OFD Rheinland: Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Erstattungszinsen
OFD Rheinland, Kurzinformation vom 12.1.2011 - ESt Nr. 1/2011 aktualisiert
Februar 2012
Erhalten Steuerpflichtige vom FA eine Steuererstattung, ist dieser Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 233a AO zu verzinsen, wobei der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Nach bisher unstrittiger Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung waren diese Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Der BFH hat mit Urteil vom 15.6.2010 - VIII R 33/07 seine Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Erstattungszinsen geändert.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8.12.2010 (Verkündung am 14.12.2010 im BGBl 2010 I S. 1768) erfolgte eine gesetzliche Klarstellung und Festschreibung der früheren Rechtsprechung, wonach Erstattungszinsen nach § 233 a AO zu den Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen gehören (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Diese Klarstellung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen (§ 52 a Abs. 8 EStG).
Nachzahlungszinsen, die vom Steuerpflichtigen an das FA zu zahlen sind, können nach wie vor nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Das FG Münster hat mit seinem Urteil vom 16.12.2010 (5 K 3626/03 E) entschieden, dass die rückwirkend angeordnete Besteuerung der Zinsen verfassungsgemäß sei. Das Revisionsverfahren wird unter dem Az. VIII R 1/11 geführt.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren anhängig (Az. BFH VIII R 36/10). Einsprüche, die auf dieses Verfahren, welches sich ebenfalls mit der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen auseinandersetzt, gestützt werden, ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) ist bisher entsprochen worden, weil die Gesetzeslage vor Verkündung des JStG 2010 am 14.12.2010 unklar war. In diesen Fällen ist die Aussetzung der Vollziehung vorerst nicht zu widerrufen, sofern der Einspruch aufgrund des neuen anhängigen Verfahrens (weiterhin) ruhen kann.
Bei erstmaliger Bearbeitung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach Inkrafttreten des JStG 2010 am 14.12.2010 (Veröffentlichung im BGBl) ist dieser aufgrund der nunmehr klaren Rechtslage abzulehnen.