EuGH: Gemeinsamer Zolltarif – Begriffe „Teile“ und „Waren“ – Für das Funktionieren von Programmiersystemen bestimmte Teile und Zubehör (Motoren, Power-Supplies, Laser, Generatoren, Kabel und Heat-Sealer)
EuGH, Urteil vom 15.5.2014 – C‑297/13; Data I/O GmbH gegen Hauptzollamt München
Tenor
Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001, die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002, die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass eine Ware, die sowohl, als Teil einer Maschine der Position 8471 dieser Nomenklatur, in die Position 8473 der Nomenklatur als auch, als eigenständige Ware, in eine der Positionen 8422, 8456, 8501, 8504, 8543 und 8544 der Nomenklatur eingereiht werden kann, als eine eigenständige Ware anhand ihrer Beschaffenheitsmerkmale in eine der letztgenannten Positionen einzureihen ist.
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN), die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in ihren jeweils durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. L 279, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (ABl. L 290, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) geänderten Fassungen enthalten ist.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Data I/O GmbH (im Folgenden: Data I/O) und dem Hauptzollamt München wegen der zolltariflichen Einreihung von in automatischen Programmiersystemen eingesetzten Motoren, Power-Supplies, Lasern, Generatoren, Kabeln und Heat-Sealern.
Rechtlicher Rahmen
Die KN
3 Die KN basiert auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen angenommen wurde, das zusammen mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und Unterpositionen des HS.
4 Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergibt. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.
5 Die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassungen der KN sind die Fassungen, die sich aus den Verordnungen Nrn. 2031/2001, 1832/2002, 1789/2003 und 1810/2004 ergeben. Die nachfolgend aufgeführten einschlägigen Vorschriften haben in diesen verschiedenen Fassungen einen identischen Wortlaut.
6 Die „Allgemeine[n] Vorschriften für die Auslegung der [KN]“ sind in deren Teil I Titel I Buchst. A enthalten. Sie bestimmen:
„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
…“
7 Teil II der KN enthält einen Abschnitt XVI mit der Überschrift „Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und ‑Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und ‑Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“.
8 Anmerkung 2 zu diesem Abschnitt hat folgenden Wortlaut:
„Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547) … sind nach folgenden Regeln einzureihen:
a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;
b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören zu Position 8517;
…“
9 Kapitel 84 der KN gehört zu deren Abschnitt XVI. Es hat die Überschrift „Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon“.
10 Die Position 8422 der KN, die in diesem Kapitel enthalten ist, betrifft „Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure“.
11 Die in diesem Kapitel enthaltene Position 8456 der KN hat die Überschrift „Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl“.
12 Die Position 8471 der KN gehört zum selben Kapitel und betrifft „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.
13 Die Position 8473 des Kapitels 84 der KN hat die Überschrift „Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt“.
14 Abschnitt XVI der KN enthält auch das Kapitel 85 mit der Überschrift „Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“.
15 Dieses Kapitel umfasst u. a. folgende Positionen:
„8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate …
8504 Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen …
8543 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen …
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
…“
16 Zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens waren die Waren der Position 8471 und die der Position 8473 dieser Nomenklatur als Teile von Maschinen nach deren Position 8471 zollfrei, während in die Positionen 8422, 8456, 8501, 8504, 8543 und 8544 der KN eingereihte Waren je nach der betreffenden Unterposition variablen Zollsätzen unterlagen.
Die Erläuterungen zum HS
17 Die WZO genehmigt unter den Voraussetzungen von Art. 8 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. Die Fassung der Erläuterungen, die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, ist die im Jahr 2002 erlassene.
18 In dieser Fassung stellen die Erläuterungen zum HS zur Allgemeinen Vorschrift 3 a in Nr. IV Buchst. a klar: „Eine namentliche Bezeichnung ist genauer als eine Gattungsbezeichnung“.
19 Die Erläuterungen zum HS betreffend Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI, die in diesem Abschnitt unter „Allgemeines“ enthalten sind, sind wie folgt gefasst:
„II. Teile …
Vorbehaltlich der im vorstehenden Teil I aufgeführten Ausnahmen sind in der Regel Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung in bestimmten Maschinen oder Apparaten (einschl. der in Pos. 8479 oder 8543 erfassten) oder in einer Gruppe von Maschinen oder Apparaten der gleichen Position bestimmt sind, in die Position für diese Maschinen oder Apparate einzureihen. …
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Teile, die sich als Waren einer Position dieses Abschnitts darstellen (ausgenommen Pos. 8485 und 8548); derartige Teile sind in jedem Fall, auch wenn sie eigens zur Verwendung als Teil einer bestimmten Maschine hergestellt sind, nach eigener Beschaffenheit einzureihen. …“
20 In den Erläuterungen zu Kapitel 84 des HS heißt es:
„A) Allgemeines
Mit Ausnahme …
gehören zu Kap. 84 in dem durch die Erläuterungen zu Abschnitt XVI, Allgemeines, umrissenen Rahmen alle nicht in Kap. 85 genauer erfassten Maschinen, Apparate und Geräte sowie Teile davon …
C) Teile
Wegen der allgemeinen Bestimmungen über die Einreihung von Teilen siehe Erläuterungen zu Abschn. XVI, Allgemeines.
Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten des Kap. 84, die Waren einer Position des Kap. 85 sind, gehören zu Kap. 85. Dies ist insbesondere der Fall bei Elektromotoren (Pos. 8501) …“
21 Die Erläuterungen zu Position 8473 des HS bestimmen:
„Vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen über die Einreihung von Teilen (siehe Erläuterungen zu Abschnitt XVI, Allgemeines) gehören zu dieser Position die Teile und das Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate der Pos. 8469 bis 8472 bestimmt sind.“
22 Die Erläuterungen zu Kapitel 85 des HS sehen vor:
„A) Umfang und Aufbau des Kapitels
Zu diesem Kapitel gehören alle elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile, mit Ausnahme von:
a) Maschinen, Apparaten und Geräten der in Kapitel 84 aufgeführten Art, die dort eingereiht werden, auch wenn sie elektrisch sind …
C) Teile
Bezüglich der allgemeinen Bestimmungen über die Einreihung von Teilen siehe die Erläuterungen zu Abschnitt XVI, Allgemeines.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
23 In den Jahren 2002 bis 2005 führte Data I/O in automatischen Programmiersystemen eingesetzte elektrische Motoren, Power-Supplies, Laser, Generatoren, Kabel und Heat-Sealer (im Folgenden insgesamt: die fraglichen Waren) aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach Deutschland ein.
24 Die Programmiersysteme dienen der Programmierung von Speicherbausteinen, Microcontrollern und Logikbausteinen. Die Programmierung erfolgt dadurch, dass Daten von einer Datei oder einem anderen Masterbaustein über Signalumsetzung in den zu programmierenden Baustein übertragen werden. Im Rahmen des Programmiervorgangs werden die zu programmierenden Bausteine durch die elektrischen Motoren bewegt. Die Power-Supplies erzeugen den für die Versorgung der Systeme erforderlichen Gleichstrom. Die Laser werden zur Markierung und Beschriftung der Bausteine eingesetzt. Die Generatoren dienen der Erzeugung eines Vakuums innerhalb des Programmiersystems, das erforderlich ist, um die Bauelemente im Rahmen des Programmiervorgangs innerhalb des Systems zu transportieren. Durch die Kabel wird die Elektronik innerhalb des Programmiersystems verbunden. Die Heat-Sealer dienen der Versiegelung und Verpackung der programmierten Bausteine.
25 Die Waren, die Gegenstand dieser Einfuhren waren, wurden für die Position 8471 der KN angemeldet. Sie wurden zollfrei in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.
26 Infolge einer nachträglichen Prüfung setzte das Hauptzollamt München, das der Ansicht war, dass die elektrischen Motoren, Power-Supplies, Laser, Generatoren, Kabel und Heat-Sealer in die Positionen 8501, 8504, 8456, 8543, 8544 und 8422 der KN einzureihen seien, nachträglich sich aus dieser Tarifierung ergebende Einfuhrabgaben fest.
27 In diesem Zusammenhang hat Data I/O Klage beim vorlegenden Gericht erhoben. Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, dass die fraglichen Waren als Teile einer Maschine, die ihrerseits unter die Position 8471 falle, in die Position 8473 der KN einzureihen seien.
28 Das Hauptzollamt München ist dagegen der Ansicht, dass nach Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN eine Ware, die sich als Ware einer Position des Kapitels 84 oder des Kapitels 85 der KN darstelle, dieser Position zuzuweisen sei, auch wenn zusätzlich eine Einreihung in die Position 8473 der Nomenklatur möglich sei.
29 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die elektrischen Motoren, Power-Supplies, Laser, Generatoren, Kabel und Heat-Sealer Teile der Programmiersysteme von Data I/O seien und in die Positionen 8501, 8504, 8456, 8543, 8544 und 8422 der KN einzureihen seien.
30 Dieses Gericht fragt sich jedoch, ob diese Einreihung unter Berücksichtigung des Urteils Data I/O (C‑370/08, EU:C:2010:284) mit Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN in Einklang steht. Der Gerichtshof habe in Rn. 43 dieses Urteils entschieden, dass ein Adapter, wie er in den Programmiersystemen von Data I/O eingesetzt werde, nur dann in Position 8536 der KN eingereiht werden könne, wenn er nicht in deren Positionen 8471 oder 8473 einzureihen sei. Daraus ergebe sich eine Einreihung in die Position 8473, die gegenüber der Position 8536 der KN vorrangig sei, und eine systematische Vorrangigkeit der Position 8473 vor den anderen Positionen der Kapitel 84 und 85 der KN. Gleichwohl und unter Hinweis insbesondere darauf, dass der Gerichtshof im Rahmen dieses Urteils Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN betreffend die zolltarifliche Einreihung von Maschinenteilen nicht ausgelegt habe, hat das vorlegende Gericht Zweifel, dass solche Maschinenteile vorrangig in die Position 8473 einzureihen seien. Unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zum HS betreffend Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI, die Kapitel 84 und 85 sowie die Position 8473 des HS ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Position 8473 der KN bei der Einreihung von Maschinenenteilen keine Vorrangigkeit vor den anderen Positionen der Kapitel 84 und 85 der Nomenklatur habe.
31 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht München beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI dahin gehend auszulegen, dass eine Ware, die sowohl die Voraussetzungen für eine Einreihung als Teil im Sinne der Position 8473 der KN als auch für eine Einreihung als eigenständige Ware in eine andere Position des Kapitels 84 der KN oder eine Position des Kapitels 85 der KN erfüllt, in die andere Position einzureihen ist, weil die Position 8473 der KN gegenüber den anderen Positionen des Kapitels 84 und den Positionen des Kapitels 85 der KN nicht vorrangig ist?
Zur Vorlagefrage
32 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN dahin auszulegen ist, dass eine Ware, die sowohl, als Teil einer Maschine der Position 8471 der KN, in die Position 8473 der KN als auch, als eigenständige Ware, in eine der Positionen 8422, 8456, 8501, 8504, 8543 und 8544 der KN eingereiht werden kann, in die Position 8473 oder in eine der letztgenannten Positionen einzureihen ist.
33 Es ist daran zu erinnern, dass die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. u. a. Urteil Delphi Deutschland, C‑423/10, EU:C:2011:315, Rn. 24).
34 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist vorab klarzustellen, dass Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI der KN nur die zolltarifliche Einreihung von „Maschinenteilen“ betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Senelco, 57/85, EU:C:1986:94, Rn. 12).
35 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die KN in ihrer im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung den Begriff „Teile“ im Sinne von Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI der KN nicht definiert. Gemäß der zu Position 8473 der KN und zu Anmerkung 2 Buchst. b zu deren Abschnitt XVI entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff „Teil“ aber voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist (vgl. Urteile Peacock, C‑339/98, EU:C:2000:573, Rn. 21, Ruma, C‑183/06, EU:C:2007:110, Rn. 31, sowie Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., C‑336/11, EU:C:2012:500, Rn. 34). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es, um eine Ware als Teil qualifizieren zu können, nicht ausreichend ist, nachzuweisen, dass die Maschine ohne diese Ware nicht ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden kann. Es ist zudem nachzuweisen, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der fraglichen Maschine von dieser Ware abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile Turbon International, C‑276/00, EU:C:2002:88, Rn. 30, sowie Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., EU:C:2012:500, Rn. 35).
36 Es ist jedoch zu beachten, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der Tarifierung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteil Lecson Elektromobile, C‑12/10, EU:C:2010:823, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Es ist somit Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Power-Supplies, Kabel, Motoren, Generatoren, Laser und Heat-Sealer „Teile“ von Maschinen im Sinne von Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI der KN darstellen. Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Gegenstände solche „Teile“ von Maschinen darstellen, hätte es sie gemäß dieser Anmerkung einzureihen.
38 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN „Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, … dieser Position zuzuweisen [sind], ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind“.
39 Diese Tarifierungsregel findet Anwendung, wenn die fraglichen Teile aus Waren bestehen, die aufgrund ihrer Beschaffenheitsmerkmale von einer bestimmten Tarifposition des Kapitels 84 oder des Kapitels 85 der KN erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Fuss, 60/77, EU:C:1977:213, 2462).
40 Nach dieser Tarifierungsregel werden Maschinenteile anhand ihrer Beschaffenheitsmerkmale als eigenständige Waren in die spezifische Position eingereiht, in die diese Waren fallen.
41 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden elektrischen Motoren, Power-Supplies, Laser, Generatoren, Kabel und Heat-Sealer sind nach den Angaben des vorlegenden Gerichts Waren, die unter die Positionen 8501, 8504, 8456, 8543, 8544 und 8422 der KN fallen. Sie könnten mithin nach Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN unter diese Positionen eingereiht werden. Das vorlegende Gericht weist jedoch auch darauf hin, dass jede dieser Waren als Teil einer Maschine der Position 8471 der Nomenklatur auch in die Position 8473 der KN eingereiht werden könnte.
42 Unter diesen Umständen ist zu ermitteln, ob diese Waren in Anwendung von Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN in die Positionen 8422, 8456, 8501, 8504, 8543 und 8544 oder in die Position 8473 der KN einzureihen sind. Da die letztgenannte Position in dem Klammerzusatz in dieser Anmerkung und in Anmerkung 2 Buchst. b zu diesem Abschnitt erwähnt wird, ist zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen diesen Positionen zum einen die Bedeutung dieses Klammerzusatzes und zum anderen die zwischen den Buchst. a und b der Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI der KN bestehende wechselseitige Beziehung zu beurteilen.
43 Was, als Erstes, die Bedeutung des Klammerzusatzes in Anmerkung 2 Buchst. a des Abschnitts XVI der KN betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anmerkung den Inhalt der Allgemeinen Vorschrift 3 a der KN widerspiegelt, wonach dann, wenn für die Einreihung einer Ware zwei Positionen in Betracht kommen, die Ware in die Position mit der genauesten Warenbezeichnung einzureihen ist. Hinzuzufügen ist, dass nach den Erläuterungen zum HS betreffend diese Anmerkung „[e]ine namentliche Bezeichnung … genauer als eine Gattungsbezeichnung [ist]“.
44 Die Position 8473 der KN, die sich auf Teile und Zubehör bezieht, welche erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 der KN bestimmt sind, ist jedoch wie die anderen in dem Klammerzusatz in Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN genannten Positionen eine gattungsbezogene Position.
45 Daraus folgt, dass Maschinenteile, die als eigenständige Waren in die diese erfassenden Positionen eingereiht werden können, nicht in die Positionen eingereiht werden können, die in dem Klammerzusatz in Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN genannt sind, hier in die Position 8473 der KN.
46 Was, als Zweites, die wechselseitige Beziehung zwischen den Buchst. a und b der Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI der KN betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN zwar, wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine Tarifierungsregel vorsieht, die auf den Beschaffenheitsmerkmalen der Maschinenteile beruht, während Anmerkung 2 Buchst. b zu Abschnitt XVI der KN eine auf ihrer Bestimmung beruhende Tarifierungsregel aufstellt, wenn die Teile „erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position erfasste Maschinen bestimmt sind“. Nach dieser Vorschrift sind „andere Teile … der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen“.
47 Aus dem Wortlaut von Anmerkung 2 Buchst. b zu Abschnitt XVI der KN geht zum einen hervor, dass diese nur auf die Maschinenteile anwendbar ist, die nicht nach Buchst. a dieser Anmerkung eingereiht werden können, weil sie keine eigenständigen Waren darstellen, die als solche in spezifische Positionen des Kapitels 84 oder des Kapitels 85 der KN fallen. Diese Auslegung ergibt sich eindeutig aus mehreren Sprachfassungen der Anmerkung 2 Buchst. b zu Abschnitt XVI der KN, wie der englischen und der deutschen Fassung, wonach diese Anmerkung die Tarifierung „andere[r] Teile“ („other parts“) betrifft.
48 Zum anderen erlaubt Anmerkung 2 Buchst. b zu Abschnitt XVI der KN, die eine auf der Bestimmung des betreffenden Maschinenteils basierende Tarifierungsregel aufstellt, ausdrücklich eine Einreihung eines solchen Teils in die Position 8473 der KN.
49 Mithin ist eine Einreihung in die Position 8473 der KN nur möglich, wenn es keine Tarifposition gibt, die es ermöglichte, das Teil bei seiner Betrachtung als eine eigenständige Ware einzureihen. Die Position 8473 der KN ist folglich als Auffangposition anzusehen und daher im Verhältnis zu den Positionen, die eine Einreihung eines Maschinenteils als eigenständige Ware ermöglichen, subsidiär.
50 Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch die Erläuterungen zum HS betreffend Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI dieses Systems bestätigt, wonach in der Regel Maschinenteile, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung in bestimmten Maschinen bestimmt sind, zwar in die Position für diese Maschinen einzureihen sind, jedoch „Teile, die sich als Waren einer Position dieses Abschnitts [des HS] darstellen[,] … in jedem Fall, auch wenn sie eigens zur Verwendung als Teil einer bestimmten Maschine hergestellt sind, nach eigener Beschaffenheit einzureihen [sind]“.
51 Daher ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen von Data I/O Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN keine Einreihung der Teile einer Maschine in die Position 8473 der KN vorsieht, die gegenüber der Einreihung dieser Teile in eine andere Position der Kapitel 84 und 85 der KN vorrangig ist. Vielmehr ergibt sich aus Anmerkung 2 Buchst. a und b zu Abschnitt XVI der KN, dass eine Einreihung eines Maschinenteils in die Position 8473 im Verhältnis zur Einreihung dieses Teils als Ware nach Buchst. a dieser Anmerkung subsidiär ist.
52 Eine solche Vorrangigkeit der Tarifierung unter der Position 8473 der KN ergibt sich auch nicht aus Abschnitt A Abs. 1 der Erläuterungen zum HS betreffend Kapitel 85 dieses Systems, wonach Kapitel 85 „alle elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile mit Ausnahme von … Maschinen, Apparaten und Geräten der in Kapitel 84 aufgeführten Art, die dort eingereiht werden …“, umfasst.
53 Zwar ergibt sich aus diesen Erläuterungen, dass dann, wenn eine Maschine oder ein Apparat in eine Position sowohl des Kapitels 84 als auch des Kapitels 85 der KN fallen kann, ihre bzw. seine zolltarifliche Einreihung in die Position des Kapitels 84 vorzunehmen ist. Darüber hinaus hat der Gerichtshof in den Rn. 43 und 44 des Urteils Data I/O (EU:C:2010:284) aus Abschnitt A Abs. 1 der Erläuterungen zum HS zu Kapitel 85 dieses Systems abgeleitet, dass ein Maschinenteil wie der dort fragliche Adapter, den Data I/O in Programmiersystemen einsetzte, nur dann in Position 8536 der KN eingereiht werden kann, wenn er nicht in deren Positionen 8471 oder 8473 einzureihen ist.
54 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die in Abschnitt A Abs. 1 der Erläuterungen zum HS zu Kapitel 85 dieses Systems niedergelegte Regel nicht auf die zolltarifliche Einreihung von Maschinenteilen im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI der KN anwendbar ist.
55 Nach Abschnitt A Abs. 1 der Erläuterungen zum HS zu Kapitel 85 dieses Systems erfasst dieses Kapitel nämlich zum einen alle elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile mit Ausnahme insbesondere von „Maschinen, Apparaten und Geräten der in Kapitel 84 aufgeführten Art“. Maschinenteile sind indes von dieser Ausnahme nicht erfasst. Zum anderen verweist Abschnitt C dieser Erläuterungen gerade für Maschinenteile auf die Erläuterungen zu Abschnitt XVI, Allgemeines, in denen u. a. die oben angeführte Anmerkung 2 enthalten ist.
56 Daher kann weder davon ausgegangen werden, dass Abschnitt A Abs. 1 der Erläuterungen zum HS zu Kapitel 85 dieses Systems eine Ausnahme von den Regeln über die Einreihung von Teilen einer Maschine aufstellt, wie sich diese aus Anmerkung 2 des Abschnitts XVI der KN ergeben, noch davon, dass darin irgendeine Vorrangigkeit einer Einreihung von Maschinenteilen in die Position 8473 der KN im Verhältnis zu den Positionen des Kapitels 85 der KN niedergelegt wäre.
57 Eine solche vorrangige Einreihung von Maschinenteilen in die Position 8473 vor einer in die anderen Positionen der Kapitel 84 und 85 der KN lässt sich auch nicht aus den anderen Urteilen ableiten, auf die Data I/O verweist und in deren Rahmen der Gerichtshof eine vorrangige zolltarifliche Einreihung unter die Position 8473 der KN vorgenommen haben soll.
58 So ist zunächst zum Urteil Peacock (EU:C:2000:573) zu bemerken, dass nach der in Rn. 21 dieses Urteils vom Gerichtshof getroffenen Feststellung die in dieser Rechtssache in Rede stehenden Waren, nämlich Netzwerkkarten, die dazu bestimmt waren, in automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingebaut zu werden, keine „Teile“ einer Maschine sind. Somit kann daraus, dass der Gerichtshof sich darauf beschränkt hat, die Möglichkeit einer Einreihung dieser Waren in die Position 8471 oder in die Position 8473 der KN zu prüfen, ohne eine Prüfung der Position 8517 der KN vorzunehmen, nicht abgeleitet werden, dass ein Teil einer Maschine vorrangig in die Position 8473 der KN einzureihen wäre statt in eine der anderen Positionen des Kapitels 85 der KN.
59 Zum Urteil Turbon International (C‑250/05, EU:C:2006:681) genügt sodann der Hinweis, dass zum einen die diesem Urteil zugrunde liegende Rechtssache keine Frage der Einreihung eines Maschinenteils im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI der KN aufwarf. Zum anderen ergab sich jedenfalls schon aus Rn. 31 des Urteils Turbon International (EU:C:2002:88), dass die Tintenkartusche, um die es in diesen beiden Rechtssachen ging, kein „Teil“ im Sinne der Position 8473 der KN darstellte.
60 Zum Urteil Kloosterboer Services (C‑173/08, EU:C:2009:382) schließlich ist anzumerken, dass der Gerichtshof im Rahmen dieses Urteils die Allgemeine Vorschrift 3 b der KN über die Einreihung von Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen, die verschiedenen Unterpositionen der KN zugeordnet sind, angewandt hat. Nach dieser Allgemeinen Vorschrift ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht (Urteil Kloosterboer Services, EU:C:2009:382, Rn. 31). Zwecks Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift hat der Gerichtshof im Rahmen dieses Urteils nacheinander eine Prüfung der Tarifpositionen 8473 30 90 und 8414 59 30 der KN vorgenommen. Aus dieser Prüfung kann nicht abgeleitet werden, dass der Gerichtshof irgendeine Vorrangigkeit der Position 8473 vor anderen Positionen des Kapitels 84 oder denen des Kapitels 85 der Nomenklatur für eine zolltarifliche Einordnung nach Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI der KN anerkennen wollte.
61 Vorbehaltlich der Würdigung, die das vorlegende Gericht insoweit vorzunehmen hat, sind daher die fraglichen Waren, soweit sie, als Teile einer Maschine der Position 8471 der KN, sowohl in die Position 8473 als auch, als eigenständige Waren, in eine der Positionen 8422, 8456, 8501, 8504, 8543 und 8544 der KN eingereiht werden können, als eigenständige Waren anhand ihrer jeweiligen Beschaffenheitsmerkmale in eine der letztgenannten Positionen einzureihen.
62 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN dahin auszulegen ist, dass eine Ware, die sowohl, als Teil einer Maschine der Position 8471 der KN, in die Position 8473 der KN als auch, als eigenständige Ware, in eine der Positionen 8422, 8456, 8501, 8504, 8543 und 8544 der KN eingereiht werden kann, als eine eigenständige Ware anhand ihrer Beschaffenheitsmerkmale in eine der letztgenannten Positionen einzureihen ist.
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