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Steuerrecht
02.11.2011
Steuerrecht
BMF: Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Abs. 2 S. 1 und 2 EStG

Das BMF hat sich im Schreiben vom 19.10.2011 - IV C 2 - S 2741/10/10002 - zur Anwendung des BFH-Beschlusses vom 26.8.2010 - I B 49/10 (BB 2010, 3131 m. BB-Komm. von Lindner) - geäußert. Darin hatte der BFH in Frage gestellt, ob § 10d Abs. 2 S. 1 und 2 EStG verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann genügt, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (hier: § 8c KStG 2002 n.F.) endgültig ausgeschlossen ist. Das BMF gewährt nur in abschließend aufgezählten Fällen AdV.

  • schädlicher Beteiligungserwerb nach §8c KStG i.d.F. vor dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12. 2009 (BStBl. I 2010, 2),
  • Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger (§12 Abs. 3 i.V.m. §4 Abs. 2 S. 2 UmwStG),
  • Liquidation einer Körperschaft,
  • Beendigung der persönlichen Steuerpflicht (Tod einer natürlichen Person) bei fehlender Möglichkeit der „Verlustvererbung".

Keine Aussetzung der Vollziehung ist dementsprechend insbesondere in den Fällen des § 10a GewStG bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Mitunternehmerschaft zu gewähren.

Das BMF verdeutlicht dies anhand von Beispielen.

Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts

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