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Steuerrecht
26.09.2013
Steuerrecht
BMF: Berücksichtigung der Steueridentifikationsnummer gem. Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 30.1.2008 (BStBl. I 2008, 320)

Rz. 12 des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung wird wie folgt gefasst:
„b) Nach dem 1.1.2004 begründete Vertragsbeziehungen
Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem 1.1.2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben die vom Wohnsitzstaat erteilte Steueridentifikationsnummer festzuhalten, sofern der jeweilige Mitgliedstaat eine solche Steueridentifikationsnummer vergibt (vgl. Aufstellung der EU-Kommission im Rahmen des europäischen TIN-Portals unter dem Link http://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/tinByCountry. html).
Hat der jeweilige Mitgliedstaat eine Steuer-Identifikationsnummer erteilt, soll diese anhand eines Passes, des vorgelegten amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments (z. B. lokaler Steuerbescheid, ID-Karte oder Nachweis der Steueridentifikationsnummer lt. Bescheinigungsmuster in der Anlage III/3) festgestellt werden.
Im Zweifel sind zur Präzisierung das Geburtsdatum und der Geburtsort festzuhalten.“

BMF, Schreiben vom 20.9.2013 – IV C 1 – S 2402-a/0 :021

Volltext: siehe Zusatzmaterial rechts

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