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Steuerrecht
14.02.2013
Steuerrecht
FG Köln: Keine Dauerfristverlängerung betr. USt-Voranmeldung bei Steuerstrafverfahren gegen GmbH-Geschäftsführer

FG Köln, Urteil vom 12.12.2012 - 9 K 2349/10


Sachverhalt


Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 46 UStDV zusteht.


Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde im November 2008 gegründet, ein Jahr später nahm sie ihre Geschäftstätigkeit auf. Nachdem die Klägerin Ende 2009 einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 46 UStDV gestellt hatte, lehnte der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 25.01.2010 mit der Begründung ab, dass der Steueranspruch gefährdet erscheine. Begründet wurde diese Ansicht im Laufe des gegen diesen Bescheid angestrengten Einspruchsverfahrens damit, dass gegen den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn A, ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerverkürzung bei der Firma B GmbH & Co KG, bei welcher er ebenfalls Geschäftsführer sei, anhängig sei. Insoweit bestehe der Verdacht der Teilnahme des Herrn A an Umsatzsteuerkarussellgeschäften. Da eine juristische Person nur durch ihre Organe handeln könne, sei es gerechtfertigt, für die Frage der Gefährdung des Steueranspruchs auf das Verhalten des Geschäftsführers abzustellen.


Auf dieser Basis wies er mit Entscheidung vom 20.07.2010 den Einspruch als unbegründet zurück.


Die hiergegen erhobene Klage begründet die Klägerin damit, dass keine Gefährdung des Steueranspruchs vorliege. Der Beklagte greife lediglich auf eine abstrakte, in höchstem Maße spekulative Gefährdung zurück, wobei er unterstelle, dass der Geschäftsführer der Klägerin in der Vergangenheit eine Steuerhinterziehung begangen habe. Dies sei zum einen bisher nicht erwiesen, zum anderen verstoße es gegen den Grundsatz „in dubio pro reo". Der Beklagte stelle seine Vermutung auf der Basis von Spekulationen an, eine konkrete Gefährdung werde damit aber nicht belegt. Abgesehen davon habe sie - die Klägerin - ihre steuerlichen Verpflichtungen in der Vergangenheit umfänglich erfüllt. Sie habe ihre Voranmeldungen und Steuererklärungen fristgerecht eingereicht. Für sämtliche Steuerarten lägen Einzugsermächtigungen vor, von denen seitens des Beklagten auch Gebrauch gemacht worden sei, so dass keine Steuerrückstände bestünden. Vorsteuerbelege seien geprüft worden, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung habe zu keinen relevanten Feststellungen geführt.


Die Klägerin beantragt,


den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnung vom 25.01.2010 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 20.07.2010 zu verpflichten, die beantragte Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zu gewähren.


Der Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung.


In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin während des Rechtsgesprächs deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie - die Klägerin - im Wesentlichen daran interessiert sei, dass sie für die Zukunft die Dauerfristverlängerung erhalte. Für die abgelaufenen Jahre bestehe naturgemäß kein Erfüllungs-, sondern allenfalls ein Feststellungsinteresse. Die Vertreterin des Beklagten hat im Hinblick auf das neu eingeleitete Steuerstrafverfahren keine Möglichkeit gesehen, die Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV für die Zukunft zu gewähren. Sie hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf einen erneuten Antrag verwiesen. Ferner haben die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sich vorliegend möglicherweise die Problematik einer Fortsetzungsfeststellungsklage stellen könnte. Das Gericht ist hierauf nur am Rande eingegangen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.


Aus den Gründen


Die Klage ist unbegründet.


I. Der Senat wertet das Begehren der Klägerin als Fortsetzungsfeststellungsklage. Diese ist auch für Verpflichtungsbegehren anerkannt (statt aller: Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 100 FGO Rz. 162; § 101 FGO Rz. 56 ff.) und auch für den Fall, dass sich das Verpflichtungsbegehren schon vor der Klageerhebung erledigt hat (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 100 FGO Rz. 160; § 101 FGO Rz. 63).


Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin nur insoweit eine vergangenheitsbezogene Aufarbeitung des Streitfalles begehrt, als sich Wirkungen für den künftigen Ausspruch der Dauerfristverlängerung ergeben können. Im Hinblick auf dieses wohlverstandene Interesse der Klägerin gebietet es die rechtsschutzgewährende Auslegung des klägerischen Interesses, den gestellten Verpflichtungsantrag ausnahmsweise in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzudeuten. Die Umdeutung eines Klageantrages ist nämlich dann zulässig, wenn sich aus dem klägerischen Begehren der Vortrag eines Feststellungsinteresses ergibt (hierzu BFH v. 05.04.2011 VIII B 107/10, BFH/NV 2011, 1175). In der mündlichen Verhandlung ist die Problematik der Fortsetzungsfeststellungsklage erörtert worden, ohne dass der Senat diesen Gedanken im Rechtsgespräch weiter verfolgt hätte. Es ist offenkundig, dass der Beklagte wegen Zeitablaufs nicht mehr verpflichtet werden kann, für die Vergangenheit die Dauerfristverlängerung auszusprechen.


Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse bekundet. Denn die Vertreterin des Beklagten hat die Klägerin auf einen neuen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV verwiesen, zugleich aber die Rechtsfrage gestellt, ob das erneut eingeleitete zweite Steuerstrafverfahren ein Hinderungsgrund zum Ausspruch der Dauerfristverlängerung sein könnte. Die Klägerin hat insoweit dargelegt, dass aus ihrer Sicht ein hinreichendes Feststellungsinteresse in Gestalt der „Wiederholungsgefahr" besteht.


II. In der Sache selbst ist die Klage hingegen unbegründet.


Der Senat hat im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nur darüber zu befinden, ob die damalige Ablehnung der Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV rechtswidrig gewesen ist. Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin wurde durch die damalige Ablehnung nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte war seinerzeit nicht verpflichtet, die Dauerfristverlängerung auszusprechen. Der Beklagte konnte zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen, dass der Steueranspruch gefährdet erscheint.


Gemäß § 18 Abs. 6 UStG i.V.m. § 46 Satz 1 UStDV hat das Finanzamt dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Nach § 46 Satz 2 UStDV hat das Finanzamt den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Liegt diese Voraussetzung vor, so ist ein Ermessensspielraum für das Finanzamt nicht eröffnet (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2002 9 K 513/98, EFG 2002, 1003; Stadie in Rau/Dürrwächter UStG § 18 Rn. 333).


Die Entscheidung nach § 46 Satz 2 UStDV setzt eine Prognoseentscheidung über die Gefährdung des Steueranspruchs voraus. Eine Gefährdung des Anspruchs liegt dann vor, wenn er zu dem späteren Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr oder nur unter Schwierigkeiten realisiert werden kann (Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl. 2009, § 222 Rn. 42 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage), sich also die Voraussetzungen für die Durchsetzung des Steueranspruches entscheidend verschlechtern (v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 222 AO Rz. 160). Diese Gefährdung kann sich einerseits aus der Liquiditätslage des Unternehmers ergeben, andererseits aber auch aus dessen Verhalten (zur vergleichbaren Rechtslage bei § 48b EStG vgl. Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Aufl. 2012, § 48b Rn. 3). Jedenfalls ist im vorliegenden Kontext eine Gefährdung des Steueranspruchs dann gegeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet. Eine derartige Gefahr war zum Zeitpunkt der Ablehnung zumindest nicht von der Hand zu weisen. Denn gegen den Geschäftsführer der Klägerin war ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden wegen des Verdachts der Umsatzsteuerverkürzung bei einer anderen Gesellschaft, bei welcher er ebenfalls Geschäftsführer gewesen ist; insoweit bestand seinerzeit der Verdacht der Teilnahme des Geschäftsführers der Klägerin an Umsatzsteuerkarussellgeschäften. Der Beklagte konnte im Hinblick darauf im Rahmen seiner Prognoseentscheidung davon ausgehen, dass Umsatzsteuervoranmeldungen möglicherweise verspätet abgegeben würden oder Zahlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt würden.


Dies ist nicht als Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo" zu werten. Dem Beklagten ist nach dem klaren Wortlaut des § 46 UStDV die Pflicht zugewiesen, bei einer Gefährdung des Steueranspruchs die Genehmigung der Dauerfristverlängerung abzulehnen. Ihm steht insoweit auch kein Ermessensspielraum zu. Dabei ist es ein Gebot der zutreffenden Entscheidungsfindung, sämtliche bekannten Umstände in die Prognoseentscheidung einfließen zu lassen.


Im Streitfall bestehen darüber hinaus keine Bedenken, das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin dieser unmittelbar zuzurechnen. Dieser Rechtsgedanke folgt unmittelbar aus § 34 Abs. 1 AO, wonach die steuerlichen Pflichten u.a. juristischer Personen durch deren gesetzliche Vertreter zu erfüllen sind. Das Gesetz geht damit davon aus, dass das Verhalten von gesellschaftsrechtlichen Organen der Gesellschaft unmittelbar zuzurechnen ist. Anders wäre auch die Regelung des § 31 BGB nicht zu erklären, wonach der Verein für den Schaden verantwortlich ist, den u.a. der Vorstand durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es ist im Kontext mit § 46 UStDV nicht geklärt, ob die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen den Geschäftsführer einer GmbH als Unternehmerin eine Gefährdung des Steueranspruchs zur Folge hat.

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