Oberste Finanzbehörden der Länder: Gleichlautende Erlasse zur Anwendung des § 6a GrEStG
Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautender Erlass vom 22.6.2011
Tz. 2.2 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG vom 1.12.2010 (BStBl. I S. 1321) wird wie folgt ergänzt: „Das herrschende Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG ist der oberste Rechtsträger, der die Voraussetzungen des § 6a Satz 4 GrEStG erfüllt, und insbesondere Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist.“