BMF: Betriebsausgabenpauschale für Tagespflegepersonen
Durch Schreiben vom 20.5.2009 – IV C 6 – S 2246/07/10002 – hat das BMF klargestellt: Betreut die Tagespflegeperson ein Kind in dessen Familie nach Weisung des Personenberechtigten, ist sie in der Regel Arbeitnehmer. Ansonsten erhält sie nach § 23 SGB VIII eine laufende Geldleistung, die sie als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit zu versteuern hat. Anstelle der Betriebsausgaben können pauschal 300 Euro je Kind und Monat monatlich abgezogen werden. Die Pauschalregelung gilt aber nicht, wenn die Bertreuung im Haushalt der Personenberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbstständige Tätigkeit stattfindet.
Der Betriebsausgabenpauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Weicht die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit davon ab, ist die Pauschale zeitanteilig zu kürzen.
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