BMF: DBA-Großbritannien; Vereinbarung mit dem britischen Finanzministerium vom 1.8.2008 über die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Vergütungen
Schr. v. 8.8.2008 – IV B 3 – S 1301-GB/08/10001 Mangels einer expliziten Regelung im derzeit gültigen DBA haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten im Hinblick auf Art. 19 des OECD-Musterabkommens und die laufenden Verhandlungen über ein neues DBA eine Regelung über das Besteuerungsrecht für Vergütungen (Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen), die aus öffentlichen Kassen von einem Vertragsstaat an eine natürliche Person bezahlt werden, getroffen. Danach steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Kassenstaat zu, es sei denn, die Dienste werden im Nicht-Kassen- Staat geleistet und die natürliche Person ist in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates oder nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden, um die Dienste zu leisten. Die Regelung ergeht gestützt auf Art. XVIII A Abs. 3 des Abkommens zur Besteuerung von natürlichen Personen, die für eine Gebietskörperschaft des anderen Vertragsstaates tätig sind.