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Steuerrecht
23.04.2009
Steuerrecht
OFD Hannover: Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

Durch Verfügung vom 11.2.2009 – S 2140 – 8 – StO 241 – hat die OFD Hannover Kriterien zu der Frage bekannt gemacht, ob ein Unternehmen objektiv sanierungsbedürftig, sanierungsfähig und sanierungsgeeignet ist. Da die Versteuerung des Sanierungsgewinns für den Steuerpflichtigen aus sachlichen Billigkeitsgründen eine erhebliche Härte bedeutet, kommen Billigkeitsmaßnahmen wie die abweichende Steuerfestsetzung, Steuerstundung und Steuererlass in Betracht. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um eine unternehmensbezogene Sanierung handelt. Ferner muss die Sanierungsabsicht des Gläubigers vorliegen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen trägt der Steuerpflichtige die Beweislast.
 
Volltext der Verf.: // siehe "Zusatzmaterialien"
 
--Nur wenn ein Sanierungsplan vorliegt, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu im Einzelnen BMF, 27.3.2003 – IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl. I 2003, 240).

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