BMF: Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug – Bestimmung des Empfängers der Datenlieferung sowie des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung
Nach § 43 Abs. 2 S. 7 EStG hat die auszahlende Stelle die erforderlichen Daten durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der SteuerdatenÜbermittlungsverordnung über ELSTER zu übermitteln. Im Entwicklerbereich (https://www.els ter.de/ent_home.php) steht ein kostenloses ELSTER-DevelopmentToolkit mit Clientsoftware und Schnittstellenspezifikationen zur Verfügung, das die Implementierung von ELSTER – inkl. Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG – in jede Software ermöglicht (Registrierung: https://www.elster.de/ ent_teilnahme.php). Die Meldung für die Kalenderjahre 2009–2013 erfolgt vom 1.6.2014 bis 31.7.2014. In den folgenden Jahren ist die Meldung jährlich bis zum 28.2. des Folgejahres zu übermitteln. Eine Übermittlungspflicht nach § 43 Abs. 2 S. 7 EStG besteht in Bezug auf den einzelnen Kunden nur, wenn tatsächlich Kapitalerträge angefallen sind. Schnittstellen- und Verfahrensbeschreibungen unter: www.esteuer.de.
BMF, Schreiben vom 24.9.2013 – IV C 1 – S 2400/11/10001 :001
Volltext: siehe Zusatzmaterial rechts