Ländergruppeneinteilung ab 2008: Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse
Ländergruppeneinteilung ab 2008: Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung mit Wirkung ab 1.1.2008 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck [in der Ländergruppenübersicht Anm. der Red.] hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 1.1.2004 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
Saudi Arabien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Trinidad und Tobago: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Tschechische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Bulgarien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Rumänien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Russische Föderation: von Gruppe 4 nach Gruppe 3.
Die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 4f Satz 4, des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und Nr. 8 Satz 5, des § 32 Abs. 6 Satz 4 und des § 33a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 EStG sind mit Wirkung ab 1.1.2008 anzusetzen.
Den Volltext der Ländereinteilung des BMF siehe Zusatzmaterialien