BMF: Befreiung vom Führen eines Umsatzsteuerhefts
Mit Schreiben vom 1.4.2009 – IV B 9 – S 7532/08/ 10001 – hat das BMF klargestellt, dass nunmehr auch Unternehmer i. S. d. § 22 Abs. 5 UStG (Unternehmer des sog. „Straßenhandels“) von der Verpflichtung zur Führung eines Steuerhefts befreit, soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen. Das Vordruckmuster wurde entsprechend geändert.
Volltext des Schr.: siehe "Zusatzmaterialien"