BMF: Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer
Durch Art. 10 Nr. 2 Buchst. b AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 (BGBl. I 2013, 1809) wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG an Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL i. d. F. von Art. 4 der RL 2008/8/EG (ABl. EU 2008 Nr. L 44, 11) angepasst. Der Leistungsort befindet sich danach an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. Dadurch soll insoweit eine Besteuerung am Verbrauchsort erreicht werden. Die Regelung ist nach Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG zum 30.6.2013 in Kraft getreten. Insbesondere Abschn. 3a.5 UStAE wird entsprechend angepasst.
BMF, Schreiben vom 12.9.2013 - IV D 3 - S 7117-e/13/10001
Volltext: siehe Zusatzmaterial rechts