FG Münster: Keine Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei verhindertem Steuer-Lastschrifteinzug
Das FG Münster hat im Urteil vom 1.7.2010 – 3 K 3206/06 L – entschieden: Der Widerruf des Steuereinzugs durch Lastschriftverfahren rechtfertigt keine steuerliche Haftungsinanspruchnahme eines vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalters einer GmbH (d. h. dass Verfügungen der GmbH seiner Zustimmung bedürfen). Ein vorläufiger „schwacher“ Insolvenzverwalter sei weder gesetzlicher Vertreter noch Vermögensverwalter der GmbH gewesen (§ 34 Abs. 1 und 3 AO). Mit der Bestellung zum vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter werde dieser zwar Vermögensverwalter gemäß § 34 Abs. 3 AO. Aber wenn er fällige Steuern nicht zahle, verletze er nicht seine Pflichten i. S. d. § 69 AO. Die Steuerrückstände seien Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), die nicht gegenüber dem Fiskus vorab hätten beglichen werden dürfen.
(PM FG Münster vom 16.8.2010)
Volltext des Urteils: s. Zusatzmaterial rechts