BMF: Messen/Ausstellungen
Das BMF hat im Schreiben vom 19.1.2012 – IV D 3 – S 7117-a/10/10001 – auf das EuGH-Urteil vom 27.10.2011 – C-530/09 reagiert. Darin hat der EuGH unter Berücksichtigung der bis zum 31.12.2009 geltenden Unionsrechtslage entschieden, dass sonstige Leistungen im Rahmen eines Standaufbaus bei Messen und Ausstellungen je nach Art der Leistung – Werbeleistungen, – Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen oder – eine Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, mit Ausnahme von Beförderungsmitteln sein können. Eine Leistung im engen Zusammenhang mit einem Grundstück hat der EuGH verneint. Das BMF ändert daher die Abschnitte 3a.2, 3a.3, 3a.4, 3a.6, 3a.9 und 4.12.6 UStAE vom 1.10.2010 (BStBl. I 2010, 846) entsprechend.
Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts