R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
07.06.2013
Steuerrecht
FG Köln: Körperschaftsteuer

FG Köln, Urteil vom 18.4.2013 - 10 K 1043/10

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit von der Klägerin gezahlte Schuldzinsen für ein Darlehen an eine ausländische Gesellschaft als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Im Jahr 1999 fand bei der Klägerin für die Jahre 1991 bis 1995 eine Betriebsprüfung statt. Ausweislich Textziffer 1.04 des Betriebsprüfungsberichts vom 09.12.1999 zahlte die Klägerin 1991 an die A Consultants S.A. mit Sitz in Panama Zinsen in Höhe von 77.039,15 DM. Anteilseigner der A Consultants S. A. ist Herr B. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, bei der A handele es sich um eine Domizilgesellschaft. Ob der Anteilseigner über die hinreichenden finanziellen Mittel verfügte, ein Darlehen in einer Höhe von 300.000,-- US $ an die Klägerin zu gewähren, sei nicht bekannt. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen worden, von welchem Konto die Darlehensauszahlung erfolgte. Aus dem eingereichten Zahlungsbeleg gehe lediglich eine Scheckgutschrift auf ein Konto des Verkäufers von Anteilen einer anderen Kapitalgesellschaft hervor. Die Anteile an dieser Gesellschaft sollen durch die Klägerin mit dem Darlehen erworben worden sein. Es bestünden erhebliche Zweifel an der betrieblichen Veranlassung von den Zinsaufwendungen, da die Umstände der Darlehensgewährung ungewöhnlich erschienen. Die Klägerin hätte nach § 160, § 90 Abs. 2 AO ihrer Beweisvorsorgepflicht dadurch genügen müssen, dass sie die Umstände der ausländischen Geschäftsbeziehungen durch ausreichende Unterlagen dokumentiert. Die Unaufklärbarkeit gehe nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten der Klägerin.

Die Feststellungen der Betriebsprüfung wurden in Bezug auf die Streitjahre mit Bescheiden vom 02.06.2000 durch das Finanzamt C ausgewertet. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 30.06.2000 Einspruch ein. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die Ausführungen während der Betriebsprüfung, insbesondere ihr Schreiben vom 23.02.2000. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf von Gesellschaftsanteilen durch die Vorlage eines Anteilscheins nachgewiesen worden sei. Soweit Zweifel an der Existenz von Herrn B vorgetragen würden, läge die Beweislast bei der Finanzverwaltung. Diese habe hierzu jedoch nichts vorgetragen. Im Übrigen widerspreche die Behandlung der Zinszahlungen der A der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 01.06.1994, X R 73/91). Das Darlehen von der A habe die Klägerin am 12.05.1988 in Höhe von 300.000 US-Dollar aufgenommen. Das Darlehen habe der Finanzierung eines Ankaufs von Anteilen an der D S. A. gedient und sei direkt an den Verkäufer der Anteile, Herrn D1 in den USA ausgezahlt worden. Für den Zeitraum vom 01.07.1988 bis 30.06.1990 seien insoweit Zinsen in Höhe von 62.255 US-Dollar angefallen, die im Jahr 1990 gezahlt worden seien. Das Darlehen sei am 30.12.1991 an die A zusammen mit den Zinsen für den Zeitraum 01.07.1990 bis 31.12.1991 zurückgezahlt worden. Unterlagen, die dies belegten, hätten bereits in der Betriebsprüfung vorgelegen. In diesem Zusammenhang unter anderem ein Darlehensvertrag in spanischer Sprache zwischen der Klägerin und der A vorgelegt worden. Desweiteren sei ein Kontoauszug der E-Bank vom 30.12.1991 vorgelegt worden, aus welcher sich eine Überweisung an die A von Seiten der Klägerin in Höhe von 350.650,63 US-Dollar ergebe. Schließlich sei im Rahmen des Einspruchsverfahrens durch die Klägerin das Protokoll zur Gründung der A sowie eine Kopie des Passes von B vorgelegt worden.

Der Beklagte erließ für die Streitjahre Einspruchsentscheidungen mit Datum vom 01.03.2010. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen aus dem Betriebsprüfungsbericht. Die geltend gemachten Zinszahlungen in Höhe von 77.039,15 DM an die A in Panama seien steuermindernd nicht zu berücksichtigen, da der Nachweis der betrieblichen Veranlassung nicht hinreichend vorgetragen worden sei. Es sei nicht ein Nachweis darüber geführt worden, dass die A in Panama oder der dahinterstehende Anteilseigner B über hinreichende finanzielle Mittel zu einer Darlehenshingabe verfügt hätte. Ebenso wenig sei nachgewiesen worden, von welchem Konto die Darlehenshingabe geleistet worden sei. Da insoweit ernstliche Zweifel an der betrieblichen Veranlassung von Darlehenszinsen bestünden, da die Umstände der Darlehensgewährung ungewöhnlich erschienen, sei der Betriebsausgabenabzug zu versagen gewesen. Die ungewöhnlichen Umstände lägen im Streitfall bereits deshalb vor, weil ein Auslandssachverhalt vorliege und zudem der Darlehensbetrag nicht direkt an die Klägerin als Darlehensnehmerin wie üblicherweise gezahlt wurde.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 06.04.2010. Zur Begründung trug sie vor, dass aus ihrer Sicht alle hinreichenden Unterlagen vorgelegt worden seien, aus welchen sich die korrekte Abwicklung des Darlehens ergebe. Soweit der Beklagte heute weitere Unterlagen verlange, sei dies wegen des enormen Zeitablaufs von mehr als 11 Jahren ohne jede Tätigkeit des Beklagten unzulässig und unzumutbar. Auch könne als Hintergrund der langen Bearbeitungszeit nicht der Umstand bemüht werden, dass in dem gesamten Bearbeitungszeitraum insgesamt drei Finanzämter mit der Zuständigkeit betraut waren. So sei das Finanzamt C bis 2003 zuständig gewesen, anschließend bis 2009 das Finanzamt F und ab 2009 das Finanzamt G.

Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Gesellschafter der A B seit 1986 Vorstandsmitglied der H  und Präsident der Lateinamerikanischen Sparte von H sei. Dies werde u.a. belegt durch einen vorgelegten Zeitungsausschnitt aus dem Jahre 1986 sowie einen aktuellen Ausdruck aus dem Internet der Firma H vom 11.11.2010. Aufgrund seines Einkommens habe Herr B über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um das fragliche Darlehen auszureichen.

Darüber hinaus sei aufgrund der langen Bearbeitungszeit das Nachweisverlangen des Beklagten verwirkt worden. Insoweit weist die Klägerin auf einen Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 17.12.2010 (6 V 1924/10) hin, welcher auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug nehme. Danach bestünden Bedenken, ob die Grundsätze des BFH zur Annahme einer Verwirkung wegen überlanger Verfahrensdauer Anwendung finden könne. Der EGMR habe sich insoweit in verschiedenen Verfahren zur Frage einer unangemessen langen Verfahrensdauer geäußert. So sei bereits ein gerichtliches Verfahren bei einer Verfahrensdauer von drei Jahren und neun Monaten als unangemessen lang angesehen worden. Dieselben Grundsätze müssten für die Finanzverwaltung gelten.

Im Übrigen habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt auf Anforderungsschreiben des Beklagten nicht reagiert. Soweit der Beklagte sich auf ein Schreiben vom 02.05.2001 beziehe, so habe sich dieses auf einen anderen Sachverhalt bezogen (P KG).

Im Gegenteil sei man in der Bp allen Nachweisverlangen bzgl. des Darlehens nachgekommen.

Schließlich sei auch die Form der Darlehensgewährung nicht unüblich. So sei das Darlehen direkt an den Anteilseigner der D S.A. gezahlt worden, um dessen Anteile zu erwerben. Es handelte sich mithin lediglich um einen abgekürzten Zahlungsweg. So etwas sei - bereits aus Sicherungsaspekten - auch im Bankenverkehr durchaus üblich.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Bescheide insoweit abzuändern, dass in Bezug auf den im Jahr 1991 erzielten bilanziellen Gewinn der Aufwand zur Zahlung von Schuldzinsen an die A in Höhe von 77.039,15 DM berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Der Nachweispflicht hinsichtlich der als Betriebsausgaben geltend gemachten Darlehenszinsen sei zu keinem Zeitpunkt nachgekommen worden. Die lange Bearbeitungsdauer sei durch wiederholte Zuständigkeitswechsel der Finanzämter verursacht worden. Im Übrigen entspreche es der Rechtsprechung des BFH, dass eine überlange Verfahrensdauer im außergerichtlichen Verfahren keine Auswirkung auf die Beweis- und Feststellungslast habe. Die von der Klägerin bezüglich des Herrn B beigebrachten Unterlagen ließen nicht erkennen, in welchen Zeiträumen er die genannten Positionen bei der Firma H inne gehabt habe und wie hoch seine Vergütung hierfür gewesen sei.

Im Übrigen sei das von der Klägerin benannte AdV-Verfahren nicht mit dem Streitfall vergleichbar. In dem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall sei es um die Frage gegangen, ob durch die lange Verfahrensdauer eine Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei und damit der eigentliche Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens, nämlich der Strafverfolgung, nicht mehr erreicht werden könne. Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11.06.2009 beziehe, sei anzumerken, dass im Urteilsfall Artikel 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention gerügt werde, der sich mit den Rechten von Personen im Fall der Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen befasse. Im Streitfall lägen jedoch steuerrechtliche Verpflichtungen vor. Im Hinblick auf die Rechtsbehelfsverfahren gäbe es keine verbindlichen Vorgaben zur Verfahrensdauer. Die Angemessenheit der Dauer sei nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Der Klägerin habe bekannt sein müssen, dass für das Verfahren entscheidende Unterlagen vorzulegen gewesen wären. Die Verzögerung der Bearbeitung läge im Übrigen nicht ausschließlich in der Sphäre der Finanzämter begründet, sondern diese resultierte auch durch unbeantwortete Schriftwechsel seitens der Klägerin (z.B. Schreiben des Beklagten vom 02.05.2001). Im Übrigen habe der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage, ob eine überlange Verfahrensdauer im Einspruchsverfahren eine Verwirkung eines Ausschluss aus dem Steuerschuldverhältnis begründen könne, wiederholt abgelehnt.

In der Sache habe die Klägerin nachzuweisen, wer das Darlehen ausbezahlt und wer die Zinsen empfangen habe. Es sei insoweit nur der Name des Anteilseigners der A S.A. benannt worden, jedoch seien keine Zahlungsbelege vorgelegt worden.

Mit Beschluss des AG G wurde am 21.06.2010 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse abgelehnt.

Das Gericht hat am 18.04.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, auf dessen Protokoll Bezug genommen wird.

Aus den Gründen

Die Klage ist begründet.

Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vergleiche § 100 Abs. 1 FGO.

1. Die an die A ausgezahlten Darlehenszinsen sind steuermindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um abzugsfähige Betriebsausgaben.

a. Bei Betriebsausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Kapitalgesellschaften haben keine Privatsphäre, so dass grundsätzlich sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben zu beurteilen sind. Aufwendungen, die ausschließlich aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung getätigt werden, sind gegebenenfalls als verdeckte Gewinnausschüttungen außerbilanziell hinzuzurechnen.

Ausgehend von diesem Grundsatz hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Zinszahlungen Betriebsausgaben sind. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Zinszahlungen seien nicht betrieblich veranlasst, so fehlt es an Feststellungen hierzu. Insbesondere ist für den Senat in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Zahlungen im gesellschaftsrechtlichen Interesse eines Gesellschafters oder einer diesem nahestehenden Person erfolgt sein sollen. Insbesondere ist die Argumentation des Beklagten diesbezüglich widersprüchlich, da zugleich die Auffassung vertreten wird, die Zinszahlungen seien als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne des § 160 AO zu behandeln. Dies zeigt allerdings, dass der Beklagte letztlich selbst von einer Qualifikation der Zinszahlungen als Betriebsausgaben dem Grunde nach ausgeht.

b. Eine steuerliche Berücksichtigung der Zinszahlungen scheitert auch nicht an der fehlenden Benennung des Zahlungsempfängers, da die Klägerin bereits im Betriebsprüfungsverfahren sowohl die empfangende Gesellschaft als auch den dahinter stehenden Gesellschafter benannt hat.

aa. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind u.a. Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen des FA nicht nachkommt, den Empfänger dieser Ausgaben genau zu benennen.

Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde, bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt. Benannt ist ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der Finanzbehörde bestimmt und ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855, unter II.2. der Gründe, mit zahlreichen Nachweisen).

Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen Leistungen gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (BFH-Urteile vom 10. November 1998 I R 108/97, BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121; vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618; Beschluss vom 24.04.2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398). Allerdings steht ein solches Benennungsverlangen in besonderem Maß unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BFH-Urteil vom 9. April 1987 IV R 142/85, BFH/NV 1987, 689). Entscheidend ist, ob es dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der von ihm geleisteten Zahlungen zumutbar war, sich der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu versichern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger der Zahlungen zu bezeichnen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333; Beschluss vom 13.07.2011 X B 187/10, BFH/NV 2011, 1899). Die Vorschriften verlangen von dem Steuerpflichtigen nichts Unzumutbares. Er kann nur Umstände offenlegen, die in seinem Kenntnisbereich liegen oder von denen er sich in zumutbarer Weise Kenntnis beschaffen kann. Danach brauchen nicht offengelegt zu werden das Verhältnis der Gesellschaft (Person) zu dem Dritten, soweit es über das Beteiligungsverhältnis hinausgeht, und die Verhältnisse des Dritten zu weiteren Personen. Dies gilt jedenfalls solange es keine Hinweise auf ein Treuhandverhältnis gibt (BFH-Urteil vom 01.06.1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2; Urteil vom 01.04.2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855). Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die ausbedungenen Leistungen nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind. Als hinter einer Domizilgesellschaft stehende Personen, an die die Gelder letztlich gelangten, kommen die Anteilseigner (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Juni 1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2; vom 5. November 1992 I R 8/91, BFH/NV 1994, 357), aber auch die Auftragnehmer der ausländischen Domizilgesellschaft in Betracht (vgl. BFH in BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481; BFH/NV 1996, 267). Es bedarf allerdings gewisse Anhaltspunkte dafür, dass nicht der Anteilseigner der Domizilgesellschaft, sondern ein Auftragnehmer der Domizilgesellschaft wahrer Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben ist, so z.B. wenn der Vertreter der Domizilgesellschaft oder der Anteilseigner mangels eigener Fähigkeiten oder Kenntnisse überhaupt nicht in der Lage ist, Geschäfte zu tätigen, für die die streitigen Betriebsausgaben geflossen sein sollen (BFH - Urteil vom 10.11.1998 I R 108/97, BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121).

bb. In Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass die Klägerin die Umstände der Darlehensgewährung ausreichend geschildert und insbesondere auch den Empfänger der Darlehenszinsen hinreichend benannt hat. Zwar handelt es sich unstreitig bei der A um eine Domizilgesellschaft. Gleichwohl hat die Klägerin den dahinter stehenden Gesellschafter benannt und entsprechende Unterlagen vorgelegt, welche dessen Gesellschafterstellung belegen. Soweit der Beklagte zunächst angezweifelt hat, dass dieser Anteilseigner tatsächlich existiert, sind diese Zweifel durch Vorlage einer Passkopie widerlegt. Auch die Zweifel, dass der Anteilseigner finanziell in der Lage gewesen wäre, die Domizilgesellschaft in einer Art und Weise auszustatten, ein Darlehen i.H.v. 300.000 US $ an die Klägerin auszureichen, sind für den Senat nicht durchgreifend. Die Klägerin hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen hinreichend nachgewiesen, dass der Anteilseigner in leitender Funktion für ein internationales Werbeunternehmen seit 1986 tätig ist. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel, dass ein Vorstand eines internationalen Unternehmens finanziell in der Lage ist, das streitgegenständliche Darlehen zu finanzieren. Darüber hinaus hat der Liquidator der Klägerin in der mündlichen Verhandlung anschaulich die Umstände der Darlehensgewährung dargestellt. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, dass der seinerzeitige Geschäftsführer der Klägerin seinen Wohnsitz in Lateinamerika hatte und aufgrund dieser Tatsache mit der A im Geschäftskontakt trat. Die Erwägungen des Beklagten, dass nicht gesichert sei, dass der von der Klägerin benannte Gesellschafter tatsächlich eine wirtschaftliche Gesellschafterstellung hatte, führen auch von dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH nicht dazu, dass die Darlehenszinsen als nicht abzugsfähig zu qualifizieren wären. Zwar handelt es sich bei der A um eine Domizilgesellschaft, gleichwohl bestehen keinerlei Indizien dafür, dass Herr B lediglich als Treuhänder fungierte. Auch handelte es sich bei dem Darlehensgeschäft nicht um ein Geschäft, für welches besondere Fähigkeiten vonnöten gewesen wären, so dass es sich nicht aufdrängt, dass Herr B das Darlehensgeschäft tatsächlich nicht durchgeführt haben könnte.

Daher geht der Senat davon aus, dass die Klägerin den Empfänger der Darlehenszahlungen hinreichend genau benannt hat und die Darlehenszahlungen somit als Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen sind.

Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat nicht mehr zu entscheiden, welche Auswirkungen eine möglicherweise überlange Verfahrensdauer vor den verschiedenen beteiligten Finanzämtern auf die streitgegenständlichen Bescheide hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

stats