BMF: Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art
Das BMF hat sich im Schreiben vom 9.2.2012 – IV C 2 – S 2706/09/10005 – zur Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) geäußert: Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist die jPöR nur mit ihrem jeweiligen BgA. Der Anwendungsbereich der Doppik erstreckt sich dagegen auch auf das gesamte Hoheitsvermögen der jPöR, das aus steuerlicher Sicht nicht wirtschaftlichen Zwecken dient. Die umfassenden Aufzeichnungspflichten stellen damit keine Pflichten zum Führen von Büchern oder zum Erstellen von Abschlüssen für den einzelnen BgA i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG dar, die das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG ausschließen. Bei einem Dauerverlustbetrieb einer jPöR führt allein das Überschreiten der Umsatzgrenze nach § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO nicht zu einer Buchführungspflicht, wenn dieser mangels Gewinnerzielungsabsicht kein gewerbliches Unternehmen im Sinne dieser Norm darstellt.
Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts