BMF: Datenübermittlung der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Das BMF hat durch Schreiben vom 13.4.2010 – IV C 5 – S 2363/09/10005 – klargestellt: Die Meldebehörden haben als örtliche Landesfinanzbehörden zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden Steuerpflichtigen die in § 39e Abs. 9 S. 5 EStG bezeichneten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zweistufigen Verfahren zu übermitteln; zunächst durch eine erste Datenübermittlung. Als erster Übermittlungszeitraum wird der Zeitraum vom 1.5. bis zum 30.6.2010 bestimmt.
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