FG Münster: Auskunftspflicht des FA gegenüber Konkurrenten
Das FG Münster hat durch Urteil vom 7.12.2010 - 15 K 3614/07 U - entschieden: Ein Unternehmen, dessen Leistungen in Konkurrenz zu Leistungen eines als gemeinnützig anerkannten Vereins stehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, mit welchem Steuersatz die von dem Verein aus entsprechenden Tätigkeiten erzielten Umsätze besteuert worden sind. Ein Steuerpflichtiger habe einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung des Konkurrenten, wenn er substantiiert und glaubhaft zweierlei darlege: Zum einen, dass er durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret belegbare Wettbewerbsnachteile erleidet; zum anderen, dass er gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg eine Konkurrentenklage erheben kann. Das Steuergeheimnis stehe diesem Anspruch nicht entgegen. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.
(PM FG Münster vom 7.1.2011)
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