BFH: Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulagen
BFH , Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen VI R 6/09 (Vorinstanz: FG Köln vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 3 K 691/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst auszudehnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 3b Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: EStG § 3b;
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