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Steuerrecht
29.10.2010
Steuerrecht
FG Münster: Gegenständlich beschränkte Haftung für Steuerschulden eines insolventen Unternehmens nach § 74 AO

Das FG Münster hat in zwei Entscheidungen vom 2.9.2010 – 5 K 4110/08 U, 5 K 4112/08 U – klargestellt, dass eine Haftung für die Steuerschulden des Unternehmens nach § 74 AO nur in Betracht kommt, wenn der Dritte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch Eigentümer dieser Gegenstände ist – ein Zugriff auf den Veräußerungserlös ist rechtswidrig. Das FA hatte die Kläger als Gesellschafter einer GmbH & Co KG für deren Steuerschulden in Haftung genommen. Die Haftung war dabei auf ehemals betrieblich genutzte Grundstücke und sonstige Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens beschränkt, die die Kläger an die GmbH & Co KG verpachtet hatten. Das FG hat klargestellt, dass der Haftungsschuldner zumindest bei Geltendmachung der Haftung noch Eigentümer des Haftungsgegenstandes sein müsse. Das FG hat im Hinblick auf eine gegenteilige Entscheidung des FG Nürnberg die Revision zugelassen.

Volltext des Urteils: // siehe Zusatzmaterialien 

(PM FG Münster vom 15.10.2010)

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