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Steuerrecht
27.03.2014
Steuerrecht
EuGH: MWSt - Spanische Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen - Erhebung einer von der Mehrwertsteuer verschiedenen indirekten Steuer

EuGH, Urteil vom 20.3.2014 - C-139/12


Tenor


Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 108 des Gesetzes 24/1988 über den Wertpapierhandel (Ley 24/1988 del Mercado de Valores) vom 28. Juli 1988 in der durch das Gesetz 18/1991 über die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen (Ley 18/1991 del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) vom 6. Juni 1991 nicht entgegensteht, wonach auf die Erlangung der Mehrheit des Kapitals einer Gesellschaft, deren Aktiva im Wesentlichen aus Grundvermögen bestehen, eine von der Mehrwertsteuer verschiedene indirekte Steuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erhoben wird.


Aus den Gründen


1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. L 376, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie der Art. 49 AEUV und 63 AEUV.


2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona (im Folgenden: Caixa) und der Generalidad de Cataluña über einen Antrag auf Erstattung einer Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte (im Folgenden: Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen).


Rechtlicher Rahmen


Unionsrecht


3 In Abschnitt V („Steuerbarer Umsatz") der Sechsten Richtlinie sieht Art. 5 vor:


„(1) Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.


(3) Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand behandeln:


c) Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet."


4 In Abschnitt X („Steuerbefreiungen") dieser Richtlinie besteht Art. 13 („Steuerbefreiungen im Inland") aus Teil A („Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten"), Teil B („Sonstige Steuerbefreiungen") und Teil C („Optionen").


5 In Art. 13 Teil B der Richtlinie heißt es:


„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:


d) die folgenden Umsätze:


5. die Umsätze - einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung - die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von


- Warenpapieren,


- Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3,


g) die Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) bezeichneten Gegenstände;


h) die Lieferungen unbebauter Grundstücke mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) bezeichneten Baugrundstücke."


6 Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und b der Richtlinie nehmen Bezug auf „die Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt" und auf „die Lieferung von Baugrundstücken".


7 Art. 13 Teil C der Sechsten Richtlinie sieht vor:


„Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren:


b) bei den Umsätzen nach Teil B Buchstaben d), g) und h).


Die Mitgliedstaaten können den Umfang des Optionsrechts einschränken; sie bestimmen die Modalitäten seiner Ausübung."


8 Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie bestimmt:


„Während der in Absatz 4 genannten Übergangszeit können die Mitgliedstaaten


b) die in Anhang F aufgeführten Umsätze unter den in den Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen weiterhin befreien; ..."


9 Anhang F („Liste der in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b] vorgesehenen Umsätze") der Richtlinie führt in Nr. 16 „Lieferungen der in Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten Gebäude und Grundstücke" auf.


10 Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie lautet:


„Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind."


Spanisches Recht


Mehrwertsteuerregelung


11 Art. 8 des Gesetzes 30/1985 über die Mehrwertsteuer (Ley 30/1985 del Impuesto sobre el Valor Añadido) vom 2. August 1985 (BOE Nr. 190 vom 9. August 1985, S. 25214) sieht vor:


„Von der Mehrwertsteuer sind befreit:


18. Folgende Finanzgeschäfte, unabhängig von der Person oder dem Unternehmen, das sie tätigt:


g) die Dienstleistungen und Umsätze - mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung -, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, die in den vorstehenden Absätzen dieser Nr. 18 nicht aufgeführt sind, mit Ausnahme von


a. Warenpapieren,


b. Wertpapieren, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums-, das Gebrauchs- oder das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet.


12 In Art. 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. k des Königlichen Dekrets 2028/1985, durch das die Verordnung über die Mehrwertsteuer angenommen wird (Real Decreto 2028/1985 por el que se aprueba el Reglamento del Impuesto sobre el Valor Añadido), vom 30. Oktober 1985 (BOE Nr. 261 vom 31. Oktober 1985, S. 34469) wird der obige Wortlaut von Art. 8 des Gesetzes 30/1985 übernommen und wie folgt ergänzt:


„Aktien oder Anteilrechte an Gesellschaften oder anderen Unternehmen fallen nicht darunter.


13 Art. 20 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. k des Gesetzes 37/1992 über die Mehrwertsteuer (Ley 37/1992 del Impuesto sobre el Valor Añadido) vom 28. Dezember 1992 (BOE Nr. 312 vom 29. Dezember 1992, S. 44247) ist inhaltlich identisch mit dem obigen Auszug des Königlichen Dekrets 2028/1985.


Regelung über den Wertpapierhandel


14 Das Gesetz 24/1988 über den Wertpapierhandel (Ley 24/1988 del Mercado de Valores) vom 28. Juli 1988 (BOE Nr. 181 vom 29. Juli 1988, S. 23405) in der durch das Gesetz 18/1991 über die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen (Ley 18/1991 del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) vom 6. Juni 1991 (BOE Nr. 136 vom 7. Juni 1991, S. 18665) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz über den Wertpapierhandel) sieht in Art. 108 vor:


„(1) Die Übertragung von Wertpapieren ist unabhängig davon, ob sie zum Handel auf einem amtlichen Sekundärmarkt zugelassen sind, von der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte und der Mehrwertsteuer befreit.


(2) Abweichend von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes unterliegen im Rahmen der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte als ‚entgeltliche vermögensrechtliche Übertragungen‘ der Steuer:


1. Übertragungen auf dem Sekundärmarkt sowie der durch Ausübung von Bezugsrechten und des Rechts auf Umtausch von Schuldverschreibungen in Aktien erfolgende Erwerb auf einem Primärmarkt von Wertpapieren, die Bruchteile des Gesellschaftskapitals oder des Vermögens von Gesellschaften, Fonds, Personenvereinigungen oder anderen Körperschaften verkörpern, deren Aktiva zu mindestens 50 % aus inländischem Grundvermögen bestehen, wenn der Erwerber infolge der Übertragung bzw. des Erwerbs die Alleininhaberschaft an diesem Vermögen oder zumindest eine Stellung erlangt, die ihm die Ausübung der Kontrolle über diese Körperschaften ermöglicht.


Bei Handelsgesellschaften gilt die Kontrolle als erlangt, wenn unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung am Gesellschaftskapital von mehr als 50 % erreicht wird.


Bei der Berechnung des Anteils von 50 % der aus Grundvermögen bestehenden Aktiva wird mit Ausnahme von Grundstücken und Bauplätzen Grundvermögen nicht berücksichtigt, das Teil des Umlaufvermögens von Körperschaften bildet, deren einziger Gesellschaftszweck in der Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten des Baus oder der Bauträgerschaft besteht.


2. Übertragungen von Aktien oder Gesellschaftsanteilen, die für die Einbringung von Grundstücken im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft oder der Erhöhung ihres Kapitals empfangen wurden, sofern zwischen der Einbringung und der Übertragung weniger als ein Jahr vergangen ist.


In den vorstehenden Fällen findet der für entgeltliche Übertragungen von Grundstücken maßgebliche Steuersatz auf den Wert der betreffenden Gegenstände Anwendung, der nach den Regeln berechnet wird, die in den geltenden Bestimmungen über die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte enthalten sind."


Regelung über die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen


15 Art. 7 Abs. 5 der kodifizierten Fassung des Gesetzes über die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte (Ley del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados), angenommen durch das Real Decreto Legislativo 3050/1980 vom 30. Dezember 1980 (BOE Nr. 29 vom 3. Februar 1981, S. 2442), in der durch das Gesetz 29/1991 über die Anpassung bestimmter steuerrechtlicher Begriffe an die Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (Ley 29/1991 de adecuación de determinados conceptos impositivos a las Directivas y Reglamentos de las Comunidades Europeas) vom 16. Dezember 1991 (BOE Nr. 301 vom 17. Dezember 1991, S. 40533) geänderten Fassung bestimmt:


„Vom Begriff der in diesem Abschnitt geregelten ‚entgeltlichen vermögensrechtlichen Übertragungen‘ sind die zuvor aufgeführten Umsätze nicht umfasst, wenn sie durch Unternehmer oder Freiberufler im Rahmen ihrer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit bewirkt werden, und jedenfalls dann, wenn es sich um mehrwertsteuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen handelt. Gleichwohl unterliegen diesem steuerrechtlichen Begriff die Lieferung oder die Vermietung von Grundstücken, wenn sie von der Mehrwertsteuer befreit sind, sowie die Lieferung dieser Grundstücke im Rahmen der Übertragung der Gesamtheit eines Betriebsvermögens, wenn die Übertragung dieses Vermögens nicht der Mehrwertsteuer unterliegt."


Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen


16 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Caixa, die 3,26 % des Gesellschaftskapitals der Inmobiliaria Colonial SA (im Folgenden: Inmobiliaria Colonial) hielt, im Juni 1991 beschloss, ihren Anteil an dieser Gesellschaft aufzustocken, und zu diesem Zweck in Verhandlungen über den Erwerb des Anteils der Banco Central SA an dieser Gesellschaft eintrat, deren Aktiva im Wesentlichen aus Grundvermögen bestanden. Diese Verhandlungen führten dazu, dass Caixa im Februar 1992 den Anteil der Banco Central SA an Inmobiliaria Colonial erwarb, der sich auf 63,85 % von deren Gesellschaftskapital belief. Durch diesen Erwerb erlangte Caixa einen Anteil von über 65 % an Inmobiliaria Colonial. Nach dem Erwerb machte Caixa ein öffentliches Übernahmeangebot für den verbleibenden Teil des Gesellschaftskapitals von Inmobiliaria Colonial und erwarb auf diese Weise 96,85 % der Aktien dieser Gesellschaft.


17 Im März 1992 legte Caixa, da sie einen über 50 % liegenden Anteil am Kapital der in Rede stehenden Immobiliengesellschaft erlangt hatte, gemäß Art. 108 des Gesetzes über den Wertpapierhandel eine Selbstveranlagung zur Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen mit einem Satz von 6 % vor. Sie gab eine Bemessungsgrundlage von 16 256 808 232 spanischen Peseten (ESP) sowie eine zu zahlende Steuerschuld von 975 408 494 ESP an.


18 Im Februar 1993 beantragte Caixa jedoch bei der Delegación Territorial de Barcelona del Departamento de Economía y Finanzas de la Generalidad de Cataluña die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge in Höhe von 975 408 454 ESP zuzüglich entsprechender Zinsen, da Art. 108 des Gesetzes über den Wertpapierhandel den unionsrechtlichen Bestimmungen, konkret der Sechsten Richtlinie, widerspreche und da er jedenfalls keine Anwendung auf den vollzogenen Erwerb von Wertpapieren finde, der keinen Verkauf unbeweglicher Sachen verschleiere.


19 Da Caixa innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist keine ausdrückliche Antwort erhielt, erhob sie Einspruch gegen die stillschweigende Zurückweisung ihres Antrags auf Erstattung. Das Tribunal Económico-Administrativo Regional de Cataluña wies diesen Einspruch mit Entscheidung vom 30. Januar 1998, die am 14. Mai 1999 durch das Tribunal Económico-Administrativo Central bestätigt wurde, zurück.


20 Caixa erhob gerichtliche Klage bei der Sala de lo Contencioso-Administrativo des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña, deren Vierte Abteilung der Klage mit Urteil vom 28. Mai 2004 nur insoweit stattgab, als die Bemessungsgrundlage nicht anhand des tatsächlichen Werts von 100 % des Grundvermögens, das die Aktiva von Inmobiliaria Colonial bilde, zu bestimmen sei, sondern anhand des Teils des Grundvermögenswerts, der den Aktien, die Gegenstand der Übertragung gewesen seien, entspreche.


21 Die anderen von Caixa in ihrer Klage angeführten Argumente wurden dagegen zurückgewiesen. Dieses Vorbringen betraf zum einen die Unvereinbarkeit von Art. 108 des Gesetzes über den Wertpapierhandel mit Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie, soweit Art. 108 bestimme, dass der Erwerb von Aktien zwingend der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen unterliege und diesen damit der Mehrwertsteuer entziehe, obwohl die unionsrechtliche Vorschrift es nicht gestatte, die Befreiung von der Mehrwertsteuer auf „Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet", auszudehnen. Zum anderen hatte Caixa die Unvereinbarkeit von Art. 108 mit der spanischen Verfassung und dem Unionsrecht geltend gemacht, die ihrer Ansicht nach insoweit besteht, als diese Bestimmung des spanischen Rechts eine generelle, unwiderlegliche Betrugsvermutung schaffe, nach der alle Übertragungen von Aktien von Gesellschaften, deren Aktiva im Wesentlichen aus Grundvermögen bestünden, aus Gründen der Steuerumgehung durchgeführt würden.


22 Caixa legte gegen das Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde ein und machte einen einzigen Kassationsgrund geltend, der insbesondere auf einen Verstoß gegen Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5, Art. 5 Abs. 3 und Art. 27 der Sechsten Richtlinie gestützt wurde.


23 Nach Ansicht von Caixa verstößt sowohl die Befreiung des in Rede stehenden Umsatzes von der Mehrwertsteuer als auch dessen Belegung mit der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen, die im Gesetz über den Wertpapierhandel vorgesehen sei, gegen die Sechste Richtlinie. Es sei unzulässig, die Übertragung von Aktien oder Gesellschaftsanteilen, deren Besitz das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründe, mit der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen zu belegen und diesen Umsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien, zumal der betreffende Mitgliedstaat von der Anwendung der Sechsten Richtlinie Abstand genommen habe, ohne das in deren Art. 27 vorgesehene Verfahren befolgt zu haben, um die erforderliche Ermächtigung durch den Rat im Hinblick darauf einzuholen, die Steuerumgehung im Bereich der durch die Zwischenschaltung von Gesellschaften erfolgenden Übertragung unbeweglicher Sachen zu verhindern.


24 Da das vorlegende Gericht insbesondere Bedenken hatte, ob Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, Umsätze von der Mehrwertsteuer zu befreien, die den Erwerb von Aktien von Gesellschaften betreffen, deren Vermögen im Wesentlichen aus Grundvermögen besteht, und ob die Richtlinie es erlaubt, dass die Erlangung der Mehrheit des Kapitals dieser Gesellschaften mit einer von der Mehrwertsteuer verschiedenen indirekten Steuer wie der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen belegt wird, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:


1. Schreibt die Sechste Richtlinie in ihrem Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 vor, dass den Kauf von Aktien betreffende Umsätze durch einen Steuerpflichtigen, die den Erwerb des Eigentums an unbeweglichen Sachen einschließen, ohne Befreiung der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn man die Ausnahme berücksichtigt, die sie für Wertpapiere vorsieht, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet?


2. Lässt die Sechste Richtlinie das Bestehen von Vorschriften wie Art. 108 des Gesetzes über den Wertpapierhandel zu, wonach auf die Erlangung der Mehrheit des Kapitals einer Gesellschaft, deren Aktiva im Wesentlichen aus Grundvermögen bestehen, ohne Rücksicht auf die mögliche Unternehmereigenschaft der an dem Umsatz Beteiligten eine von der Mehrwertsteuer verschiedene indirekte Steuer, die sogenannte Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen, erhoben wird, ohne dabei den Fall auszuschließen, in dem der Umsatz bei direkter Übertragung der unbeweglichen Sachen anstelle der Aktien oder Anteile der Mehrwertsteuer unterlegen hätte?


3. Ist eine nationale Vorschrift wie Art. 108 des Gesetzes über den Wertpapierhandel, wonach die Erlangung der Mehrheit des Kapitals von Gesellschaften, deren Aktiva im Wesentlichen aus in Spanien belegenem Grundvermögen bestehen, besteuert wird, ohne den Nachweis zuzulassen, dass die Gesellschaft, deren Kontrolle erlangt wird, wirtschaftlich tätig ist, mit der durch Art. 49 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit und dem in Art. 63 AEUV geregelten freien Kapitalverkehr vereinbar?


Zu den Vorlagefragen


Zur zweiten Frage


25 Mit seiner zweiten Frage, die als erste zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Sechste Richtlinie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach auf die Erlangung der Mehrheit des Kapitals einer Gesellschaft, deren Aktiva im Wesentlichen aus Grundvermögen bestehen, eine von der Mehrwertsteuer verschiedene indirekte Steuer, nämlich die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen, ohne Rücksicht darauf erhoben wird, ob die betreffenden Umsätze der Mehrwertsteuer unterlägen, wenn sie den direkten Erwerb dieser unbeweglichen Sachen und nicht den Erwerb von solche Sachen betreffenden Aktien zum Gegenstand hätten.


26 Zunächst ist festzustellen, dass die Sechste Richtlinie unbewegliche Sachen betreffende Umsätze weitgehend von der Mehrwertsteuer befreit. Insoweit befreit Art. 13 Teil B Buchst. g und h dieser Richtlinie insbesondere die dort aufgeführten, unbewegliche Sachen betreffenden Umsätze mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und b der Richtlinie bezeichneten, d. h. namentlich Lieferungen neuer Immobilien oder solche von Baugrundstücken. Darüber hinaus lassen letztere Bestimmungen die den Mitgliedstaaten nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie in Verbindung mit ihrem Anhang F Nr. 16 eingeräumte Möglichkeit unberührt, auch Lieferungen der in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie bezeichneten Gebäude und Grundstücke weiterhin zu befreien.


27 Was die vom vorlegenden Gericht angeführte Ungleichbehandlung des mehrwertsteuerpflichtigen direkten Erwerbs unbeweglicher Sachen einerseits und des der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen unterliegenden indirekten Erwerbs dieser Sachen andererseits angeht, ist deshalb festzustellen, dass jedenfalls die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des direkten Erwerbs unbeweglicher Sachen vor allem von der Art der erworbenen unbeweglichen Sache abhängt.


28 Ferner ist zur angeblich diskriminierenden steuerlichen Behandlung möglicherweise mehrwertsteuerpflichtiger Lieferungen unbeweglicher Sachen darauf hinzuweisen, dass die Sechste Richtlinie, wie sich aus ihrem Art. 33 Abs. 1 ergibt, einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Da das Unionsrecht demnach konkurrierende Abgabenregelungen zulässt, können solche Steuern auch dann erhoben werden, wenn dies zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Umsatz führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1986, Kerrutt, 73/85, Slg. 1986, 2219, Rn. 22, und vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C‑283/06 und C‑312/06, Slg. 2007, I‑8463, Rn. 33).


29 Was die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung anbelangt, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof zu ihrer Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie bereits im Rahmen der Rechtssache, in der der Beschluss vom 27. November 2008, Renta (C‑151/08), ergangen ist, Stellung genommen hat. Der Gerichtshof hat in diesem Beschluss, nachdem er die in seiner Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C‑475/03, Slg. 2006, I‑9373, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) entwickelten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer in Erinnerung gerufen hatte, festgestellt, dass sich eine Steuer, die die Merkmale der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen aufweist, in einer Weise von der Mehrwertsteuer unterscheidet, dass sie nicht als Steuer mit dem Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie eingestuft werden kann.


30 Die dem Gerichtshof vorgelegten Akten enthalten nichts, was die Feststellung zuließe, dass diese Frage im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens anders zu beurteilen wäre. In Anbetracht der im Beschluss Renta angestellten Erwägungen ist deshalb festzustellen, dass die Sechste Richtlinie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung nicht entgegensteht.


31 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Sechste Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 108 des Gesetzes über den Wertpapierhandel nicht entgegensteht, wonach auf die Erlangung der Mehrheit des Kapitals einer Gesellschaft, deren Aktiva im Wesentlichen aus Grundvermögen bestehen, eine von der Mehrwertsteuer verschiedene indirekte Steuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erhoben wird.


Zur ersten Frage


32 Mit seiner ersten Frage, die als zweite zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob den Erwerb von Aktien betreffende Umsätze durch einen Steuerpflichtigen, die den Erwerb des Eigentums an unbeweglichen Sachen einschließen, nach der Sechsten Richtlinie, insbesondere ihrem Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 zweiter Gedankenstrich, zwingend der Mehrwertsteuer unterliegen müssen.


33 Die Kommission vertritt in ihren schriftlichen Erklärungen die Ansicht, dass es im Ausgangsverfahren um die Belegung von Umsätzen, die durch Caixa bewirkt worden seien, mit der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und nicht mit der Mehrwertsteuer gehe und dass sich mit der Beantwortung dieser Frage nicht klären lasse, ob diese Umsätze anderen Steuern als der Mehrwertsteuer unterworfen werden könnten.


34 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hierzu hervor, dass sich das vorlegende Gericht mit dieser Frage an den Gerichtshof wendet, um festzustellen, ob die von Caixa bewirkten, den Erwerb von Aktien betreffenden Umsätze mit der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen zu belegen sind, da die spanischen Rechtsvorschriften vorsehen, dass mehrwertsteuerpflichtige Umsätze nicht der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen unterliegen.


35 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die steuerliche Behandlung, die in der Sechsten Richtlinie dem Erwerb von Aktien betreffenden Umsätzen, die den Erwerb des Eigentums an unbeweglichen Sachen einschließen, vorbehalten ist, insbesondere je danach variieren kann, ob der betreffende Mitgliedstaat etwa von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, über die er gemäß Art. 5 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie in Verbindung mit ihrem Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 zweiter Gedankenstrich sowie nach Art. 13 Teil C Buchst. b dieser Richtlinie verfügt.


36 Die Vorlageentscheidung enthält jedoch keine genauen Angaben zu der Frage, ob der spanische Gesetzgeber von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht in der Lage, in sachdienlicher Weise eine Verbindung zwischen den im Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts und denen der Sechsten Richtlinie, um deren Auslegung ersucht wird, herzustellen.


37 Wie sich aus der Antwort auf die zweite Frage ergibt, hindert diese Richtlinie jedenfalls nicht daran, dass den Erwerb von Aktien betreffende Umsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einer von der Mehrwertsteuer verschiedenen indirekten Steuer wie derjenigen unterworfen werden, um die es im Ausgangsverfahren geht. Für die Erhebung dieser Steuer ist es deshalb unerheblich, ob diese Umsätze nach der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen müssen oder nicht.


38 Nach alledem ist die erste Frage daher nicht zu beantworten.


Zur dritten Frage


39 Die spanische Regierung hält die dritte Frage für unzulässig. Alle Merkmale, die für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt kennzeichnend seien, fielen in einen einzigen Mitgliedstaat, und es handele sich deshalb um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt, der nicht der Unionsrechtsordnung unterliege. Daher sei der Gerichtshof für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig.


40 Zwar ist es nach der Verteilung der Zuständigkeiten im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens allein Sache des nationalen Gerichts, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof vorlegen möchte, doch obliegt es Letzterem, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09 und C‑93/09, Slg. 2010, I‑11063, Rn. 39, und vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a., C‑84/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 16).


41 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof für die Beantwortung einer Vorlagefrage nicht zuständig ist, wenn die ihm zur Auslegung vorgelegte unionsrechtliche Vorschrift offensichtlich keine Anwendung finden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C‑567/07, Slg. 2009, I‑9021, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).


42 Zu den unionsrechtlichen Vorschriften, um deren Auslegung mit der dritten Frage ersucht wird, ist festzustellen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne zur Niederlassungsfreiheit Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Frankreich, C‑389/05, Slg. 2008, I‑5397, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie zum freien Kapitalverkehr Urteil vom 5. März 2002, Reisch u. a., C‑515/99, C‑519/99 bis C‑524/99 und C‑526/99 bis C‑540/99, Slg. 2002, I‑2157, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).


43 Der rein innerstaatliche Charakter des betreffenden Sachverhalts hindert den Gerichtshof jedoch unter bestimmten, sehr genauen Voraussetzungen nicht daran, eine nach Art. 267 AEUV vorgelegte Frage zu beantworten.


44 Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das nationale Recht dem vorlegenden Gericht vorschreibt, einem Staatsbürger seines Mitgliedstaats die gleichen Rechte zuzuerkennen, die dem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Dezember 2000, Guimont, C‑448/98, Slg. 2000, I‑10663, Rn. 23, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C‑451/03, Slg. 2006, I‑2941, Rn. 29, und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, Slg. 2006, I‑11421, Rn. 30), oder wenn das Vorabentscheidungsersuchen unionsrechtliche Vorschriften betrifft, auf die das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats verweist, um die auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt anwendbaren Regelungen zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C‑297/88 und C‑197/89, Slg. 1990, I‑3763, Rn. 36, vom 16. März 2006, Poseidon Chartering, C‑3/04, Slg. 2006, I‑2505, Rn. 15, und vom 7. November 2013, Romeo, C‑313/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21).


45 Im vorliegenden Fall ist mit der spanischen Regierung festzustellen, dass sämtliche Merkmale des Ausgangsrechtsstreits nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, da dieser Rechtsstreit den Erwerb einer beträchtlichen Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft mit Sitz in Spanien durch eine ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässige andere Gesellschaft betrifft, wobei Letztere mit einer Steuer belastet wird, da die Aktiva der von ihr erworbenen Immobiliengesellschaft mindestens zu 50 % aus in Spanien belegenem Grundvermögen bestehen.


46 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht jedoch nicht hervor, dass das vorlegende Gericht den Parteien des Ausgangsrechtsstreits nach nationalem Recht eine Behandlung zu gewähren hätte, die danach zu bestimmen wäre, wie ein Wirtschaftsteilnehmer eines anderen Mitgliedstaats, der sich in der gleichen Lage befindet, nach dem Unionsrecht behandelt wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich auf eine Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften stützen müsste, um den Inhalt des im vorliegenden Fall anwendbaren nationalen Rechts zu bestimmen.


47 Da die Vorlageentscheidung keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür enthält, dass ein Zusammenhang zwischen den im Rahmen der dritten Frage angeführten Bestimmungen des AEU-Vertrags und den auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften besteht, folgt daraus letztlich, dass der Gerichtshof unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, für die Beantwortung der dritten Vorlagefrage des Tribunal Supremo nicht zuständig ist.


48 Demnach ist festzustellen, dass die dritte Frage unzulässig ist.


Kosten


49 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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