BMF: Ermäßigter Steuersatz für Leistungen aus Bereitstellung von Kureinrichtungen
Das BMF hat im Schreiben vom 2.8.2011 – IV D 2 – S 7243/11/10001 – klargestellt, dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ausscheidet, wenn die Überlassung des Schwimmbads eine unselbständige Nebenleistung zu einer nicht begünstigten Hauptleistung ist. Ferner hat das BMF eine Vereinfachungsregelung getroffen: Danach kann eine aufgrund der Kommunalabgabengesetze der Länder oder vergleichbarer Regelungen erhobene Kurtaxe als Gegenleistung für eine in jedem Fall nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuernde Leistung angesehen werden. Eine andere Bezeichnung als „Kurtaxe“ (z. B. Kurbeitrag oder -abgabe) ist unschädlich. Voraussetzung für die Anwendung der Steuerermäßigung ist, dass die Gemeinde als Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeort anerkannt ist. Abschn. 12.11 Abs. 1 S. 2 und 5 UStAE werden entsprechend angepasst.
Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts