EuGH: EuGH: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden –
... von einem Versicherungsunternehmen verwendete Dienstleistung zur Überprüfung der Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit sowie zur Suche und Erbringung der besten verfügbaren medizinischen Dienstleistungen und Behandlungen im Ausland
EuGH, Urteil vom 24.11.2022 – C‑458/21; Tilman SA gegen Unilever Supply Chain Company AG
Volltext BB-Online BBL2022-2837-1
Tenor
Art. 23 Abs. 1 und 2 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde,
ist dahin auszulegen, dass
eine Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart ist, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, auf die ein schriftlich abgeschlossener Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website hinweist, über die es möglich ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, herunterzuladen und auszudrucken, ohne dass die Partei, der diese Klausel entgegengehalten wird, aufgefordert worden wäre, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren.
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde (ABl. 2009, L 147, S. 1, im Folgenden: Lugano-II-Übereinkommen).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Tilman SA mit Sitz in Belgien und der Unilever Supply Chain Compagny AG (im Folgenden: Unilever) mit Sitz in der Schweiz darüber, dass Unilever von Tilman in Rechnung gestellte Beträge nicht gezahlt hat.
Rechtlicher Rahmen
Lugano-II-Übereinkommen
3 Das Lugano-II-Übereinkommen bindet die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Dänemark, die Republik Island, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft.
4 Art. 1 Abs. 3 dieses Übereinkommens lautet:
„In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck ‚durch dieses Übereinkommen gebundener Staat‘ jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Er kann auch die Europäische Gemeinschaft bezeichnen.“
5 Art. 23 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) des Übereinkommens bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:
„(1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
(2) Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.“
6 In Art. 64 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens heißt es:
„(1) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung folgender Rechtsakte durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unberührt: der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates [vom 22. Dezember 2000] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung] einschließlich deren Änderungen, des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. 1972, L 299, S. 32] und des am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokolls über die Auslegung des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Übereinkommen, mit denen die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jenem Übereinkommen und dessen Protokoll beigetreten sind [im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen], sowie des am 19. Oktober 2005 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
(2) Dieses Übereinkommen wird jedoch in jedem Fall angewandt
a) in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Staates hat, in dem dieses Übereinkommen, aber keines der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstrumente gilt, oder wenn die Gerichte eines solchen Staates nach Artikel 22 oder 23 dieses Übereinkommens zuständig sind;
…“
7 Art. 1 Abs. 1 des Protokolls 2 über die einheitliche Auslegung des [Lugano-II-]Übereinkommens und den ständigen Ausschuss bestimmt:
„Jedes Gericht, das dieses Übereinkommen anwendet und auslegt, trägt den Grundsätzen gebührend Rechnung, die in maßgeblichen Entscheidungen von Gerichten der durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten sowie in Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder zu ähnlichen Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens von 1988 und der in Artikel 64 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Rechtsinstrumente entwickelt worden sind.“
Brüssel-I-Verordnung
8 Art. 23 Abs. 1 und 2 der Brüssel-I-Verordnung bestimmt:
„(1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
(2) Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.“
Brüssel-Ia-Verordnung
9 Die Brüssel-I-Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Brüssel-Ia-Verordnung) aufgehoben.
10 Art. 25 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) der Brüssel-Ia-Verordnung in deren Kapitel II („Zuständigkeit“) lautet:
„(1) Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
(2) Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
…“
Austrittsabkommen
11 Art. 2 des am 24. Januar 2020 in Brüssel und London unterzeichneten und am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen) sieht vor:
„Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Unionsrecht‘ …
iv) die internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Union ist, und die internationalen Übereinkünfte, die von den Mitgliedstaaten im Namen der Union geschlossen wurden; …“
12 Art. 67 („Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen zentralen Behörden“) dieses Abkommens sieht in Abs. 1 vor:
„Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, gelten für vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren sowie für damit zusammenhängende Verfahren oder Klagen gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 der [Brüssel-Ia-]Verordnung … die folgenden Rechtsakte und [Bestimmungen]:
a) die Zuständigkeitsbestimmungen der [Brüssel-Ia-]Verordnung …; …“
13 Art. 126 („Übergangszeitraum“) des Abkommens lautet:
„Es gibt einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.“
14 Art. 127 („Anwendungsbereich für den Übergang“) des Abkommens sieht vor:
„(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich. …
(6) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, schließen während des Übergangszeitraums alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in dem nach Absatz 1 geltenden Unionsrecht, einschließlich der Durchführung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich ein. …“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
15 Am 22. November 2010 schlossen Tilman und Unilever einen ersten Vertrag, nach dem sich Tilman verpflichtete, für Rechnung von Unilever Teebeutelschachteln zu einem bestimmten Preis zu verpacken und zu befüllen.
16 Durch einen am 6. Januar 2011 geschlossenen zweiten Vertrag wurde der vereinbarte Preis geändert. In diesem Vertrag hieß es, dass er, wenn nichts anderes bestimmt sei, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Unilever-Erzeugnissen unterliege. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mittels eines Hyperlinks auf einer Website eingesehen und heruntergeladen werden konnten, sahen vor, dass jede Vertragspartei „unwiderruflich für die Beilegung jedes Rechtsstreits, der seinen Ursprung unmittelbar oder mittelbar im Vertrag hat, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte unterliegt“.
17 Infolge einer Änderung der Abrechnungsmodalitäten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien in Bezug auf die Erhöhung des in Rechnung gestellten Preises, und Unilever zahlte die von Tilman ausgestellten Rechnungen nur teilweise.
18 Tilman verklagte Unilever vor den belgischen Gerichten auf Zahlung der noch offenen Beträge. Unilever machte daraufhin geltend, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des im Ausgangsverfahren streitigen Vertrags allein die englischen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig seien.
19 Mit Urteil vom 12. August 2015 erklärte sich das erstinstanzliche belgische Gericht für zuständig, entschied jedoch, dass der Vertrag dem englischen Recht unterliege und nach englischem Recht auszulegen sei.
20 Tilman legte gegen dieses Urteil Berufung ein und trug vor, dass der Vertrag nach belgischem Recht zu beurteilen sei. Unilever legte Anschlussberufung ein und machte geltend, dass die Zuständigkeit nicht den belgischen Gerichten, sondern den englischen Gerichten obliege.
21 Mit Urteil vom 12. Februar 2020 gab die Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich, Belgien) der von Unilever erhobenen Unzuständigkeitseinrede mit der Begründung statt, dass die belgischen Gerichte gemäß der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags enthaltenen Gerichtsstandsklausel für die Entscheidung über den aus der Erfüllung dieses Vertrags entstandenen Rechtsstreit nicht zuständig seien.
22 Tilman erhob Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil bei der Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) und machte einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens geltend. Nach Ansicht von Tilman setzte die Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich) nämlich zu Unrecht die Situation des Ausgangsverfahrens mit dem Fall gleich, in dem ein Vertrag über Internet geschlossen wird, der Käufer aber ein Feld mit der Erklärung, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers akzeptiere, anklicken muss.
23 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen für den Nachweis, dass Tilman der Gerichtsstandsklausel tatsächlich zugestimmt hat, erfüllt sind, da diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Unilever-Erzeugnissen und nicht in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag enthalten war und diese Bedingungen diesem Vertrag nicht unmittelbar als Anhang beigefügt waren.
24 Einerseits weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich) im Urteil vom 12. Februar 2020 entschieden habe, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Urteilen vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani (24/76, EU:C:1976:177), und vom 21. Mai 2015, El Majdoub (C-322/14, EU:C:2015:334), aufgestellten Voraussetzungen offenbar erfüllt seien.
25 Hinsichtlich der Voraussetzung, dass der Vertrag ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nehmen müsse, sehe nämlich der Vertrag, den Unilever Tilman zur Unterzeichnung vorgelegt habe und der von Tilman tatsächlich am 6. Januar 2011 unterzeichnet worden sei, ausdrücklich vor, dass er den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Unilever-Erzeugnissen unterliege, wenn in diesem Vertrag oder in anderen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt sei. In Bezug auf die Voraussetzung, dass eine Person den Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Anwendung normaler Sorgfalt „überprüfen können“ müsse, werde in diesem Vertrag ein Hyperlink zu einer Website angegeben, über die man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unilever aufrufen könne. Was die Voraussetzung betreffe, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen „auf einem dauerhaften Datenträger aufgezeichnet“ werden können müssten, habe Tilman die Möglichkeit gehabt, durch Zugriff auf die Website, auf der sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unilever befanden, diese herunterzuladen und auszudrucken.
26 Hingegen sei Tilman andererseits nicht aufgefordert worden, ein Feld mit der Erklärung, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unilever akzeptiere, anzuklicken, so dass sich die Frage stelle, ob die Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens eingehalten worden seien.
27 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist es mit Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des Lugano-II-Übereinkommens vereinbar, wenn eine Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, auf die ein schriftlich abgeschlossener Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website verweist, über die es möglich ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, herunterzuladen und auszudrucken, ohne dass die Partei, der diese Klausel entgegengehalten wird, aufgefordert worden wäre, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren?
Zur Vorlagefrage
28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. a des Austrittsabkommens die Zuständigkeitsbestimmungen der Brüssel-Ia-Verordnung im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, für vor dem Ablauf der Übergangszeit gemäß Art. 126 dieses Übereinkommens eingeleitete gerichtliche Verfahren sowie für damit zusammenhängende Verfahren oder Klagen gelten.
29 Außerdem gilt nach Art. 127 des Austrittsabkommens das Unionsrecht einschließlich der internationalen Übereinkünfte, zu denen das Lugano-II-Übereinkommen zählt, während dieses Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich.
30 In Bezug auf Gerichtsstandsklauseln ist darauf hinzuweisen, dass es sich ihrem Wesen nach um eine Zuständigkeitsoption handelt, die ohne rechtliche Folgen bleibt, solange kein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist, und die erst dann Wirkungen entfaltet, wenn eine Klage erhoben wird (Urteil vom 13. November 1979, Sanicentral, 25/79, EU:C:1979:255, Rn. 6). Daher ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen, um die Tragweite einer solchen Klausel anhand der anwendbaren Rechtsnorm zu beurteilen.
31 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage vor dem 31. Dezember 2020, dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Art. 126 des Austrittsabkommens vorgesehenen Übergangszeit, erhoben wurde, so dass für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits die Auslegung des Lugano-II-Übereinkommens weiterhin erforderlich ist.
32 Inhaltlich möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des Lugano-II-Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass eine Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart ist, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, auf die ein schriftlich abgeschlossener Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website hinweist, über die es möglich ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, herunterzuladen und auszudrucken, ohne dass die Partei, der diese Klausel entgegengehalten wird, aufgefordert worden wäre, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren.
33 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass das Lugano-II-Übereinkommen, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 des Protokolls 2 über die Auslegung des Lugano-II-Übereinkommens ergibt, dahin anzuwenden und auszulegen ist, dass den Grundsätzen Rechnung getragen wird, die vom Gerichtshof zu den fraglichen Bestimmungen oder zu ähnlichen Bestimmungen in anderen Rechtsinstrumenten, zu denen das Brüsseler Übereinkommen und die Brüssel-I-Verordnung zählen, entwickelt worden sind.
34 Da Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens mit Art. 23 Abs. 1 und 2 der Brüssel-I-Verordnung identisch ist und Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung selbst nahezu denselben Wortlaut hat wie Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, ist bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel-I-Verordnung durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und 19, sowie vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 27 und 28). Da Art. 25 Abs. 1 und 2 der Brüssel-Ia-Verordnung mit im Wesentlichen gleichlautender Formulierung Art. 23 Abs. 1 und 2 der Brüssel-I-Verordnung ersetzt hat, ist auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur ersten dieser Bestimmungen zu berücksichtigen.
35 Nach Art. 23 Abs. 1 des Lugano-II-Übereinkommens können die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbaren, dass ein Gericht eines ebenfalls durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstandene Rechtsstreitigkeit entscheiden soll. Um gültig zu sein, muss diese Gerichtsstandsvereinbarung, wie sich aus Buchst. a dieser Bestimmung ergibt, u. a. „schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung“ erfolgen.
36 Zu den in Art. 23 der Brüssel-I-Verordnung aufgestellten Voraussetzungen hat der Gerichtshof entschieden, dass sie eng auszulegen sind, da diese Bestimmungen sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 2 dieser Verordnung begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Art. 5 bis 7 dieser Verordnung ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung.
37 Aus Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung ergibt sich eindeutig, dass sich sein Anwendungsbereich auf die Fälle beschränkt, in denen die Parteien ein Gericht „vereinbart“ haben. Gerade diese Willenseinigung zwischen den Parteien rechtfertigt den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach dieser Verordnung eventuell hätte zuständig sein können, eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 24).
38 Indem Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung die Wirksamkeit einer solchen Gerichtsstandsklausel von einer „Vereinbarung“ der Parteien abhängig macht, verlangt die Brüssel-I-Verordnung vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7, vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27, und vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).
39 Die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. entsprechend in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7), wobei das tatsächliche Vorliegen dieser Willenseinigung eines der Ziele dieser Bestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).
40 Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen entschieden, dass dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 17 Abs. 1 dieses Übereinkommens eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthaltene Gerichtsstandsklausel grundsätzlich genügt, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Vertrags abgedruckt sind und wenn dieser ausdrücklich auf die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder wenn die Parteien im Text ihres Vertrags auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, sofern diesem deutlichen Hinweis von einer Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgegangen werden kann und feststeht, dass die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 10 und 12).
41 Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass das in Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens aufgestellte Schriftlichkeitserfordernis bei mittelbaren oder stillschweigenden Hinweisen auf vorangegangene Schriftwechsel nicht erfüllt ist, da in diesem Fall keine Gewissheit darüber besteht, dass sich die Einigung über den Vertragsinhalt tatsächlich auf die Gerichtsstandsklausel erstreckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 12).
42 Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel den Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel-Ia-Verordnung, dessen Wortlaut dem von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des Lugano-II-Übereinkommens ähnlich ist, nicht genügt, wenn der Vertrag mündlich und ohne spätere schriftliche Bestätigung geschlossen worden war und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel nur in den von einer der Parteien ausgestellten Rechnungen erwähnt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 28 und 29).
43 Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel-I-Verordnung, der gegenüber Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens eine neue Bestimmung darstellt, die eingefügt wurde, um die Entwicklung neuer Kommunikationstechniken zu berücksichtigen, kann die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden u. a. davon abhängen, ob eine dauerhafte Aufzeichnung möglich ist (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 32).
44 Eine Auslegung des Wortlauts dieser Vorschrift ergibt somit, dass es „ermöglicht“ werden muss, die Gerichtsstandsvereinbarung dauerhaft aufzuzeichnen, und dass es nicht darauf ankommt, ob der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Käufer nach oder vor Anklicken des Feldes mit der Erklärung, dass er diese Bedingungen akzeptiert, tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet wurde (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 33).
45 Ziel dieser Vorschrift ist es nämlich, bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung der Schriftform gleichzustellen, um den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege zu erleichtern, da die Übermittlung der betreffenden Informationen auch dann erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können. Damit die elektronische Übermittlung dieselben Garantien, insbesondere im Beweisbereich, bieten kann, genügt es, dass es „möglich“ ist, die Informationen vor Vertragsschluss zu speichern und auszudrucken (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 36).
46 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unilever enthalten ist, auf die in dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Vertrag ausdrücklich hingewiesen wird.
47 Da es sich um eine Situation handelt, in der, wie im vorliegenden Fall, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Gerichtsstandsklausel enthalten ist, dem Vertrag nicht unmittelbar als Anhang beigefügt sind, ist festzustellen, dass eine solche Klausel nach der in den Rn. 37 bis 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zulässig ist, wenn im Text des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags selbst ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese Klausel enthalten, hingewiesen wird.
48 Dies gilt jedoch nur für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann, und nur, wenn feststeht, dass die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei tatsächlich zugegangen sind (Urteil vom 7. Juli 2016, Hőszig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 40).
49 Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Text des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags einen solchen deutlichen Hinweis enthält, dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens nachgehen kann, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist.
50 Daher ist zu prüfen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Vertragspartei tatsächlich zugegangen sind.
51 Da gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel-I-Verordnung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof die Übermittlung der betreffenden Informationen erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können, ist der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf Allgemeine Geschäftsbedingungen durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website, über die es grundsätzlich möglich ist, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, sofern dieser Hyperlink funktioniert und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann, erst recht als Nachweis zu werten, dass diese Informationen zugegangen sind.
52 In einem solchen Fall vermag dieses Ergebnis nicht durch den Umstand in Frage gestellt zu werden, dass es auf der fraglichen Website kein Feld gibt, das angeklickt werden könnte, um zu erklären, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, oder dass sich die Seite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Aufrufen dieser Website nicht automatisch öffnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 39), da das Aufrufen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Unterzeichnung des Vertrags möglich ist und das Akzeptieren dieser Bedingungen mittels Unterzeichnung durch die betreffende Vertragspartei erfolgt.
53 Da die bloße Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags Allgemeine Geschäftsbedingungen zu speichern und auszudrucken, ausreicht, um den Formerfordernissen zu genügen, kommt es zudem nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ sind.
54 Den in Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung aufgestellten Formerfordernissen liegt das Bestreben zugrunde, den Handelsbräuchen Rechnung zu tragen, dabei aber solchen Gerichtsstandsklauseln die Wirkung zu nehmen, die unbemerkt in das Vertragsverhältnis eingeführt werden könnten, wie etwa solche Klauseln, die sich auf Vordrucken für Geschäftskorrespondenz oder auf Rechnungen befinden, wenn sie von der Partei, der sie entgegengehalten werden, nicht akzeptiert worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh, 150/80, EU:C:1981:148, Rn. 24, und vom 7. Juli 2016, Hőszig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 36).
55 Im vorliegenden Fall betrifft das Ausgangsverfahren fortlaufende Vertragsbeziehungen zwischen Handelsunternehmen, so dass die Erfordernisse des Käuferverbraucherschutzes nicht von Belang sein können.
56 Jedenfalls und selbst wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht zum Vorliegen eines den Parteien bekannten internationalen Handelsbrauchs befragt hat, ist hinzuzufügen, dass – abgesehen von den beiden in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des Lugano-II-Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeiten, nämlich schriftlicher Abschluss oder mündlicher Abschluss mit schriftlicher Bestätigung – dieser Art. 23 Abs. 1 in seinen Buchst. b und c bestimmt, dass eine Gerichtsstandsklausel auch in einer Form vereinbart werden kann, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten (vgl. entsprechend Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 31).
57 In einem solchen Fall wird nämlich der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung als wirksam angesehen, wenn sie in einer in diesem Bereich zulässigen Form getroffen wird, die die Parteien kennen oder kennen müssen. Auch wenn diese Erleichterung nicht bedeutet, dass eine Willenseinigung zwischen den Parteien verzichtbar ist, da die tatsächliche Einigung der Parteien stets eines der Ziele dieser Bestimmung ist, wird doch vermutet, dass die Willenseinigung der Parteien über die Gerichtsstandsklausel vorliegt, wenn in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handels Handelsbräuche bestehen, die diese Parteien kannten oder kennen mussten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 16, 17 und 19, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 39 und 40).
58 Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine Gerichtsstandsklausel in einer der in Art. 23 Abs. 1 Buchst. b und c des Lugano-II-Übereinkommens genannten Formen vereinbart wurde.
59 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass eine Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart ist, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, auf die ein schriftlich abgeschlossener Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website hinweist, über die es möglich ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, herunterzuladen und auszudrucken, ohne dass die Partei, der diese Klausel entgegengehalten wird, aufgefordert worden wäre, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren.