BMF: Elektronische Datenübermittlung der Basisrenten- und Altersvorsorgebeträge
Das BMF hat im Schreiben vom18.8.2011 – IVC 3 – S 2222/09/10057 :003 – klargestellt: Kann die Frist der §§ 10a Abs. 2a S. 4 oder 10a Abs. 5 S. 1 EStG zur Übermittlung der erforderlichen Daten für den Sonderausgabenabzug der Basisrenten- und Altersvorsorgebeiträge nicht eingehalten werden, sind die Daten nach einem vorgegebenen Vordruckmuster bis zum 31.3. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs zu bescheinigen.
Volltext des Schr. nebst Anlagen: siehe Zusatzmaterial rechts