kontoinhaber entweder „… E Getränkehandel“ angegeben oder lediglich „E Getränkehandel“. Als Konten wurden in den Rechnungen bis jedenfalls Februar 2010 das Konto mit der Nr. 0000001 bei der Bank A und ab April 2010 das Konto mit der Nr. 0000002 bei der Bank B angegeben. Kontoinhaberin des Kontos bei der Bank A war die Klägerin, Kontoinhaber des Kontos bei der Bank B war bis zum 18.02.2011 der Sohn N E, danach zusätzlich auch die bis dahin (lediglich) verfügungsberechtigte Klägerin. Herr F E war bei beiden Konten jeweils Verfügungsberechtigter (Schreiben der BaFin vom 30.12.2011, Bl. 129 ff. der Akte Unterlagen/Belege der SteuFA). Auf den Rechnungen wurde entweder die C E erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr.) DE xxx1 angegeben oder die folgende fehlerhafte USt-ID-Nr. DE xxx2.

Im Zeitraum von 2008 bis 2011 wurden zahlreiche Steueranmeldungen von Branntweinsteuer und Schaumweinsteuer beim Hauptzollamt (HZA) G eingereicht, die jeweils C E als Steuerschuldnerin bzw. als Erstattungs- und Vergütungsberechtigte auswiesen (Bl. 29 f. der Akte Unterlagen/Belege Steufa). Das Schreiben an das HZA G vom 23.1.2011 endet mit der Angabe „i.a. F E“ (Bl. 27 der Akte Unterlagen/Belege Steufa).

Gegenüber der K GmbH, trat F E ausweislich eines Bestätigungsschreibens betreffend eine Bestellung vom 23.6.2010 (Bl. 31 der Akte Unterlagen/Belege Steufa) und eines Bestätigungsschreibens betreffend die ordnungsgemäße Versteuerung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren vom 29.6.2009 (Bl. 42 der Akte Unterlagen/Belege Steufa) ohne weitere Angaben unter „F E“ auf. In sämtlichen Bestellungen in den Jahren 2010 und 2011 von der K GmbH wird Herr E als Ansprechpartner bezeichnet (Bl. 32 ff. der Akte Unterlagen/Belege Steufa).

Gegenüber dem Hauptlieferanten der Spirituosen, der polnischen Fa. H trat allein F E in Erscheinung. Als Leistungsempfänger gab F E im Schreiben vom 26.10.2007 (Bl. 46 f. der Akte Unterlagen/Belege Steufa) und bei weiteren Bestellungen per E-Mail die nicht existierende Fa. D GmbH, B-Str. …., 00000 U an (Bl. 48 ff. der Akte Unterlagen/Belege Steufa). Die ebenfalls angegebene USt-ID-Nr. DE xxx3 gehörte der unbeteiligten Fa. C & I, X. Die USt-ID-Nr. wurde ohne deren Kenntnis verwendet. F E bestreitet die Verwendung der soeben genannten USt.-ID-Nr. und das Auftreten unter dem Namen der Firma D GmbH.

Im Januar 2012 führte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N eine Fahndungsprüfung bei F E, N E und bei der Klägerin durch. Im Bericht vom 16.10.2012, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, traf der Prüfer die folgenden Feststellungen: Formell sei von C E zum 26.6.2008 zunächst ein Einzelunternehmen (Verkauf von Spirituosen) angemeldet worden. Zum 1.1.2011 sei dieses durch Aufnahme des Sohnes N E in eine GbR umgewandelt worden. F E habe zum 22.1.2009 ebenfalls ein Einzelunternehmen (Verkauf von Spirituosen) gegründet. Tatsächlich liege aber seit 2008 eine aus den Eheleuten E bestehende GbR vor. Dies werde durch den gemeinsamen Betriebszweck, die gemeinsamen Geschäftsräume, den Gesamtbezug der Ware, die gemeinsame Organisation und nicht zuletzt durch die Tatsache begründet, dass im Jahr 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt verschiedene Markennamen für die Firma X GbR (vertretungsberechtigte Gesellschafter: N E, C E und F E) geschützt worden seien. Der Getränkeeinkauf sei direkt über polnische Herstellerfirmen erfolgt. Dabei sei die USt-ID-Nr. der Ehefrau verwendet worden, so dass der Lieferant steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gemeldet habe. Neben der eigenen USt-ID-Nr. sei auch die der Fa. C & I, X verwendet worden. Die Bestellungen seien unter der Scheinfirma B GmbH erfolgt. Hauptabnehmer sei die Firma K GmbH aus T gewesen. Daneben seien bare und unbare Verkäufe an kleinere Abnehmer erfolgt. F E sei seit 2008 als Gesellschafter der „Ehegatten-GbR“ bestehend aus ihm und seiner Frau C E anzusehen. Ein Anstellungsverhältnis habe zwischen den Ehegatten – auch in Form eines Minijobs – nicht vorgelegen. F E sei gegenüber den Hauptzollämtern G, N und Y in Erscheinung getreten, ebenso gegenüber den Lieferanten und dem Hauptabnehmer. Bestellungen seien über ihn abgewickelt und vorgenommen worden. E-Mails trügen seine Signatur. Für die Bankkonten der Ehefrau und des Sohnes habe eine Verfügungsberechtigung bestanden. Ab dem 1.1.2011 habe auch formell eine GbR zwischen C E und ihrem Sohn bestanden. Dies sei auch seitens der E‘s nicht bestritten worden. Unter Auswertung der vorgefundenen Unterlagen und der Vornahme von Sicherheitszuschlägen betreffend die Erlöse aus Barverkäufen würden sich die folgenden festzusetzenden Umsatzsteuerbeträge ergeben: In 2008 Umsatzsteuer i. H. von 798,19 € in 2009 Umsatzsteuer i. H. von 76.957,41 € und in 2010 Umsatzsteuer i. H. von 50.733,04 €.

Im Streitzeitraum wurden weder im Namen der GbR noch im Namen der Klägerin, des Herrn F E oder des Herrn N E Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben.

Im Anschluss an die Fahndungsprüfung erließ der Beklagte gegenüber der E GbR Umsatzsteuerbescheide für 2008 bis 2011. Der 15. Senat des FG Münster setzte durch Beschluss vom 2.9.2014 15 V 2216/14 U, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Bescheide wegen Umsatzsteuer 2008 bis 2010 von der Vollziehung aus. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass in den Jahren 2008 bis 2010 noch keine (Außen-)GbR bestanden habe, die Umsatzsteuerschuldner hätte sein können. Die GbR habe erst seit 2011 bestanden.

Nachdem der Beklagte die Bescheide gegenüber der E GbR aufgehoben hatte, erließ er mit Datum vom 29.10.2015 und 9.11.2015 gegenüber der Klägerin Umsatzsteuerbescheide für 2008 bis 2010 und setzte die Umsatzsteuer 2008 auf 798,19 €, die Umsatzsteuer 2009 auf 76.957,41 € und die Umsatzsteuer 2010 auf 50.733,04 € fest.

Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.11.2015 Einsprüche ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie keine Unternehmerin i. S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sei. Außerdem ergebe sich aus dem Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 2.9.2014 15 V 2216/14 U nicht, dass sie, die Klägerin, als die die Leistungen ausführende Unternehmerin anzusehen sei, sondern nur, dass es eine E GbR nicht gewesen sei. Die Ansicht des Beklagten, dass sie, die Klägerin, als Einzelunternehmerin anzusehen sei, werde durch keine Unterlagen, Belege oder Sachverhalte bestätigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.05.2016 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Klägerin habe in den Jahren 2008-2010 die streitigen Getränkelieferungen ausgeführt. Die Klägerin habe unter dem Namen der Einzelunternehmerin C E in den Jahren 2008-2010 Getränke veräußert. In den Rechnungen sei eine Kontonummer der Klägerin sowie deren USt-ID-Nummer angegeben gewesen. Soweit in 2010 Rechnungen verwendet worden seien, die nur noch auf „E Getränkehandel“ hingewiesen hätten, so ergebe sich kein anderes Bild. Zwar könne hinter der abstrakten Bezeichnung E Getränkehandel ein anderer stehen. Die fehlende Konkretisierung spreche jedoch dafür, dass wie zuvor die Einzelunternehmerin C E aus den Geschäften berechtigt und verpflichtet werden sollte. Erst im Jahr 2011 dürfte die GbR, nach Einbringung des Einzelunternehmens der Klägerin in diese, als anderer Unternehmer die Getränkelieferungen ausgeführt haben.

Mit ihrer am 10.06.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Aus dem Schriftverkehr mit dem Verantwortlichen bei der Firma K, Herrn N H , gehe eindeutig hervor, dass für den Leistungsempfänger nicht die Klägerin, sondern Herr F E als zivilrechtlich Berechtigter und Verpflichteter und damit als Unternehmer im Hinblick auf die Getränkelieferungen anzusehen sei. So weise die Ausgangsrechnung vom 21.08.2009 (Rechnungstext und Unterschrift) eindeutig Herrn F E als verantwortlich Zeichnenden aus, es fehle jedweder Zusatz einer Vertretung (Bl. 22 der Gerichtsakte). Gleiches ergebe sich aus dem Schriftverkehr mit dem Kreis … bezüglich der Flaschenbeschriftung vom 20.10.2010 (Bl. 22 der Gerichtsakte). Die Verpflichtung des Herrn E ergebe sich ferner aus einem Geschäftsbrief (Neujahrsgruß) der Firma K, in dem ausschließlich Herrn E für die angenehme und zuverlässige Zusammenarbeit im Jahr 2010 gedankt worden sei (Bl. 25 der Gerichtsakte). Der Firma K als Leistungsempfängerin sei von vornherein klar gewesen, dass Berechtigter und Verpflichteter aus den Geschäftsbeziehungen ausschließlich Herr F E gewesen sei. Die Klägerin habe allenfalls als vorgeschobene Strohfrau agiert. Die Vertragsparteien – die Firma K GmbH und Herr F E – seien sich darüber einig gewesen, dass die Rechtsbeziehungen der hier in Frage stehenden Geschäfte ausschließlich zwischen der Firma K als Vertragspartner und Herrn F E als Hintermann wirken sollten.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide für 2008 vom 29.10.2015, 2009 vom 9.11.2015 und 2010 vom 9.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2016 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

                            die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.

In der Sache hat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat am 10.01.2019 stattgefunden, in der der Senat den Einkäufer der Firma K, Herrn N H, sowie Herrn F E als Zeugen vernommen hat. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Es wurde die Gerichtsakte 15 V 2216/14 U beigezogen.

Aus den Gründen

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2008-2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat mit der Klägerin die zutreffende Umsatzsteuerschuldnerin für die streitgegenständlichen Getränkelieferungen in Anspruch genommen.

Schuldner der Umsatzsteuer ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung der Unternehmer, der die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt hat.

1. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).

2. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 12.8.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259 m. w. N.).

3. Die Klägerin hat unter ihrem Namen in den Jahren 2008 bis 2010 die streitigen Getränkelieferungen ausgeführt. Damit ist sie sowohl Unternehmerin, da die Veräußerung von Getränken über einen längeren Zeitraum eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen darstellt, als auch die die streitigen Leistungen ausführende Unternehmerin, da sie die zivilrechtlich Berechtigte und Verpflichtete aus den Getränkelieferungen ist.

Denn in den Jahren 2008 bis 2010 wurden die Getränke in ihrem Namen, nämlich unter dem Namen der Einzelunternehmerin C E veräußert. Nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rechnungen aus den Jahren 2009 und 2010 (Rechnungen vom 5.2.2009, 10.3.2009, 7.5.2009, 23.6.2009, 21.9.2009, 25.9.2009, 9.10.2009, 27.11.2009, 19.2.2010) wurde im Rechnungskopf der folgende Leistende ausgewiesen:

 „X

Inhaberin C E A-Str. … 00000 U“

Die Rechnungen weisen darauf hin, dass C E als Inhaberin des Einzelunternehmens zivilrechtlich Berechtigte und Verpflichtete sein sollte. In den Rechnungen war ein Konto angegeben, deren Inhaberin die Klägerin war. Außerdem wurde ihre USt-ID-Nr. verwendet.

Soweit in 2010 Rechnungen verwendet wurden, die nur noch auf „E Getränkehandel“ hingewiesen haben, ergibt sich kein anderes Bild. Zwar könnte hinter der abstrakten Bezeichnung „E Getränkehandel“ ein anderer Unternehmer stehen. Die fehlende Konkretisierung eines anderen Unternehmers spricht jedoch dafür, dass – wie auch zuvor – die Einzelunternehmerin C E aus den Geschäften berechtigt und verpflichtet werden sollte. Zudem wurde auch in diesen Rechnungen dieselbe USt-ID-Nr. verwendet und die gleichen Telefonnummern (insbesondere die gleiche Mobilfunknummer) wie in den vorherigen Rechnungen.

Erst ab dem Kalenderjahr 2011, das in diesem Verfahren nicht streitig ist, dürfte ein anderer Unternehmer, nämlich eine aus der Klägerin und ihrem Sohn bestehende GbR, die Getränkelieferungen ausgeführt haben. Gegenüber der Stadt U hat C E nämlich zunächst ein eigenes Gewerbe angemeldet und erst im Januar 2011 die Gründung einer GbR durch Einbringung ihres Unternehmens angezeigt.

4. Soweit nicht eindeutig ist, wer genau die Getränke erworben hat, wirkt dies hinsichtlich der Zurechnung der Ausgangsumsätze nicht gegenüber der Klägerin entlastend. Zwar könnte in den Streitjahren 2008 bis 2010 der Einkauf der Spirituosen im Namen von F E und nicht im Namen der Klägerin erfolgt sein, da F E gegenüber den polnischen Lieferanten aufgetreten ist. Andererseits wurde die weitaus überwiegende Menge der alkoholischen Getränke unter dem Briefkopf der Klägerin beim HZA G als Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren angemeldet. Dies würde sogar dafür sprechen, dass die Klägerin auch Bezieherin der Waren war. Die genaue Zurechnung der Eingangsumsätze hat aber nur Bedeutung für den – in diesem Verfahren nicht streitigen – Vorsteuerabzug, nicht aber für die Zurechnung der Ausgangsumsätze gegenüber der Klägerin. Die konkrete Ausgestaltung des möglicherweise vorhandenen vertraglichen Innenverhältnisses zwischen dem etwaigen Zwischenhändler F E und der Klägerin ist ohne Belang für die Zurechnung der Ausgangsumsätze gegenüber der Klägerin.

5. Soweit die Klägerin im Klageverfahren ergänzend vorträgt, dass sie lediglich als Strohfrau für den Hintermann F E agiert habe und deshalb Herrn F E die Umsätze zuzurechnen seien, so folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

Leistender kann auch ein „Strohmann“ sein. Tritt jemand im Rechtsverkehr als sog. Strohmann im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der – aus welchen Gründen auch immer – nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sog. Hintermann), ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der „Strohmann“ aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend sind dem „Strohmann“ auch solche Leistungen zuzurechnen, die der „Hintermann“ berechtigterweise im Namen des Strohmannes tatsächlich ausgeführt hat (BFH, Urt. vom 10.11.2010 – XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867, Rdn. 17; BFH, Beschluss vom 31.01.2002 – V B 108/01, BStBl. II 2004, 622, Rdn. 21).

Unbeachtlich ist das Strohmanngeschäft als sog. „vorgeschobenes“ Strohmanngeschäft nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h., wenn die Vertragsparteien, der Strohmann und der Leistungsempfänger, einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann“ eintreten sollen. Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (BFH, Urt. vom 10.11.2010 – XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867, Rdn. 19; BFH, Beschluss vom 31.01.2002 – V B 108/01, BStBl. II 2004, 622, Rdn. 22).

Nach der persönlichen Anhörung der Klägerin sowie der Zeugenvernehmung des Einkäufers der Firmal K, Herrn N H, und des Ehemannes des Klägerin, Herrn F E, ist der Senat schon nicht davon überzeugt, dass ein Strohmanngeschäft vorliegt. Selbst wenn aber im Streitfall von einem Strohmanngeschäft auszugehen sein sollte, so ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass jedenfalls kein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vorliegt.

a) Der Senat ist bereits nicht davon überzeugt, dass im Streitfall die Geschäfte für Rechnung des Herrn F E erfolgt sind. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin leistende Unternehmerin ist.

Die Klägerin, Frau C E, war als gelernte „Wirtschafts- und Bürokauffrau“ geschäftlich erfahren. Sie hatte bereits zeitlich vor ihrem Ehemann ihr Gewerbe angemeldet und später ihren Gewerbebetrieb in eine GbR mit ihrem Sohn eingebracht. Allein der Umstand, dass ihr Ehemann gegenüber Lieferanten und Abnehmern nach außen aufgetreten ist, spricht noch nicht für ihre Strohmanneigenschaft, da ihr Ehemann auch als ihr Stellvertreter bzw. Mitarbeiter gehandelt haben kann. Zudem war die Klägerin bei zwei Geschäftsterminen mit der Firma K GmbH persönlich anwesend und die Zahlungen der Firma K gingen auf Konten ein, die auf ihren Namen lauteten bzw. ihrem Zugriff unterlagen. Die Tatsache, dass der Zeuge N H ausgesagt hat, die Geschäfte habe er nur mit dem Ehemann gemacht, lässt nach Auffassung des Senates nicht den Schluss auf ein Strohmanngeschäft zu, zumal auch Herr N H die Verhandlungen nicht im eigenen Namen, sondern nur als Vertreter der Firma K getätigt hat. Zu den internen Beziehungen zwischen den Eheleuten bzw. den Abläufen im Unternehmen der Klägerin konnte der Zeuge als Außenstehender keine Angaben machen. Zudem hat Herr N H die Aussage „Die Geschäfte habe ich nur mit dem Ehemann gemacht“ getätigt, obwohl der Vorsitzende ihn nicht danach gefragt hatte. Der Vorsitzende hatte den Zeugen vielmehr zu diesem Zeitpunkt lediglich danach gefragt, ob er die Klägerin kenne. Nach Auffassung des Senates war der Zeuge offenbar darauf vorbereitet, dass es in dem Rechtsstreit um die Frage geht, mit wem er die Geschäfte gemacht habe. Dies ergab sich jedoch nicht aus dem Beweisthema der Zeugenladung „Geschäftsbeziehung der Firma K GmbH zur Firma E, A-Str. …, 00000 U“, das der Vorsitzende in der Ladung bewusst offen gehalten hatte (Bl. 77 der Gerichtsakte).

An den Aussagen des Zeugen F E, der bekundet hat, gegenüber Herrn N H für sein Unternehmen gehandelt zu haben, bestehen deshalb Zweifel, weil dieser nicht plausibel erklären konnte, warum er nicht über sein eigenes angemeldetes Unternehmen aufgetreten ist, sondern die Rechnungsstellung über das Unternehmen der Klägerin und unter Verwendung der der Klägerin erteilten Steuernummer erfolgt ist. Der Umstand, dass er mit seinem Beruf als „Diplom-Ingenieur“ in der Außenwirkung schlechter dagestanden hätte als die Klägerin als „Wirtschafts- und Bürokauffrau“ ist für den Senat nicht nachvollziehbar, insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieser Umstand für Herrn N H bzw. die Firma K von Bedeutung war. Nicht nachvollziehbar ist für den Senat ferner, warum der Zeuge F E im Fragebogen des Beklagten zur steuerlichen Erfassung vom 22.04.2009 hinsichtlich seines angemeldeten Unternehmens angegeben hat, dass er im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr keine Kundschaft und keinen Umsatz erziele, zumal die – nach seinem Vortrag nicht dem Unternehmen der Klägerin, sondern seinem Unternehmen zuzurechnende – Geschäftsbeziehung zur Firma K in dieser Zeit bereits bestand. Auch die Frage, warum er keine Umsatzsteuererklärungen für sein Unternehmen abgegeben habe, hat der Zeuge nicht nachvollziehbar beantwortet. Wären die Umsätze, wie vom Zeugen vorgetragen, nicht der Klägerin, sondern seinem Unternehmen zuzurechnen, so hätte er entsprechende Steuererklärungen abgeben müssen. Nicht zuletzt hat der Senat auch deshalb Zweifel an den Aussagen der Klägerin und des Zeugen E, da sich das wesentliche pfändbare Vermögen der Eheleute, das gemeinsame Wohnhaus A-Str. … in U, im Alleineigentum der Klägerin befindet und die Eheleute aus diesem Grund ein erhebliches Interesse daran haben, dass die Umsätze entgegen den gestellten Rechnungen statt der Klägerin dem Ehemann als Unternehmer zuzurechnen sind.

b) Selbst wenn man jedoch entgegen den Ausführungen unter Ziff. 5. a) davon ausgeht, dass die Geschäfte nicht für Rechnung der Klägerin, sondern für Rechnung des Unternehmers F E erfolgt sind, so ist der Senat davon überzeugt, dass dieser die Geschäfte nicht ohne Wissen der Klägerin durchgeführt hat, sondern dass ein Strohmanngeschäft vorliegt.

Die Klägerin ist gegenüber der Firma K aufgrund der auf ihren Namen lautenden Rechnungen im Rechtsverkehr als Unternehmerin aufgetreten. Der Zeuge F E hat in seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass er den Stempel seiner Frau einige Male lediglich deshalb benutzt habe, da die Berufsbezeichnung seiner Frau als Bürokauffrau für den Kunden besser aussehe, als wenn er als Ingenieur auftrete. Seine Frau habe hiervon jedoch nichts gewusst. Diese Aussage ist nach Auffassung des Senates nicht glaubhaft, zumal die Klägerin zuvor detailliert bekundet hatte, dass sie gewusst habe, dass ihr Mann ihren Stempel verwendet und sie auch die ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, auf ihren Namen/ihr Unternehmen lautende Preisliste sowie die ihr ebenfalls vorgelegten Ausgangsrechnungen kenne. Für die Kenntnis der Klägerin spricht ferner, dass die Zahlungen des Rechnungsadressaten, der Firma K, auf ihrem Konto eingegangen sind und sie auch bei zwei persönlichen Treffen mit Herrn N H persönlich anwesend war.

c) Sofern man ein solches Strohmanngeschäft annimmt, ist dieses jedoch nach Überzeugung des Senates nicht nur zum Schein abgeschlossen worden. Bei der Stellvertretung kommt es nach § 166 Abs. 1 BGB auf das Einverständnis des Vertreters und dessen Vertragspartners mit dem Scheincharakter der Erklärung an (Armbrüster, in: Münchener Kommentar, BGB, § 117 Rdn. 12; Singer, in: Staudinger, BGB, § 117, Rdn. 8).

Der Zeuge N H hat dargelegt, dass er die Abrechnungen und die Preislisten der Firma E nicht kenne. Die Abwicklung der Aufträge und die Bezahlung sei bei der Firma K durch eine andere Abteilung erfolgt. Diese Aussage ist für den Senat glaubhaft, da es sich bei der Firma K um ein größeres Unternehmen handelt. Hieraus folgt jedoch zugleich, dass Herr N H nicht wusste, dass die Rechnungen auf den Namen der Klägerin, Frau C E, lauteten. Der Zeuge N H hat weiter ausgesagt, dass es auch keine Absprachen zwischen ihm und der Firma K mit dem Zeugen E und/oder der Klägerin darüber gegeben habe, wer leistender Unternehmer sein soll. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Aussage der Wahrheit entspricht, denn eine solche Absprache hätte eine konkrete Kenntnis der Rechnungen vorausgesetzt. Diese Aussage ist ferner auch deshalb glaubhaft, weil der Zeuge N H bzw. die Firma K aus einer solchen Absprache keinen Vorteil gehabt hätten. Vielmehr hätte im Falle eines solchen Scheingeschäfts der Firma K GmbH kein Recht zum Vorsteuerabzug aus den auf die Klägerin lautenden Rechnungen zugestanden, da die Rechnungen dann nicht den leistenden Unternehmer ausgewiesen hätten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Eine Versagung des Vorsteuerabzugs bei der Firma K hätte aber für den Zeugen N H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Problemen mit seinem Arbeitgeber, der Firma K, geführt. Diese Aussage steht auch im Einklang mit der Aussage der Klägerin, denn diese hat ausgesagt, sie wisse nichts von etwaigen Vereinbarungen zwischen ihrem Mann und der Firma K, wonach nicht sie, sondern ihr Mann Unternehmer sein sollte. Auch der Zeuge F E hat nicht vorgetragen, mit Herrn N H ausdrücklich vereinbart zu haben, dass er trotz der anderslautenden Rechnungen anstelle der Klägerin der eigentliche Unternehmer sei. Vielmehr hat er lediglich erläutert, dass er gegenüber Herrn N H als Unternehmer aufgetreten sei und klar gewesen sei, dass er und nicht die Klägerin Getränkelieferantin sein sollte. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass er mit Herrn N H über die Rechnungen gesprochen hat und er mit Herrn N H eine von der Rechnungsbeziehung abweichende tatsächliche vertragliche Lieferbeziehung zwischen der Firma K und seinem eigenen Unternehmen vereinbart hat.

Die Klägerin als (mögliche) Strohfrau und die Firma K – vertreten durch Herrn N H – als Leistungsempfängerin konnten in Anbetracht dieser Umstände weder einverständlich noch stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen – abweichend von den Rechnungen – tatsächlich zwischen der Firma K und dem Hintermann, dem Zeugen F E , eintreten sollten. Denn Herr N H, dessen Kenntnis der Firma K gem. § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen wäre, wusste nicht bzw. musste nicht davon ausgehen, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Geschäft übernehmen wollte und dementsprechend keine eigenen Leistungen versteuern wollte, da ihm eine mögliche Strohmann- bzw. Strohfraueigenschaft der Klägerin mangels Kenntnis der Rechnungen unbekannt war. Er konnte daher keine Abrede über ein Scheingeschäft treffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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