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Steuerrecht
18.03.2010
Steuerrecht
BMF: Durchschnittssatzbesteuerung – Teilnichtanwendungserlass

Das BMF hat sich durch Schreiben vom 15.3.2010 – IV D 2 – S 7410/07/10015 – zur Durchschnittssatzbesteuerung in Folge des BFH-Urteils vom 19.11.2009 – V R 16/08 – geäußert. Der Auffassung des BFH zufolge unterliegt die Lieferung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auch dann noch der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, wenn sie nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt. Das BMF geht dagegen davon aus, dass die Anwendung des § 24 UStG voraussetzt, dass der landwirtschaftliche Betrieb i. S. d. § 24 Abs. 2 UStG noch bewirtschaftet wird. Leistungen, die nach der Einstellung der Erzeugertätigkeit erbracht werden, unterlägen dem Regelsteuersatz. Ausgenommen davon seien u. a. aber nach Betriebsaufgabe ausgeführte Umsätze aus der Lieferung selbst erzeugter Produkte bzw. Hilfsumsätze im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 19.11.2009 fänden aber keine Anwendung in den Fällen der Option nach § 24 Abs. 4 UStG.

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