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Steuerrecht
27.01.2017
Steuerrecht
EuGH: Begriff „Dienstleistung gegen Entgelt“ – Entrichtung von Abgaben an Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zum Zweck des gerechten Ausgleichs

EuGH, Urteil vom 18.1.2017 – C-37/16, Minister Finansów gegen SAWP, ECLI:EU:C:2017:22

Volltext:BB-ONLINE BBL2017-213-2

Tenor

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Inhaber von Vervielfältigungsrechten zugunsten der Hersteller und Importeure von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, von denen Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für Rechnung der Rechtsinhaber, aber im eigenen Namen Abgaben auf den Verkauf dieser Geräte und Datenträger erheben, keine Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie erbringen.

Aus den Gründen

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 (ABl. 2010, L 189, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Minister Finansów (Finanzminister, Polen) und der Stowarzyszenie Artystów Wykonawców Utworów Muzycznych i Słowno-Muzycznych SAWP (SAWP) (Künstlervereinigung von Aufführenden musikalischer Werke mit oder ohne Text [SAWP] mit Sitz in Warschau [Polen]) über die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Abgabe auf Geräte zur Aufzeichnung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Gegenstände sowie auf Datenträger zur Speicherung solcher Werke oder Gegenstände.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Mehrwertsteuerrichtlinie

3

Die Mehrwertsteuerrichtlinie sieht in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c vor:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

...

c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“.

4

Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Als ‚Dienstleistung‘ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.“

5

In Art. 25 der Richtlinie heißt es:

„Eine Dienstleistung kann unter anderem in einem der folgenden Umsätze bestehen:

a) Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;

b) Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;

c) Erbringung einer Dienstleistung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.“

6

Art. 220 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Jeder Steuerpflichtige stellt in folgenden Fällen eine Rechnung entweder selbst aus oder stellt sicher, dass eine Rechnung vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird:

1. Er liefert Gegenstände oder erbringt Dienstleistungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person;

…“

Richtlinie 2001/29/EG

7

Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) sieht in Art. 2 vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

d) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

8

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

...

b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden“.

Polnisches Recht

Vorschriften über die Umsatzsteuer

9

Die Ustawa o podatku od towarów i usług (Gesetz über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen) vom 11. März 2004 (Dz. U. 2011, Nr. 177, Pos. 1054) in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung bestimmt in Art. 5 Abs. 1:

„Der Umsatzsteuer unterliegen:

die entgeltliche Lieferung von Gegenständen und die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen im Inland“.

10

In Art. 8 Abs. 1 und 2a dieses Gesetzes heißt es:

„1. Als Dienstleistung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 gilt jede Leistung an eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Organisationseinheit, die keine Lieferung von Gegenständen im Sinne des Art. 7 ist, darunter auch:

1) die Übertragung von Rechten an immateriellen Vermögensgegenständen, ungeachtet der Form des Rechtsgeschäfts;

...

2a) Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, werden behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.

...“

Vorschriften über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

11

Die Ustawa o prawie autorskim i prawach pokrewnych (Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) vom 4. Februar 1994 (Dz. U. 2006, Nr. 90, Pos. 631) in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz vom 4. Februar 1994 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) sieht in Art. 20 vor:

„1. Hersteller und Importeure von:

1) Tonbandgeräten, Videorecordern und ähnlichen Geräten,

2) Kopierern, Scannern und ähnlichen reprografischen Geräten, die es ermöglichen, ein Exemplar eines veröffentlichten Werkes insgesamt oder teilweise zu vervielfältigen,

3) unbespielten Datenträgern zur Speicherung von Werken oder Gegenständen der verwandten Schutzrechte zum privaten Eigengebrauch unter Verwendung der in den Nrn. 1 und 2 angeführten Geräte

sind verpflichtet, eine Abgabe von höchstens 3 % des Erlöses aus dem Verkauf dieser Geräte und Datenträger an die gemäß Abs. 5 bestimmten Verwertungsgesellschaften, die für die Urheber, die ausübenden Künstler, die Hersteller von Ton- und Bildaufzeichnungen sowie die Verleger handeln, zu entrichten.

2. Von dem Betrag, der mit der Abgabe auf den Verkauf von Tonbandgeräten und ähnlichen Geräten sowie für diese Geräte bestimmten unbespielten Datenträgern erzielt wird, entfallen:

1) 50 % auf die Urheber,

2) 25 % auf die ausübenden Künstler,

3) 25 % auf die Hersteller von Tonaufzeichnungen.

...

4. Von dem Betrag, der mit der Abgabe auf den Verkauf von reprografischen Geräten sowie für diese Geräte bestimmten unbespielten Datenträgern erzielt wird, entfallen:

1) 50 % auf die Urheber,

2) 50 % auf die Verleger.

5. Der für die Kultur und den Schutz des nationalen Erbes zuständige Minister bestimmt durch Verordnung nach Konsultierung der Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung der Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte, der Vereinigungen von Urhebern, ausführenden Künstlern, Herstellern von Tonaufzeichnungen und Bildträgern, Verlegern sowie der Vereinigungen der Hersteller oder Importeure der in Abs. 1 genannten Geräte und unbespielten Datenträger: Kategorien der in Abs. 1 genannten Geräte und Datenträger sowie die Höhe der in Abs. 1 genannten Abgaben unter Berücksichtigung der Kapazitäten der betreffenden Geräte und Datenträger zur Vervielfältigung von Werken sowie ihrer Bestimmung für andere Funktionen als die Vervielfältigung von Werken, die Art und Weise der Erhebung und Aufteilung der Abgaben sowie die zu ihrer Erhebung berechtigten Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten.“

12

In Art. 201 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Februar 1994 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte heißt es:

„Besitzer von reprografischen Geräten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Bereich der Vervielfältigung von Werken für den Eigengebrauch Dritter ausüben, sind verpflichtet, über die Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten eine Abgabe von bis zu 3 % der daraus fließenden Einnahmen an die Urheber und Verleger zu entrichten, es sei denn, die Vervielfältigung erfolgt aufgrund eines Vertrags mit dem Berechtigten. Die Abgaben entfallen auf die Urheber und die Verleger zu gleichen Teilen.“

13

Art. 104 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Februar 1994 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte lautet:

„Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne dieses Gesetzes … sind Vereinigungen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Produzenten oder Sendeunternehmen, deren satzungsmäßige Aufgabe die kollektive Wahrnehmung und der Schutz der ihnen anvertrauten Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte sowie die Wahrnehmung der sich aus dem Gesetz ergebenden Befugnisse ist.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

Die SAWP ersuchte den Finanzminister um eine Stellungnahme zu der Frage, ob die Abgaben auf unbespielte Datenträger und Geräte zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, die von den Herstellern und Importeuren solcher Geräte und Datenträger gemäß Art. 20 des Gesetzes vom 4. Februar 1994 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte entrichtet würden, der Umsatzsteuer unterlägen.

15

Mit Bescheid vom 20. August 2012 stellte der Finanzminister fest, die von den Herstellern und Importeuren von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung an die SAWP entrichteten Beträge seien eine Zahlung für die Nutzung der Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte, die mit dem Verkauf von Ausstattung zum Kopieren und Aufzeichnen von Werken zusammenhingen. Daher seien diese Beträge als Entgelt für Dienstleistungen anzusehen, die von den Inhabern der Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte erbracht würden, und unterlägen als solche der Umsatzsteuer.

16

Daraufhin erhob die SAWP Klage beim Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau, Polen) und beantragte die Aufhebung des Bescheids.

17

Mit Urteil vom 12. Juni 2013 erklärte das Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau) die Klage für begründet.

18

Der Finanzminister legte beim Naczelny Sąd Administracyjny (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Polen) Kassationsbeschwerde ein. Mit dem Hinweis, dass in Polen zu dieser Frage derzeit zwei einander widersprechende Rechtsprechungslinien nebeneinander bestünden, beschloss dieses Gericht, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Erbringen Urheber, ausübende Künstler und andere Rechtsinhaber eine Dienstleistung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie an Hersteller und Importeure von Tonbandgeräten und ähnlichen Geräten sowie unbespielten Datenträgern, von denen Verwertungsgesellschaften für Rechnung der Rechtsinhaber, aber im eigenen Namen Abgaben auf den Verkauf dieser Geräte und Datenträger erheben?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist, handeln Verwertungsgesellschaften, wenn sie auf den Verkauf von Geräten und Datenträgern durch Hersteller und Importeure Abgaben erheben, als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie, die verpflichtet sind, diese Umsätze mit einer den betreffenden Herstellern und Importeuren von Tonbandgeräten und ähnlichen Geräten sowie unbespielten Datenträgern ausgestellten Rechnung im Sinne von Art. 220 Abs. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie zu dokumentieren, in der die aufgrund der Abgabenerhebung geschuldete Umsatzsteuer ausgewiesen wird, und haben Urheber, ausübende Künstler sowie andere Rechtsinhaber, wenn die erhobenen Abgaben an sie verteilt werden, den Erhalt der Abgaben mit einer für die abgabenerhebende Verwertungsgesellschaft ausgestellten Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu dokumentieren?

Zu den Vorlagefragen

19

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Inhaber von Vervielfältigungsrechten zugunsten der Hersteller und Importeure von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, von denen Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (im Folgenden: Verwertungsgesellschaften) für Rechnung der Rechtsinhaber, aber im eigenen Namen Abgaben auf den Verkauf dieser Geräte und Datenträger erheben, eine Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie erbringen.

20

Art. 24 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie definiert eine „Dienstleistung“ in Abgrenzung zu einer „Lieferung von Gegenständen“. Nach dieser Vorschrift ist nämlich jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist, als eine Dienstleistung anzusehen.

21

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Umsatz keine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist.

22

Art. 25 der Mehrwertsteuerrichtlinie zählt beispielhaft drei verschiedene Umsätze auf, die als Dienstleistungen eingestuft werden können, darunter die unter Buchst. a genannte Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands.

23

Was die Anwendbarkeit dieses Artikels betrifft, wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob ein Umsatz wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands im Sinne von Buchst. a darstellen und damit als Dienstleistung eingestuft werden kann.

24

Vor dieser Frage ist aber zu prüfen, ob ein solcher Umsatz gegen Entgelt erfolgt, denn nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie muss eine derartige Dienstleistung in jedem Fall gegen Entgelt erbracht werden, um dieser Richtlinie zu unterliegen.

25

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstleistung nur dann im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie gegen Entgelt erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas, C11/15, EU:C:2016:470, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies der Fall ist, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses erbracht wurde (Urteil vom 18. Juli 2007, Société thermale d’Eugénie-les-Bains, C277/05, EU:C:2007:440, Rn. 19).

27

Im vorliegenden Fall ist aber erstens kein Rechtsverhältnis ersichtlich, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen zwischen einerseits den Inhabern der Vervielfältigungsrechte oder gegebenenfalls der Verwertungsgesellschaft und andererseits den Herstellern und Importeuren von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung ausgetauscht werden.

28

Die Pflicht, Abgaben der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art zu entrichten, besteht nämlich für die Hersteller und Importeure aufgrund des nationalen Rechts, das auch die Höhe der Abgaben festlegt.

29

Zweitens kann nicht angenommen werden, dass die Pflicht der Hersteller und Importeure von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, Abgaben zu entrichten, auf der Erbringung einer Dienstleistung beruht, für die sie den unmittelbaren Gegenwert darstellt.

30

Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass Abgaben wie die im Ausgangsverfahren dazu dienen, den gerechten Ausgleich zugunsten der Inhaber von Vervielfältigungsrechten zu finanzieren. Der gerechte Ausgleich stellt aber nicht den unmittelbaren Gegenwert irgendeiner Dienstleistung dar, denn er steht in Zusammenhang mit dem Schaden, der sich für die Rechtsinhaber aus der ohne ihre Genehmigung erfolgenden Vervielfältigung ihrer geschützten Werke ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C467/08, EU:C:2010:620, Rn. 40).

31

Demzufolge kann nicht angenommen werden, dass ein Umsatz wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie erfolgt.

32

In Anbetracht der aus Rn. 24 des vorliegenden Urteils hervorgehenden Erwägung unterliegt ein solcher Umsatz also jedenfalls nicht der Mehrwertsteuerrichtlinie, selbst wenn man – was nicht zu prüfen ist – annähme, dass die Inhaber der Vervielfältigungsrechte im Sinne von Art. 25 Buchst. a der Richtlinie einen nicht körperlichen Gegenstand an die Hersteller und Importeure von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung abtreten.

33

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Inhaber von Vervielfältigungsrechten zugunsten der Hersteller und Importeure von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, von denen Verwertungsgesellschaften für Rechnung der Rechtsinhaber, aber im eigenen Namen Abgaben auf den Verkauf dieser Geräte und Datenträger erheben, keine Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie erbringen.

34

Da die zweite Frage für den Fall gestellt worden ist, dass die erste Frage bejaht wird, ist sie nicht zu beantworten.

Kosten

35

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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