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Steuerrecht
30.07.2009
Steuerrecht
BMF: Lieferung von Strom als Nebenleistung

 Mit Schreiben vom 21.7.2009 – IV B 9 – S 7168/ 08/10001 – hat sich das BMF dem BFH-Urteil vom 15.1.2009 – V R 91/07 – angeschlossen. Darin hat der BFH entschieden, dass sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG für die langfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Lieferung von Strom durch den Vermieter erstreckt. Die Stromlieferung sei eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung eines Dauercampingplatzes. Dies gilt generell für die langfristige Vermietung von Grundstücken. Abschn. 76 Abs. 6 S. 1 UStR ist insoweit nicht mehr anwendbar, als dort die Lieferung von elektrischem Strom als selbstständige Hauptleistung angesehen wird.
Für bis zum 30.9.2009 ausgeführte Umsätze wird eine Behandlung als selbstständige Hauptleistung aber nicht beanstandet.

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