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Steuerrecht
01.01.1970
Steuerrecht
Ländergruppeneinteilung ab 2008: Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse

Ländergruppeneinteilung ab 2008: Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse

BMF, 9.9.2008 IV C 4 - S 2285/07/0005 - (2008/0449131)

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung mit Wirkung ab 1.1.2008 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck [in der Ländergruppenübersicht Anm. der Red.] hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 1.1.2004 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

Saudi Arabien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,

Trinidad und Tobago: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,

Tschechische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,

Bulgarien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Rumänien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Russische Föderation: von Gruppe 4 nach Gruppe 3.

Die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 4f Satz 4, des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und Nr. 8 Satz 5, des § 32 Abs. 6 Satz 4 und des § 33a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 EStG sind mit Wirkung ab 1.1.2008 anzusetzen.

Den Volltext der Ländereinteilung des BMF siehe Zusatzmaterialien

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