BFH: Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung
BFH , Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen VI R 34/11 (Vorinstanz: FG München vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 7 K 601/09 (EFG 2011, 1706); ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig abschlägig entschieden, kommt eine Veranlagung weder nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 noch gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008 in Betracht. 2. Die Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 begründet kein weiteres eigenständiges Antragsrecht des Steuerpflichtigen. 3. Kommt eine Veranlagung des Steuerpflichtigen weder nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 noch gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008 in Betracht, können auch Grundlagenbescheide nicht über die Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu einer solchen führen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008 i.V.m. § 52 Abs. 55j i.d.F. des StVereinfG 2011; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des JStG 2007 i.V.m. § 52 Abs. 55j i.d.F. des StVereinfG 2011;
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