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Steuerrecht
14.06.2022
Steuerrecht
EuGH: EuGH: Bestimmung des Transaktionswerts gleichartiger Waren – von der nationalen Zollbehörde eingerichtete und betriebene Datenbank – ...

... Datenbanken, die von den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten und von den Dienststel-len der Europäischen Union eingerichtet und betrieben werden

EuGH, Urteil vom 9.6.2022 – C-187/21; FAWKES Kft. gegen Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

ECLI:EU:C:2022:458

Volltext BB-Online BBL2022-1430-1

Tenor

1.         Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass sich die Zollbehörde eines Mitgliedstaats bei der Ermittlung des Zollwerts nach dieser Bestimmung darauf beschränken kann, die Informationen aus der von ihr beschickten und betriebenen nationalen Datenbank heranzuziehen, ohne dass sie Informationen von Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten oder von den Organen und Dienststellen der Europäischen Union einholen muss, sofern diese Informationen ausreichend sind. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Möglichkeit der betreffenden Zollbehörde, Anfragen an andere Zollbehörden oder die genannten Organe oder Dienststellen zu richten, um zusätzliche Informationen für die Ermittlung des Zollwerts zu erhalten, unberührt.

2.         Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörde eines Mitgliedstaats bei der Ermittlung des Zollwerts Transaktionswerte außer Acht lassen kann, die sich auf andere Transaktionen der die zolltarifliche Behandlung beantragenden Person beziehen, auch wenn diese Werte weder von dieser Zollbehörde noch von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten beanstandet wurden. Dies setzt voraus, dass die Zollbehörde zum einen die Transaktionswerte von in diesen Mitgliedstaat erfolgten Einfuhren zuvor gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2913/92 innerhalb der zeitlichen Grenzen von Art. 221 dieser Verordnung und gemäß dem in Art. 181a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 vorgesehenen Verfahren anzweifelt und sie zum anderen die Außerachtlassung der Transaktionswerte von in andere Mitgliedstaaten erfolgten Einfuhren gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 begründet sowie Umstände anführt, die sich auf die Plausibilität dieser Werte auswirken.

3.         Der in Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2913/92 verwendete Begriff der Waren, die „zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt“ wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, ist dahin auszulegen, dass sich die Zollbehörde bei der Ermittlung des Zollwerts nach dieser Bestimmung darauf beschränken kann, Angaben zu Transaktionswerten zu verwenden, die einen Zeitraum von 90 Tagen betreffen, davon je 45 Tage vor bzw. nach der zolltariflichen Behandlung der zu bewertenden Waren, sofern die während dieses Zeitraums in die Europäische Union erfolgten Ausfuhren von Waren, die gleich oder gleichartig sind wie die zu bewertenden Waren, die Ermittlung des Zollwerts der zu bewertenden Waren nach dieser Bestimmung ermöglichen.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17, S. 1) und Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung (ABl. 2000, L 311, S. 17) (im Folgenden: Zollkodex).

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der FAWKES Kft. und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn) (im Folgenden: ungarische Zollbehörde) über die Entscheidung, mit der die ungarische Zollbehörde nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex den Zollwert von Textilwaren aus China bestimmt hat (im Folgenden: streitige Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

Zollkodex

3          Der Zollkodex wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 287, S. 90) aufgehoben und ersetzt. Nach Art. 286 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 288 Abs. 2 der Verordnung Nr. 952/2013 blieb der Zollkodex jedoch bis zum 30. April 2016 anwendbar.

4          Der achte Erwägungsgrund des Zollkodex lautet:

„Beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen zum Zollkodex ist im Rahmen des Möglichen darauf zu achten, dass Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten, die sich nachteilig auf den Gesamthaushalt der [Europäischen Union] auswirken können, verhütet werden.“

5          Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex sieht vor:

„Schriftliche Entscheidungen, mit denen Anträge abgelehnt werden oder die für die Personen, an die sie gerichtet sind, nachteilige Folgen haben, sind zu begründen.“

6          Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:

„Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 … “

7          Art. 30 Abs. 1 und 2 des Zollkodex sieht vor:

„(1)       Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben …

(2)        Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte:

a)         der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

b)         der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

c)         der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind;

d)         der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:

–          Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen;

–          Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird;

–          Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e).“

8          Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex lautet:

„Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln

–          des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994,

–          des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994

sowie

–          der Vorschriften dieses Kapitels.“

9          Art. 78 des Zollkodex sieht vor:

„(1)       Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

(2)        Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

(3)        Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“

10        Art. 221 Abs. 3 und 4 des Zollkodex bestimmt:

„(3)       Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

(4)        Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen.“

Durchführungsverordnung

11        Titel V („Zollwert“) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. 1993, L 253, S. 1, berichtigt in ABl. 1994, L 268, S. 32), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 (ABl. 1994, L 346, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) umfasst die Art. 141 bis 181a der Verordnung.

12        Art. 142 der Durchführungsverordnung sieht vor:

„(1)       Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

c)         ‚gleiche Waren‘: Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht – einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens – gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind;

d)         ‚gleichartige Waren‘: Waren, die in demselben Land hergestellt sind und – obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind – gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen;

…“

13        In Art. 150 der Durchführungsverordnung heißt es:

„(1)       Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe a) des Zollkodex (Transaktionswert gleicher Waren) ist der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. …

(3)        Wird nach diesem Artikel mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.

(4)        Bei Anwendung dieses Artikels wird ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt worden sind, nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert nach Absatz 1 für gleiche Waren festgestellt werden kann, die von derselben Person hergestellt worden sind, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.

(5)        Der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren im Sinne dieses Artikels ist ein Zollwert, der bereits nach Artikel 29 des Zollkodex anerkannt worden ist und die Berichtigungen nach Absatz 1 und Absatz 2 enthält.“

14        Art. 151 der Durchführungsverordnung bestimmt:

„(1)       Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex (Transaktionswert gleichartiger Waren) ist der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. …

(3)        Wird nach diesem Artikel mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.

(4)        Bei Anwendung dieses Artikels wird ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt worden sind, nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert nach Absatz 1 für gleichartige Waren festgestellt werden kann, die von derselben Person hergestellt worden sind, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.

(5)        Der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren im Sinne dieses Artikels ist ein Zollwert, der bereits nach Artikel 29 des Zollkodex anerkannt worden ist und die Berichtigungen nach Absatz 1 und Absatz 2 enthält.“

15        Art. 181a der Durchführungsverordnung lautet:

„(1)       Die Zollbehörden müssen den Zollwert von eingeführten Waren nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes ermitteln, wenn sie unter Einhaltung des in Absatz 2 genannten Verfahrens wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Artikel 29 des Zollkodex entspricht.

(2)        In den Fällen, in denen die Zollbehörden Zweifel im Sinne von Absatz 1 haben, können sie gemäß Artikel 178 Absatz 4 zusätzliche Auskünfte verlangen. Bestehen die Zweifel fort, sollen die Zollbehörden der betroffenen Person vor einer endgültigen Entscheidung auf Verlangen schriftlich die Gründe für ihre Zweifel mitteilen und ihr eine angemessene Antwortfrist gewähren. Die abschließende mit Gründen versehene Entscheidung ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.“

Verordnung Nr. 515/97

16        Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. 1997, L 82, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. 2008, L 218, S. 48) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 515/97) bestimmt in ihrem Art. 1 Abs. 1:

„Diese Verordnung legt die Voraussetzungen fest, unter denen die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Zoll- und der Agrarregelung betrauten Verwaltungsbehörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Regelungen im Rahmen eines Gemeinschaftssystems zu gewährleisten.“

17        Die Titel I und II dieser Verordnung betreffen die Amtshilfe auf Antrag bzw. die Amtshilfe ohne Antrag.

18        Titel V („Das Zollinformationssystem [ZIS]“) Kapitel 2 („Betrieb und Benutzung des ZIS“) der Verordnung Nr. 515/97 enthält Art. 24. Dieser bestimmt:

„Das ZIS besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten und der Kommission aus zugänglich ist. Es umfasst ausschließlich die für den Zweck des ZIS nach Artikel 23 Absatz 2 erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:

g)         Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;

…“

Durchführungsverordnung (EU) 2016/346

19        Der erste Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2016/346 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung der in das Zollinformationssystem aufzunehmenden Daten (ABl. 2016, L 65, S. 40) lautet:

„Mit dem [ZIS] sollen die zuständigen Behörden bei der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Vorgängen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, unterstützt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über wichtige Ereignisse, wie die Beschlagnahme oder die Einbehaltung von Waren, in das ZIS ein. Damit das ZIS weiterhin den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht, muss die Liste der in das ZIS aufzunehmenden Daten aktualisiert werden.“

 Verordnung über Statistiken des Außenhandels

20        Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. 2009, L 152, S. 23) sieht in Art. 3 Abs. 1 vor:

„In der Außenhandelsstatistik werden Ein- und Ausfuhren von Waren erfasst.

Die Mitgliedstaaten erfassen eine Einfuhr, wenn Waren nach einem der folgenden im Zollkodex festgelegten Zollverfahren in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verbracht werden:

a)         Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einschließlich in der Endverwendung;

b)         aktive Veredelung;

…“

21        Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 471/2009 lautet:

„Datenquelle für die Datensätze über die Ein- und Ausfuhren von Waren gemäß Artikel 3 Absatz 1 ist die Zollanmeldung einschließlich etwaiger Ergänzungen oder Änderungen statistischer Daten, die sich aus Entscheidungen des Zolls hierzu ergeben.“

22        Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 471/2009 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten erhalten aus den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datensätzen über Ein- und Ausfuhren die folgenden Daten:

c)         den statistischen Wert der Waren an der Grenze des einführenden oder ausführenden Mitgliedstaats;

…“

23        Art. 6 der Verordnung Nr. 471/2009 sieht vor:

„(1)       Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden monatlichen Bezugszeitraum in Mengen und Werten ausgedrückte Statistiken über Ein- und Ausfuhren von Waren, untergliedert nach:

a)         Warencode;

b)         einführenden/ausführenden Mitgliedstaaten;

c)         Partnerländern;

d)         statistischem Verfahren;

e)         Art des Geschäfts;

f)          Präferenzbehandlung bei der Einfuhr;

g)         Verkehrszweig.

…“

24        Art. 8 der Verordnung Nr. 471/2009 bestimmt:

„(1)       Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Statistiken spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Statistiken Daten über alle in dem betreffenden Bezugszeitraum getätigten Ein- und Ausfuhren enthalten, und nehmen, wenn keine Datensätze verfügbar sind, Anpassungen vor.

…“

25        Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung Nr. 471/2009 hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (ABl. 2010, L 37, S. 1) lautet:

„(1)       Der statistische Wert stützt sich auf den Wert der Waren zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem die Waren bei der Einfuhr die Grenze des Bestimmungsmitgliedstaats und bei der Ausfuhr die Grenze des Mitgliedstaats der tatsächlichen Ausfuhr überqueren.

Der statistische Wert wird auf der Grundlage des Warenwertes nach Absatz 2 berechnet und bei Bedarf hinsichtlich der Kosten für Transport und Versicherung gemäß Absatz 4 angepasst.

(2)        Unter Berücksichtigung der Bewertungsgrundsätze im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) ist der Wert von zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmten Waren:

a)         bei einem Kauf oder Verkauf der für die ein- oder ausgeführten Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis unter Ausschluss willkürlicher oder fiktiver Werte;

b)         in anderen Fällen der Preis, der bei einem Kauf oder Verkauf gezahlt worden wäre.

Der Zollwert wird benutzt, wenn er gemäß dem Zollkodex für in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren bestimmt wird.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

26        Im Jahr 2012 führte FAWKES, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, mehrmals Textilwaren aus China in die Union ein. Die ungarische Zollbehörde war der Ansicht, dass die gemäß Art. 29 des Zollkodex angemeldeten Transaktionswerte ungewöhnlich niedrig seien. Da es unmöglich sei, den Zollwert dieser Waren auf der Grundlage des Transaktionswerts nach der Regelung in Art. 29 des Zollkodex zu ermitteln oder auf die in Art. 30 des Zollkodex vorgesehenen Methoden zurückzugreifen, stützte sich die Zollbehörde hierfür auf Art. 31 des Zollkodex und erließ mehrere Entscheidungen, gegen die die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem zuständigen nationalen Gericht Klage erhob.

27        Wie sich aus den Erklärungen sowohl der Klägerin des Ausgangsverfahrens als auch der ungarischen Regierung ergibt, die insoweit durch den Inhalt der dem Gerichtshof vorgelegten Akten bestätigt werden, wurden diese Entscheidungen vom zuständigen nationalen Gericht aufgehoben. Die ungarische Zollbehörde erließ neue Entscheidungen, die aufgrund von Klagen der Klägerin des Ausgangsverfahrens ebenfalls aufgehoben wurden. Die Zollbehörde erließ daraufhin die streitige Entscheidung, in der der Zollwert gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex bestimmt wurde. Zu diesem Zweck verwendete sie Angaben aus einer nationalen Datenbank und nahm Bezug auf einen Zeitraum von 90 Tagen, davon je 45 Tage vor bzw. nach der zolltariflichen Behandlung. Weitere zolltarifliche Behandlungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens wurden von der Zollbehörde nicht berücksichtigt.

28        Zur Stützung ihrer Klage gegen die streitige Entscheidung machte die Klägerin des Ausgangsverfahrens erstens geltend, dass die ungarische Zollbehörde zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. a oder b des Zollkodex die Datenbanken hätte konsultieren müssen, die bei mehreren Dienststellen der Union, wie der Generaldirektion (GD) „Steuern und Zollunion“ (TAXUD) der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, geführt würden. Zweitens hätte die Zollbehörde die Transaktionswerte für andere Einfuhren, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Ungarn und in andere Mitgliedstaaten vorgenommen habe, ohne dass diese von den zuständigen Behörden in Frage gestellt worden seien, nicht außer Acht lassen dürfen. Drittens hätte nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens für die Ermittlung des Zollwerts ein Zeitraum berücksichtigt werden müssen, der über die von der ungarischen Zollbehörde berücksichtigten 90 Tage hinausgehe.

29        Nachdem diese Klage vom erstinstanzlichen nationalen Gericht abgewiesen worden war, legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein. Zur Stützung ihres Rechtsmittels wiederholte die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihr Vorbringen, dass eine Verpflichtung bestehe, für die Ermittlung des Zollwerts in der Union geführte Datenbanken zu konsultieren, die Transaktionswerte anderer Einfuhren der Klägerin zu berücksichtigen und auf einen maßgeblichen Zeitraum von mehr als 90 Tagen abzustellen.

30        Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts darf eine nationale Zollbehörde bei der Ermittlung des Zollwerts auf der Grundlage des Transaktionswerts gleicher oder gleichartiger Waren im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex nicht davon absehen, sich an die Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten zu wenden. Gebe es auf Unionsebene keine Datenbank, in der die erforderlichen Informationen gesammelt würden, sei diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie es der Zollbehörde eines Mitgliedstaats ermögliche, bei den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten um Auskünfte zu ersuchen.

31        Außerdem ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Zollbehörde die Transaktionswerte früherer zolltariflicher Behandlungen auf Antrag desselben Einführers unberücksichtigt lassen könne, wenn im Sinne von Art. 29 des Zollkodex Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Zollwerte bestünden. Das vorlegende Gericht ist ferner der Ansicht, dass ein Zeitraum von 90 Tagen, davon je 45 Tage vor bzw. nach der zolltariflichen Behandlung, dem Begriff der Waren im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex entspreche, die „zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren“ in die Union ausgeführt wurden.

32        Vor diesem Hintergrund hat die Kúria (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.         Ist Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex dahin auszulegen, dass als Zollwert nur der Wert berücksichtigt werden kann und muss, der in einer Datenbank der mitgliedstaatlichen Zollbehörde, die auf ihren eigenen zolltariflichen Behandlungen beruht, ausgewiesen ist?

2.         Falls die erste Frage verneint wird: Ist bei der Ermittlung des Zollwerts im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu kontaktieren, um den in ihrer Datenbank ausgewiesenen Zollwert gleichartiger Waren einzuholen und/oder bedarf es der Abfrage einer Datenbank der Union und der Einholung der darin ausgewiesenen Zollwerte?

3.         Kann Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex dahin ausgelegt werden, dass die weder von der nationalen Zollbehörde noch von einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats beanstandeten Transaktionswerte der eigenen Transaktionen der die zolltarifliche Behandlung beantragenden Person bei der Zollwertermittlung Berücksichtigung finden können?

4.         Ist das Erfordernis desselben oder annähernd desselben Zeitpunkts in Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex dahin auszulegen, dass es auf ungefähr 45 Tage vor und nach der zolltariflichen Behandlung begrenzt werden kann?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

33        Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass sich die Zollbehörde eines Mitgliedstaats bei der Ermittlung des Zollwerts nach dieser Bestimmung darauf beschränken kann, die Informationen aus der von ihr beschickten und betriebenen nationalen Datenbank heranzuziehen, oder ob sie Informationen von nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Dienststellen der Union einholen muss, indem sie eine Anfrage an diese richtet, um zusätzliche Informationen für die Ermittlung des Zollwerts zu erhalten.

34        Es ist darauf hinzuweisen, dass mit den Bestimmungen der unionsrechtlichen Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden soll, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (Urteil vom 9. Juli 2020, Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya „Mitnitsi“, C‑76/19, EU:C:2020:543, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35        In Anbetracht des Verhältnisses der Subsidiarität, das zwischen den verschiedenen in Art. 30 Abs. 2 Buchst. a bis d des Zollkodex vorgesehenen Methoden der Zollwertermittlung besteht, müssen die Zollbehörden im Übrigen die Anwendbarkeit einer der in dieser Vorschrift nacheinander vorgesehenen Methoden sorgfältig prüfen, bevor sie auf ihre Unanwendbarkeit schließen dürfen (Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C‑46/16, EU:C:2017:839, Rn. 52).

36        Daher muss die Zollbehörde bei der Zollwertermittlung nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. a des Zollkodex ihre Beurteilung auf Informationen stützen, die sich auf gleiche Waren entsprechend der Definition in Art. 142 Abs. 1 Buchst. c der Durchführungsverordnung beziehen, die zu demselben Zeitpunkt oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt werden, und dabei die übrigen Voraussetzungen gemäß Art. 150 der Durchführungsverordnung einhalten, die insbesondere die Handelsstufe, auf der die gleichen Waren verkauft werden, die verkaufte Menge und die Person, die die Waren hergestellt hat, betreffen.

37        Wenn die Zollbehörde nach der Feststellung, dass die in Art. 30 Abs. 2 Buchst. a des Zollkodex vorgesehene Methode nicht anwendbar ist, dazu übergeht, den Zollwert gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex zu ermitteln, muss sie ihre Beurteilung auf Informationen stützen, die sich auf gleichartige Waren entsprechend der Definition in Art. 142 Abs. 1 Buchst. d der Durchführungsverordnung beziehen, die zu demselben Zeitpunkt oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren in die Union ausgeführt werden, und dabei die übrigen Voraussetzungen gemäß Art. 151 der Durchführungsverordnung, die mit den Voraussetzungen nach Art. 150 dieser Verordnung übereinstimmen, einhalten.

38        Vor diesem Hintergrund sind die Zollbehörden in Anbetracht der Sorgfaltspflicht, die ihnen bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex obliegt, verpflichtet, sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationsquellen und Datenbanken zu konsultieren, um den Zollwert so genau und realitätsnah wie möglich zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services, C‑46/16, EU:C:2017:839, Rn. 56, und vom 20. Juni 2019, Oribalt Rīga, C‑1/18, EU:C:2019:519, Rn. 27).

39        Gemäß dieser Sorgfaltspflicht ist jede Zollbehörde gehalten, auf die von ihr beschickte und betriebene nationale Datenbank zurückzugreifen, soweit diese die für die Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex notwendigen Informationen enthält, auf deren Grundlage im Einklang mit Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex eine begründete Entscheidung ergehen kann. Die Zollbehörden sind hingegen nicht verpflichtet, von Amts wegen oder auf bloßen Antrag systematisch Zugang zu Informationsquellen oder Datenbanken anzustreben, die für die Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex nicht notwendig sind. Dies gilt insbesondere, wenn diese Informationsquellen oder Datenbanken für sie nicht frei und unmittelbar zugänglich sind oder die dort enthaltenen Informationen nicht in die Begründung einer nach dieser Bestimmung erlassenen Entscheidung aufgenommen werden können.

40        In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Zollbehörden die nationalen Datenbanken zumindest mit den Informationen aus den Zollanmeldungen beschicken, die ihnen gemäß dem Zollkodex übermittelt werden. Aus Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 471/2009 ergibt sich insbesondere, dass die Mitgliedstaaten jede Einfuhr von Waren zu erfassen haben, die in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, das zum statistischen Erhebungsgebiet im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung gehört; die Zollanmeldung dient als Informationsquelle für diese Erfassung. Zu den von den Zollbehörden erfassten statistischen Daten gehört nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 471/2009 auch der statistische Wert der Waren an der Grenze des einführenden Mitgliedstaats, der sich gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 113/2010 auf den Wert der Waren zu dem Zeitpunkt und an dem Ort stützt, an dem die Waren bei der Einfuhr die Grenze des Bestimmungsmitgliedstaats überqueren.

41        Die so eingerichteten nationalen Datenbanken können daher grundsätzlich auf die für die Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex erforderlichen Informationen verweisen. Darüber hinaus ist jede dieser nationalen Datenbanken definitionsgemäß für die Zollbehörde des betroffenen Mitgliedstaats, der sie beschickt und betreibt, frei und unmittelbar zugänglich.

42        Ob die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die zolltarifliche Behandlung stattfindet, verpflichtet ist, auf Informationen aus von den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder den Dienststellen der Union beschickten und betriebenen Datenbanken zurückzugreifen, hängt also davon ab, ob die betreffende Zollbehörde in der Lage ist, den Zollwert gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex anhand der ihr unmittelbar zur Verfügung stehenden Informationen zu ermitteln. Wenn die Behörde aus von ihr beschickten und betriebenen Datenbanken bereits über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt, sind Informationen aus Datenbanken anderer Zollbehörden oder der Dienststellen der Union nicht von besonderem Nutzen.

43        Außerdem ist der freie und unmittelbare Zugang zu allen nationalen Datenbanken allein der Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vorbehalten, die diese Datenbanken beschickt und betreibt, so dass den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten nur auf der Grundlage eines Antrags gemäß der Verordnung Nr. 515/97 Zugang zu Informationen aus diesen Datenbanken gewährt werden kann.

44        Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 515/97 legt die Voraussetzungen fest, unter denen die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Zoll- und der Agrarregelung betrauten Verwaltungsbehörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten. Diese Amtshilfe wird gemäß den Bestimmungen von Titel I dieser Verordnung entweder auf Antrag oder gemäß Titel II dieser Verordnung ohne Antrag in Situationen geleistet, die über eine bloße Kontrolle zum Zweck der Ermittlung des Zollwerts hinausgehen.

45        Unter diesen Umständen würde, wenn die Informationen in der nationalen Datenbank des betreffenden Mitgliedstaats für die Ermittlung des Zollwerts gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex durch die Zollbehörde dieses Mitgliedstaats ausreichen, die Auferlegung der Verpflichtung, systematisch Zugang zu Informationen aus den von den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten betriebenen Datenbanken zu erlangen, dazu führen, dass jede Prüfungsmaßnahme unnötig erschwert würde, was gegebenenfalls die Verwirklichung des Ziels der Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen beeinträchtigen könnte. Dieses in Art. 325 AEUV und im achten Erwägungsgrund des Zollkodex verankerte Ziel erfordert nämlich, dass die Zollkontrollen so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass eine wirksame und vollständige Erhebung der Zölle möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C‑213/19, EU:C:2022:167, Rn. 209 bis 211 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46        Was die auf Unionsebene erhobenen statistischen Daten betrifft, insbesondere diejenigen, auf die in den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen Bezug genommen wird, ist nicht sicher, ob sie zwangsläufig Informationen enthalten, die zur Ermittlung des Zollwerts nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex herangezogen werden können, da es sich um aggregierte und vertrauliche Daten handelt.

47        Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 515/97 gemäß ihrem Titel V ein Zollinformationssystem schafft, das aus einer zentralen Datenbank besteht, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten und der Kommission aus zugänglich ist. Aus Art. 24 Buchst. g dieser Verordnung und aus dem ersten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2016/346 ergibt sich, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über wichtige Ereignisse, wie die Beschlagnahme oder die Einbehaltung von Waren, in das Zollinformationssystem eingeben. Das Zollinformationssystem enthält also nicht zu allen im Zollgebiet der Union stattfindenden zolltariflichen Behandlungen Angaben, aus denen die zuständigen Behörden in jedem Fall die für die Ermittlung des Zollwerts einer Ware gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex erforderlichen Informationen entnehmen könnten.

48        In ähnlicher Weise geht aus den Art. 5, 6 und 8 der Verordnung Nr. 471/2009 hervor, dass die Mitgliedstaaten Eurostat aggregierte, in Werten ausgedrückte und nach Warencodes aufgeschlüsselte Daten über die Einfuhren übermitteln. Wie in den Rn. 36 und 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, erfordert die Ermittlung des Zollwerts nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex die Prüfung von Elementen wie den physischen Eigenschaften, der Qualität, dem Ansehen, der Austauschbarkeit der Waren und der Handelsstufe der berücksichtigten Verkäufe.

49        Folglich erscheinen die Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung Nr. 471/2009 an Eurostat übermitteln, wie von der ungarischen Regierung geltend gemacht, für sich genommen nicht geeignet, der Zollbehörde die Ermittlung des Zollwerts gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex zu ermöglichen.

50        Dies gilt auch für jede auf Unionsebene eingerichtete Datenbank, die Informationen von zollrechtlichem Interesse enthält (z. B. Tarife, Ursprungsregeln, zusätzliche Abgaben und Zölle, Verfahren und Formalitäten für die Einfuhr, Anforderungen an die Waren, Handelshemmnisse und Statistiken über die Handelsströme), ohne jedoch genaue Informationen zu bieten, die die Ermittlung des Zollwerts gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex ermöglichen.

51        Überdies wirkt sich die den Zollbehörden obliegende Begründungspflicht bei der Durchführung des Zollkodex auf die Möglichkeit aus, von den Dienststellen der Union betriebene Datenbanken zur Verhinderung von Betrug zu nutzen.

52        Nach Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex sind nämlich schriftliche Entscheidungen, die für die Personen, an die sie gerichtet sind, nachteilige Folgen haben, zu begründen.

53        So muss die Begründungspflicht, die den Zollbehörden bei der Durchführung des Zollkodex obliegt, es erstens ermöglichen, dass die Gründe, die diese Behörden dazu veranlasst haben, eine oder mehrere Methoden der Zollwertermittlung – im vorliegenden Fall jene nach Art. 29 des Zollkodex – auszuschließen, klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C‑46/16, EU:C:2017:839, Rn. 44).

54        Zweitens bedeutet diese Pflicht, dass diese Behörden in ihrer Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der geschuldeten Einfuhrabgaben die Daten darlegen müssen, die der – in diesem Fall nach Art. 30 Abs. 2 des Zollkodex erfolgten – Berechnung des Zollwerts der Waren zugrunde lagen, sowohl um den Adressaten der Entscheidung in die Lage zu versetzen, seine Rechte unter den bestmöglichen Voraussetzungen geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es von Nutzen ist, eine Klage gegen die Behörde zu erheben, als auch um den Gerichten die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C‑46/16, EU:C:2017:839, Rn. 45).

55        Auch unter der Annahme, dass sie für die Ermittlung des Zollwerts nützlich sein könnten, können vertrauliche Informationen aus einer Datenbank, mit der anhand von Methoden statistischer Erforschung Geschäftsmodelle aufgefunden werden sollen, bei denen es sich um Betrugsfälle handeln könnte, nicht Teil der nach Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex erforderlichen Begründung sein. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Datenbank, aus der diese Informationen stammen, den Zollbehörden für die Ermittlung des Zollwerts im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex zur Verfügung steht.

56        Allerdings hindern die Erwägungen in den Rn. 42 bis 55 des vorliegenden Urteils die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nicht daran, gemäß den Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung ihrer Sorgfaltspflicht sachdienliche Anträge an die Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten oder an die Organe und Dienststellen der Union zu richten, um die zusätzlichen Informationen zu erhalten, die sie für die Ermittlung des Zollwerts benötigt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C‑46/16, EU:C:2017:839, Rn. 55), sofern diese dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten gemäß Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex zur Kenntnis gebracht werden können.

57        Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass sich die Zollbehörde eines Mitgliedstaats bei der Ermittlung des Zollwerts nach dieser Bestimmung darauf beschränken kann, die Informationen aus der von ihr beschickten und betriebenen nationalen Datenbank heranzuziehen, ohne dass sie Informationen von Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten oder von Organen und Dienststellen der Union einholen muss, sofern diese Informationen ausreichend sind. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Möglichkeit der betreffenden Zollbehörde, Anfragen an andere Zollbehörden oder die genannten Organe oder Dienststellen zu richten, um zusätzliche Informationen für die Ermittlung des Zollwerts zu erhalten, unberührt.

Zur dritten Frage

58        Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörde eines Mitgliedstaats bei der Ermittlung des Zollwerts Transaktionswerte außer Acht lassen kann, die sich auf andere Transaktionen der die zolltarifliche Behandlung beantragenden Person beziehen, auch wenn diese Werte weder von dieser Zollbehörde noch von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten beanstandet wurden.

59        Nach Art. 150 Abs. 5 und Art. 151 Abs. 5 der Durchführungsverordnung ist der Transaktionswert gleicher bzw. gleichartiger Waren ein Transaktionswert anderer gleicher oder gleichartiger zu bewertender Waren, der bereits nach Art. 29 des Zollkodex anerkannt worden ist.

60        Diese Bestimmungen schließen allerdings nicht aus, dass bei einer bestimmten Einfuhr für die Ermittlung des Zollwerts gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex die Transaktionswerte berücksichtigt werden, die nach Art. 29 des Zollkodex für andere Einfuhren desselben Wirtschaftsbeteiligten festgelegt wurden.

61        Nach Art. 78 Abs. 1 und 2 des Zollkodex kann die Zollbehörde jedoch nach der Überlassung der Waren eine Überprüfung der Zollanmeldung vornehmen und/oder die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhrgeschäften dieser Waren steht, prüfen. Aus Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex ergibt sich außerdem, dass die Höhe der Abgaben – sowohl die ursprünglich festgelegte, als auch die nach der Überprüfung festgelegte Höhe – dem Zollschuldner innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld mitzuteilen ist.

62        Schließlich geht aus Art. 181a der Durchführungsverordnung hervor, dass die Zollbehörde, wenn sie begründete Zweifel daran hat, dass der angemeldete Wert der eingeführten Waren dem für sie gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, vom angemeldeten Preis abweichen kann, sofern die Zweifel fortbestehen, nachdem sie gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Dokumente verlangt und der betroffenen Person in angemessener Weise Gelegenheit gegeben hat, zu den Gründen, auf denen die Zweifel beruhen, Stellung zu nehmen (Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C‑291/15, EU:C:2016:455, Rn. 31).

63        Aus sämtlichen in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die Zollbehörde eines Mitgliedstaats, wenn sie den Zollwert für eine bestimmte Einfuhr gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex bestimmt, die für andere Einfuhren desselben Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Mitgliedstaat angemeldeten Zollwerte außer Acht lassen kann, vorausgesetzt, sie stellt diese zuvor gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 des Zollkodex innerhalb der zeitlichen Grenzen von Art. 221 des Zollkodex und gemäß dem in Art. 181a der Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren in Frage.

64        Anders liegt es, wenn sich der betreffende Wirtschaftsbeteiligte auf Transaktionswerte von in anderen Mitgliedstaaten erfolgten Einfuhren beruft. Da die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nämlich nicht in der Lage ist, Entscheidungen der Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten über die Anwendung von Art. 181a der Durchführungsverordnung auf eine oder mehrere Einfuhren zu beeinflussen, kann der Umstand, dass diese Behörden die betreffenden Transaktionswerte nicht in Frage gestellt haben, für sich allein die erstgenannte Behörde nicht daran hindern, die Plausibilität der vom Einführer angegebenen Transaktionswerte zu beurteilen. In einem solchen Fall kann die Behörde die angemeldeten Zollwerte anderer Einfuhren desselben Wirtschaftsbeteiligten in anderen Mitgliedstaaten außer Acht lassen, vorausgesetzt, sie begründet dies gemäß Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex und führt Umstände an, die sich auf die Plausibilität der in Rede stehenden Transaktionswerte auswirken.

65        In Anbetracht dieser Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörde eines Mitgliedstaats bei der Ermittlung des Zollwerts Transaktionswerte, die sich auf andere Transaktionen der die zolltarifliche Behandlung beantragenden Person beziehen, außer Acht lassen kann, auch wenn diese Werte weder von dieser Zollbehörde noch von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten beanstandet wurden. Dies setzt voraus, dass die Zollbehörde zum einen die Transaktionswerte von in diesen Mitgliedstaat erfolgten Einfuhren zuvor gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 des Zollkodex innerhalb der zeitlichen Grenzen von Art. 221 des Zollkodex und gemäß dem in Art. 181a der Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren anzweifelt und sie zum anderen die Außerachtlassung der Transaktionswerte von in andere Mitgliedstaaten erfolgten Einfuhren gemäß Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex begründet sowie Umstände anführt, die sich auf die Plausibilität dieser Werte auswirken.

Zur vierten Frage

66        Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der in Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex verwendete Begriff der Waren, die „zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt“ wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, dahin auszulegen ist, dass sich die Zollbehörde bei der Ermittlung des Zollwerts nach dieser Bestimmung darauf beschränken kann, Angaben zu Transaktionswerten zu verwenden, die einen Zeitraum von 90 Tagen betreffen, davon je 45 Tage vor bzw. nach der zolltariflichen Behandlung der zu bewertenden Waren.

67        Wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, soll mit den Bestimmungen zur Zollwertermittlung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren widerspiegeln und alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen.

68        Vor diesem Hintergrund sind die Zollbehörden, wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verpflichtet, sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationsquellen und Datenbanken zu konsultieren, um den Zollwert so genau und realitätsnah wie möglich zu bestimmen.

69        Die den Zollbehörden obliegende Verpflichtung, den Zollwert auf der Grundlage des Transaktionswerts gleicher oder gleichartiger Waren zu bestimmen, die „zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt“ ausgeführt werden wie die zu bewertenden Waren, ist im Hinblick auf diese Ziele zu verstehen.

70        Insbesondere soll das Erfordernis der Berücksichtigung des Transaktionswerts von Waren, die „zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt“ ausgeführt werden wie die zu bewertenden Waren, gewährleisten, dass Transaktionen berücksichtigt werden, die zu einem Zeitpunkt getätigt wurden, der hinreichend nahe am Ausfuhrzeitpunkt liegt, so dass der Gefahr einer wesentlichen Änderung der Handelspraktiken und der Marktbedingungen, die die Preise der zu bewertenden Waren beeinträchtigen, entgegengewirkt wird.

71        So kann eine Zollbehörde grundsätzlich nur die Transaktionswerte gleicher oder gleichartiger Waren berücksichtigen, die innerhalb eines fixen Zeitraums von 90 Tagen, davon je 45 Tage vor bzw. nach der zolltariflichen Behandlung der zu bewertenden Ware, zur Ausfuhr in die Union verkauft werden. Dieser Zeitraum erscheint dem Zeitpunkt der Ausfuhr nämlich hinreichend nahe zu sein, so dass die Gefahr einer wesentlichen Änderung der Handelspraktiken und der Marktbedingungen, die die Preise der zu bewertenden Waren beeinflussen, vermieden wird. Wenn die Zollbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass sie auf der Grundlage der während dieses Zeitraums erfolgten Ausfuhren von Waren, bei denen es sich um gleiche oder gleichartige Waren wie die zu bewertenden Waren handelt, den Zollwert der zu bewertenden Waren im Einklang mit Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex ermitteln kann, kann sie grundsätzlich nicht verpflichtet sein, ihre Prüfung auf die Ausfuhr gleicher oder gleichartiger Waren zu erstrecken, die außerhalb dieses Zeitraums erfolgen.

72        Sind keine Ausfuhren gleicher oder gleichartiger Waren innerhalb dieses Zeitraums von 90 Tagen erfolgt, hat die Zollbehörde zu prüfen, ob solche Ausfuhren während eines längeren Zeitraums, der aber nicht zu weit vom Zeitpunkt der Ausfuhr der zu bewertenden Waren entfernt liegen darf, erfolgt sind, sofern während dieses längeren Zeitraums die Handelspraktiken und die Marktbedingungen, die einen Einfluss auf die Preise der zu bewertenden Waren haben, im Wesentlichen gleich geblieben sind. Nur wenn die Zollbehörde unter der Kontrolle der nationalen Gerichte zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine solchen Ausfuhren gibt, kann sie nacheinander auf die in Art. 30 Abs. 2 Buchst. c und d des Zollkodex oder subsidiär auf die in dessen Art. 31 vorgesehenen Methoden zur Ermittlung des Zollwerts zurückgreifen.

73        Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, dass der in Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex verwendete Begriff der Waren, die „zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt“ wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, dahin auszulegen ist, dass sich die Zollbehörde bei der Ermittlung des Zollwerts nach dieser Bestimmung darauf beschränken kann, Angaben zu Transaktionswerten zu verwenden, die einen Zeitraum von 90 Tagen betreffen, davon je 45 Tage vor bzw. nach der zolltariflichen Behandlung der zu bewertenden Waren, sofern die während dieses Zeitraums in die Union erfolgten Ausfuhren von Waren, die gleich oder gleichartig sind wie die zu bewertenden Waren, die Ermittlung des Zollwerts der zu bewertenden Waren nach dieser Bestimmung ermöglichen.

Kosten

74        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

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