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Steuerrecht
07.06.2018
Steuerrecht
FG Köln: Grenzüberschreitender Informationsaustausch

FG Köln, Beschluss vom 13.4.2018 – 2 V 174/18

ECLI:DE:FGK:2018:0413.2V174.18.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-1366-4

unter www.betriebs-berater.de

Sachverhalt

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes über die Frage, ob der Antragsgegner ein Auskunftsersuchen an die Steuerverwaltung Maltas weiterleiten darf.

Die Antragstellerin ist die deutsche Niederlassung der polnischen Firma R. Im Rahmen einer Betriebsprüfung teilte das Finanzamt G der Antragstellerin am 14.11.2016 mit, dass nach den Feststellungen die Firma R Überweisungen i.H.v. 200.000 € bzw. 110.000 € mit dem Vermerk „Darlehen“ erhalten habe. Die genannten Beträge seien von dem Konto der Firma K GmbH überwiesen worden, welche ihrerseits die Geldbeträge zuvor von der Firma D Ltd. aus Malta erhalten habe. Nach Mitteilung der Antragstellerin habe der Zufluss des Geldes im Zusammenhang mit dem Kauf eines „...“ gestanden.

Im Zusammenhang mit diesen Geschäftsvorfällen ergäben sich Fragen hinsichtlich des Darlehensvertrages. Dieser sei im Original vorzulegen. Die Hintergründe des Darlehenszwecks seien zu erklären. Aufzuklären sei, ob es Vereinbarungen über die Rückzahlung und die tatsächliche Durchführung der Rückzahlung gebe. Weiterhin sei zu klären, ob das Darlehen verzinst werden sollte und ob eine tatsächliche Verzinsung erfolgt sei. Schließlich sei die buchhalterische Erfassung aller Buchungen aufzuklären.

Nach Mitteilung der Antragstellerin sei es bei Auslieferung des Gerätes zu Verzögerungen gekommen. Durch die Zahlung der Geldbeträge von der D Ltd. habe hierfür ein Ausgleich geschaffen werden sollen.

Da es sich nach den Feststellungen des Antragsgegners bei der D Ltd. um eine Briefkastenfirma handele, sei seitens der Finanzverwaltung beabsichtigt, die maltesische Steuerverwaltung zu bitten, bei der U Bank folgende Auskünfte und Unterlagen zu erheben:

„1. Die folgenden Auskünfte und Unterlagen bei der U Bank, Malta sollen erhoben werden:

- aktuelle und ev. frühere Kontoinhaber des Kontos: 1

- Namen der Personen, die über dieses Konto verfügungsberechtigt sind

- Namen der Personen, die das Bankkonto eröffnet haben

- Kontoauszüge für dieses Konto ab Beginn der D Ltd. bis 2015

- diese Auskünfte auch für weitere Konten bei der U Bank, die der D gehören.

2. Die folgenden Auskünfte und Unterlagen beim Unternehmen bzw. aus Unterlagen der Steuerverwaltung zu erheben bzw. eine Außenprüfung zu veranlassen:

- Sitz/ Betriebsstätte der D

- Unternehmensgegenstand/-zweck und tatsächliche Ausübung/Art und Umfang der Tätigkeit

- Bilanzen und Gewinnermittlungen ab Unternehmensbeginn

- Geschäftsbeziehungen zwischen der D Ltd. und der Fa. „R  Sp. z a. o. S.K.A." X in Polen”

Daraufhin teilte die Antragstellerin der Betriebsprüfung am 6.1.2017 mit, dass mit Vertrag vom 3.10.2013 die R das „...“ von D Ltd. gekauft habe. Der Kaufpreis sei mit drei Abschlagsrechnungen abgerechnet worden. Das Gerät sei im Januar 2014 geliefert worden. Da das Gerät entgegen der Absprachen erst im September 2015 zulassungsfähig gewesen sei, habe sich die D Ltd. bereit erklärt, der R ein zinsloses Darlehen in Höhe von insgesamt 310.000 € in zwei Tranchen zu gewähren. Zugleich habe sich die D Ltd. bereit erklärt, einen Teilbetrag von 100.000 € des Kaufpreises an die R als Kompensation zurückzuzahlen. Da die R kein in Euro geführtes Bankkonto gehabt habe, sei die Zahlung über die Gesellschaft des Vaters des Geschäftsführers der R, die K GmbH & Co KG, abgewickelt worden. Der Vorgang habe lediglich einer Durchleitung ohne Kreditfunktion gedient, um Bankgebühren zu sparen. Bei der Antragstellerin sei der Preisnachlass der D Ltd. gegenüber der R fälschlicherweise als Erlös verbucht worden. Richtigerweise hätte gegenüber der polnischen Gesellschaft eine Darlehensverbindlichkeit eingebucht werden müssen.

Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, welche Auskünfte von der maltesischen Steuerverwaltung im Hinblick auf die Besteuerung in Deutschland zu erwarten seien. Es habe sich um eine Lieferung aus Malta nach Polen gehandelt.

Dem Auskunftsersuchen werde vor dem Hintergrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts widersprochen.

Am 29.12.2017 teilte der Antragsgegner mit, dass ihm am 20.1.2017 das Ersuchen des Finanzamts G (Bl. 39 ff. Verwaltungsakte) übermittelt worden sei und beabsichtigt sei, dieses Ersuchen an den Staat Malta weiterzuleiten. Im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung seien diverse Unterlagen im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Lieferhergangs und der damit im Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgänge trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Die erbetenen Informationen seien aber zur Durchführung der deutschen Besteuerung erforderlich.

Vor diesem Hintergrund sei das Auskunftsersuchen ermessensgerecht. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit bei Übersendung des Auskunftsersuchens ein Schaden entstehen könne. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit vor.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 26.1.2018.

Das beabsichtigte Auskunftsersuchen stünde nicht mit einer Steuererhebung bei der Antragstellerin in Zusammenhang. Es sei nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse aus dem Auskunftsersuchen in Bezug auf eine deutsche Besteuerung resultieren könnten. Ein Auskunftsersuchen dürfe nicht zur Ausforschung steuerfremder Sachverhalte dienen. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass die Erhebung von Daten dem Geschäftspartner unangenehm sei und hieraus Schäden für die Geschäftsbeziehung entstünden.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, das Auskunftsersuchen des Finanzamts G an die Steuerverwaltung Maltas weiterzuleiten und folgende Auskünfte und Unterlagen anzufordern:

- aktuelle und evtl. frühere Kontoinhaber des Kontos 1

- Namen der Personen, die über dieses Konto verfügungsberechtigt sind

- Namen der Personen, die das Bankkonto eröffnet haben

- Kontoauszüge für dieses Konto ab Gründung der D Ltd. bis zum Jahr 2015

- entsprechende Auskünfte auch bzgl. weiterer Konten bei der U Bank, die der D zuzurechnen sind, zu erstrecken

- Mitteilungen zum

- Sitz/ Betriebsstätte der D Ltd.

- Unternehmensgegenstand/-zweck und der tatsächlichen Ausübung sowie Art und Umfang der Tätigkeit der D Ltd. zu machen

- Bilanzen und Gewinnermittlungen der D Ltd. ab Unternehmensbeginn

- Mitteilungen zu den Geschäftsbeziehungen zwischen der D Ltd. und der Fa. „R  Sp. z a. o. S.K.A." X in Polen

Der Antragsgegner beantragt,

              den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt vor, dass Geschäftsführer der maltesischen Gesellschaft Herr M sei, der zugleich leitender Angestellter der Kanzlei H und Partner in Malta sei. Die D Ltd. habe ihren Sitz an der Adresse der Rechtsanwaltskanzlei. Nach eigenen Ermittlungen handele es sich um eine Briefkastenfirma.

Für das örtlich zuständige Finanzamt G sei nicht feststellbar gewesen, wer tatsächlich Lieferant der Maschine gewesen sei, wohin die Lieferung tatsächlich erfolgt sei und welche weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen der D Ltd. und der Antragstellerin noch bestünden bzw. bestanden hätten. Ebenfalls sei unklar, wie die Sachverhalte in Malta behandelt worden seien. Darüber hinaus habe das Finanzamt bestätigt, alle üblichen Informationsquellen ausgeschöpft zu haben.

Vor diesem Hintergrund solle mit dem Auskunftsersuchen geklärt werden, wie die Geschäftsvorfälle in Malta buchhalterisch behandelt worden seien, ob das Darlehen tatsächlich gewährt worden sei, wie die Auszahlung erfolgt sei und ob es verzinst worden sei. Darüber hinaus sei zu klären, ob es sich bei den Beteiligten um miteinander verbundene/nahestehende Personen gehandelt habe und ausreichendes Vermögen zur Gewährung des Darlehens vorhanden gewesen sei. Darüber hinaus solle geklärt werden, von wem die D Ltd. ihrerseits das Wirtschaftsgut wann und zu welchem Kaufpreis erworben habe.

Es liege kein Anordnungsanspruch hinsichtlich des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vor. Die Finanzverwaltung bestimme nach § 88 AO den Umfang ihrer Ermittlungen nach pflichtgemäßen Ermessen. Unzulässig seien Ermittlungen ins Blaue hinein. Informationen im Rahmen eines Auskunftsersuchens müssten voraussichtlich erheblich sein.

Durch das Auskunftsersuchen solle geklärt werden, ob durch die Einschaltung einer wirtschaftlich inaktiven Gesellschaft auf Malta Gewinne verlagert und der deutschen Besteuerung entzogen worden seien. In dem Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 seien der Sachverhalt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Lieferhergangs und die damit im Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgänge nicht aufgeklärt. Fraglich sei auch, ob die Verträge zwischen nahestehenden Personen einem Fremdvergleich standhielten und wem die Zahlungen steuerlich korrekt zuzurechnen seien. Entsprechende Feststellungen könne die deutsche Finanzverwaltung in ihrem Hoheitsgebiet nicht abschließend treffen.

Dabei müsse zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens nicht feststehen, dass die erbetenen Informationen tatsächlich zu steuerlichen Auswirkungen führten. Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit verlange lediglich, dass die erbetenen Informationen konkret einen bestimmten Steuerpflichtigen betreffen und sich auf einen konkreten Steuerfall bezögen. Ein solcher konkreter Fallbezug sei vorliegend gegeben. Es müsse nicht im Vorfeld bewiesen werden, dass mit den Informationen für die deutsche Besteuerung erheblichen Tatsachen tatsächlich erlangt werden könnten. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, bedeutsame Informationen für die Besteuerung zu erhalten, wenn aufgeklärt werden könnte, welche Personen tatsächlich hinter der maltesischen Gesellschaft stünden und wie der Liefervorgang zu wessen Gunsten und auf wessen Rechnung tatsächlich stattgefunden habe.

Aus den Gründen

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, ein Auskunftsersuchen an den Staat Malta zu übersenden.

1. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung -ZPO-). Bezeichnung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bedeuten, dass der Antragsteller den Anspruch rechtlich schlüssig darlegen und dessen tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft machen muss (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO).

2. Vorliegend begehrt die Antragstellerin den Erlass einer Sicherungsanordnung, denn durch die gerichtliche Anordnung möchte sie verhindern, dass der Antragsgegner mit der Steuerverwaltung von Malta in Kontakt tritt und dieser Informationen über die Antragstellerin übermittelt mit dem Ziel, Auskünfte zu erhalten.

3. Das Antragsbegehren hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht kein entsprechender Anordnungsanspruch zu. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 30 AO im Hinblick auf die Weiterleitung von Informationen im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen, denn die Antragstellerin hat eine entsprechende Informationsweitergabe gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog zu dulden.

a. Nach der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist als Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB – in analoger Anwendung – i.V.m. § 30 AO anerkannt (vgl. BFH‑Beschluss vom 29. April 1992 I B 12/92, BStBl. II 1992, 645). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Zu Recht ist der Antragsgegner der Auffassung, dass sich aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AO i.V.m. § 117 Abs. 1 und 2 AO und den Vorschriften des EU-Amtshilfegesetzes eine Rechtfertigung für die mit dem Auskunftsersuchen verbundene Offenbarung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnissen der Antragstellerin ergibt.

b. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ist die Offenbarung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen zulässig, soweit sie der Durchführung eines Verfahrens i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und b) AO, d.h. eines Verwaltungsverfahrens, eines Rechnungsprüfungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, dient. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen auch erlaubt, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Zu diesen Gesetzen gehören auch die Rechtsgrundlagen des zwischenstaatlichen Auskunftsverkehrs (vgl. Bozza-Bodden, DStJG Band 36, 2013, 133, 154).

c. Gemäß § 117 Abs. 1 AO können die Finanzbehörden zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen. Gemäß § 117 Abs. 2 AO können die Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes (EUAHiG), durch das die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 umgesetzt wird, leisten.

aa. Gemäß § 1 Abs. 1 EUAHiG regelt das Gesetz den Austausch von voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen zwischen Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es ist anzuwenden auf jede Art von Steuern, die von einem oder für einen Mitgliedstaat für dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden erhoben werden. Ausnahmen sind in § 1 Abs. 2 EUAHiG geregelt.

bb. Gemäß § 6 Abs. 1 EUAHiG ist eine Finanzbehörde befugt, ein Ersuchen zu stellen, welches das zentrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften des Gesetzes weiterleitet. Darin kann um sachdienliche behördliche Ermittlungen ersucht werden. Originaldokumente können erbeten werden, soweit sie für das weitere Verfahren notwendig sind.

Gemäß Abs. 3 hat die Behörde alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor sie ein Ersuchen stellt, es sei denn, die Durchführung der Ermittlungen wäre mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden oder stellt sich nicht als erfolgversprechend dar.

cc. Amtshilfeersuchen deutscher Finanzbehörden an ausländische Behörden stehen im Ermessen der deutschen Finanzverwaltung. Grundsätzlich muss die begehrte Auskunft für Zwecke der deutschen Besteuerung erforderlich sein. Dieser für die Amtshilfe allgemeingültige Grundsatz ergibt sich aus § 111 Abs. 1 AO, aber auch aus § 6 Abs. 1 S. 2 EUAHiG, wonach eine Finanzbehörde befugt ist, um „sachdienliche behördliche Ermittlungen“ zu ersuchen. Es entspricht der Rechtsprechung des EuGH, dass ein auf der Richtlinie 2011/16 beruhendes Informationsersuchen eines Mitgliedstaates an einen anderen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die begehrte Information für eine Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich ist“ (EuGH vom 16.05.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373). Mit dem Tatbestandsmerkmal der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ wurde der OECD-Standard (vgl. Art. 26 OECD-MA) im EUAHiG übernommen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang stattfindet (vgl. Schwarz in Schwarz/Pahlke, § 1 EUAHiG, Rn. 3). Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322 m. Anm. Hennigfeld und Anm. Müller, DB 2017, 1744; EuGH vom 16.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373).Das Merkmal der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ sowie das Merkmal der „Erforderlichkeit“ sind deckungsgleich auszulegen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351 m. Anm. Hennigfeld).

dd. Gemäß § 199 Abs. 1 AO hat die Betriebsprüfung die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse, die für die Besteuerungspflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zu Gunsten und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Die Finanzbehörde trägt also die Verantwortung für die Sachaufklärung, sie hat zugleich die Verfahrensherrschaft bei der Sachaufklärung. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 199 AO, Rn. 1 mit Verweis auf § 88, Rn. 1). Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang das Recht und die Pflicht, Angaben eines Steuerpflichtigen zu verifizieren. Soweit eigene Sachaufklärungen im Ausland unzulässig sind, muss sich die Finanzbehörde der zwischenstaatlichen Amtshilfe bedienen, um dem Untersuchungsgrundsatz zu entsprechen. (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, juris und vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6; Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO, Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, Simultane Betriebsprüfung mit dem EU-Ausland, DB 2017, 1668).

d. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dem Antragsgegner die Weiterleitung des Auskunftsersuchens einstweilen untersagen zu lassen.

Die Antragstellerin behauptet, dass der Maschinenkauf letztlich ohne Beteiligung der Antragstellerin selbst stattgefunden habe. Die Maschine sei von der Gesellschaft aus Malta an die Gesellschaft nach Polen veräußert worden. Zahlungsvorgänge über das Bankkonto der Firma K seien ausschließlich deshalb abgewickelt worden, um Bankgebühren zu sparen.

Das Finanzamt ist berechtigt und verpflichtet, diese Behauptungen der Antragstellerin zu verifizieren. Hierzu gehört es, zu überprüfen, ob die Gesellschaft in Malta tatsächlich über die veräußerte Maschine verfügen konnte. Dieser Frage kommt besondere Bedeutung zu vor dem Hintergrund, dass Indizien bestehen, dass es sich bei der Gesellschaft um eine Briefkastenfirma ohne tatsächliche wirtschaftliche Aktivität handelt. Vor diesem Hintergrund besteht ein Interesse, zu klären, wer hinter dieser Gesellschaft steht.

Darüber hinaus ergeben sich Fragen aus der Zahlungsabwicklung über die deutsche Firma K, deren Geschäftsführer neben seinem Vater zugleich der Geschäftsführer der Antragstellerin gewesen sein soll. Aufgrund dieser engen Verknüpfungen ist das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, zu prüfen, ob die entsprechenden Gestaltungen der Zahlungsabwicklung steuerlich anzuerkennen sind.

Hierzu dient das beabsichtigte Auskunftsersuchen, mit welchem festgestellt werden soll, ob im Rahmen der Geschäftsabwicklung gegebenenfalls ein deutsches Besteuerungsrecht angenommen werden kann.

e. Bei dem Auskunftsersuchen handelt es sich nicht um eine „Ermittlung ins Blaue hinein“. Vielmehr hat die Finanzverwaltung konkrete Sachverhaltskonstellationen aufgegriffen, deren steuerliche Beurteilung von einer weiteren Aufklärung abhängig ist. Diese weiteren Aufklärungen kann sie – nach unwidersprochener Aussage – in eigener Zuständigkeit nicht mehr durchführen. Vielmehr ist sie auf die internationale Amtshilfe der Behörden Maltas angewiesen.

Vor diesem Hintergrund ist das Amtshilfeersuchen auch ermessensgerecht.

Damit war der Antrag abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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