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Steuerrecht
01.09.2011
Steuerrecht
BayLfSt: Durchschnittssatzbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft

Das BayLfSt hat sich durch Erlass vom 22.8.2011 – S 7410.1.1 – 10/3 St 33 zur Durchschnittssatzbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft (§ 24 UStG) geäußert. Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen von in der Anlage 2 nicht aufgeführten Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten (insb. Wein, Obstwein, andere alkoholische Getränke, Traubenmost, Frucht und Gemüsesäfte, vergorene Kirschmaische) wird die Steuer mit 19 % festgesetzt (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Bei Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ist der Steuersatz von 19 % (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG) höher als die Vorsteuerpauschale von 10,7 %. Es ergibt sich somit eine Zahllast von 8.3 %der Umsätze.

Die Umsätze mit zugekauften Produkten sind selbst dann von der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen, wenn es sich um typische landwirtschaftliche Produkte handelt (Abschn. 24.2 Abs. 1 UStAE). Aus Vereinfachungsgründen wird es erlaubt, die o.a. Umsätze in die Durchschnittssatzbesteueru

ng zu übernehmen, sofern diese Umsätze im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 4 000 Euro betragen – wobei es sich nicht um einen Freibetrag handelt. Dann darf der Land- und Forstwirt über die vorgenannten Umsätze hinaus keine weiteren Umsätze tätigen, für die Umsatzsteuer abzuführen ist (Abschn. 24.6 Abs. 2 Nr. 2 UStAE). Diese Regelung ist auf nach dem 31.12.2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

Volltext des Erl.: siehe Zusatzmaterial rechts

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