OFD Münster: GrESt-Begünstigung auch für ausländische Gesamthandsgemeinschafte
Durch Verfügung vom 28.1.2009 – S 4514-7-St 24-35 – hat die OFD Münster klargestellt: Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird nach § 5 Abs. 2 GrEStG die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Diese Regelung ist auch auf ausländische Gesellschaften anzuwenden, soweit es sich um Gesamthandsgemeinschaften i. S. d. § 5 GrEStG handelt. Zur Entscheidung dieser Frage kann die als Anlage beigefügte, mit Schreiben des BMF vom 24.12.1999 – IV B 4 – S 1300 – 111/99, BStBl. I 1999, 1976, veröffentlichte Auflistung von ausländischen Gesellschaften herangezogen werden.
Die Tabellen 1 und 2 sind abrufbar: siehe "Zusatzmaterialien" rechts nebenstehend