BMF: Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Abs. 2 S. 1 und 2 EStG
Das BMF hat sich im Schreiben vom 19.10.2011 - IV C 2 - S 2741/10/10002 - zur Anwendung des BFH-Beschlusses vom 26.8.2010 - I B 49/10 (BB 2010, 3131 m. BB-Komm. von Lindner) - geäußert. Darin hatte der BFH in Frage gestellt, ob § 10d Abs. 2 S. 1 und 2 EStG verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann genügt, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (hier: § 8c KStG 2002 n.F.) endgültig ausgeschlossen ist. Das BMF gewährt nur in abschließend aufgezählten Fällen AdV.
- schädlicher Beteiligungserwerb nach §8c KStG i.d.F. vor dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12. 2009 (BStBl. I 2010, 2),
- Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger (§12 Abs. 3 i.V.m. §4 Abs. 2 S. 2 UmwStG),
- Liquidation einer Körperschaft,
- Beendigung der persönlichen Steuerpflicht (Tod einer natürlichen Person) bei fehlender Möglichkeit der „Verlustvererbung".
Keine Aussetzung der Vollziehung ist dementsprechend insbesondere in den Fällen des § 10a GewStG bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Mitunternehmerschaft zu gewähren.
Das BMF verdeutlicht dies anhand von Beispielen.
Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts