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Steuerrecht
05.01.2018
Steuerrecht
BFH: Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 4.9.2017 – IX B 82/17

ECLI:DE:BFH:2017:B.040917.IXB82.17.0

Volltext des Beschlusses://BB-ONLINE BBL2018-40-1

Nicht amtlicher Leitsatz

Bei Ablehnung einer Terminsverlegung erfolgt Rechtsschutz durch Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Rechtsmittel gegen das Urteil.

FGO § 53 Abs. 1, § 91 Abs. 1 S. 1, § 119 Nr. 2, Nr. 3, § 128, § 155 S. 1; ZPO, § 227 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

Aus den Gründen

1          Die Beschwerde ist unzulässig.

2          Eine Ladung zum Termin ist nicht anfechtbar. Denn § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt ausdrücklich, dass u.a. prozessleitende Verfügungen --zu denen auch Ladungen gehören (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 8; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 82)-- nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

3          Ob die Ablehnung des Antrags auf Verlegung eines Termins und die Durchführung der Verhandlung ohne Anwesenheit eines Beteiligten im Einzelfall dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist allein in den Rechtsmittelverfahren gegen die --in der Hauptsache-- getroffene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) geltend zu machen.

4          Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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