FG Hamburg: Ausfuhrerstattung - Grenzen des Vertrauensschutzes in die nationale Umsetzung von Unionsrecht
FG Hamburg, Urteil vom 8.11.2013 - 4 K 109/11
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom 12.10.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A insgesamt 20 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000 zur Ausfuhr nach Ägypten an. Die Tiere waren Teil einer Gesamtsendung von insgesamt 156 Tieren, die mit der Bahn von B über C, D, E und F nach G (Kroatien) transportiert und anschließend verschifft wurden. Die Verladung der Tiere in B erfolgte ausweislich des Transportplans am 12.10.2000 in der Zeit von 11.30 bis 18.00 Uhr; gegen 20.10 Uhr fuhr die Bahn in B ab. Nach einem Halt am 13.10.2000 in E, wo die Tiere in der Zeit von 21.00 bis 22.30 Uhr getränkt und versorgt wurden, erreichte der Bahntransport am 14.10.2000 gegen 5.30 Uhr G. Ausweislich des Bill of Ladings wurden die Tiere am 15.10.2000 auf das Schiff zum Weitertransport nach H verladen.
Den Antrag der Klägerin vom 26.10.2000 auf Gewährung von Ausfuhrerstattung lehnte das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit mit Bescheid vom 09.08.2005 mit der Begründung ab, dass die Klägerin während des Transports der Tiere die gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten habe. Nach Auswertung des von ihr vorgelegten Transportplanes sei festgestellt worden, dass der Bahntransport 33 Stunden und 20 Minuten betragen und damit die nach Kapitel VII Nr. 48 des Anhangs zur Richtlinie 91/628/EWG zulässige maximale Transportzeit von 28 Stunden überschritten habe.
In ihrem gegen den Bescheid vom 09.08.2005 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin u. a. ein, dass die Dauer des in Rede stehenden Eisenbahntransportes der nationalen Regelung des § 24 Abs. 5 der Tierschutztransportverordnung entsprochen habe. Es sei treuwidrig, ihr - der Klägerin - die begehrte Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf zu versagen, dass der Bahntransport zwar den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprochen, jedoch nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gestanden habe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24.05.2006 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 09.08.2005 zurück. In seiner Einspruchsentscheidung führte das beklagte Hauptzollamt u. a. aus, dass die Europäische Kommission im Rahmen einer Überprüfung der Eisenbahntransporte von B nach G festgestellt habe, dass die durchschnittliche Transportdauer 36 Stunden und 35 Minuten betragen habe (Prüfungsbericht vom 18.06.2001, ...). Nach den von der Deutschen Bundesbahn ... den Veterinärbehörden übermittelten Fahrplänen für Viehtransporte von B nach G ergäbe sich eine Fahrzeit von 34 Stunden und 41 Minuten. Diese Feststellungen zeigten, dass bei allen Eisenbahntransporten von B nach G nicht nur die nach der Richtlinie 91/628/EWG vorgeschriebene maximale Transportdauer überschritten, sondern auch die nach dieser Richtlinie nach der maximalen Transportdauer vorgeschriebene Ruhepause von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei.
Mit ihrer am 26.06.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie betont erneut, dass nach der nationalen Tierschutztransportverordnung, die der Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG diene, die Vorschriften über die Ruhepausen und die Transportdauer auf den Schienentransport keine Anwendung fänden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe zudem mit Schreiben vom 13.10.2000 an den Deutschen Vieh- und Fleischhandelsbund e. V. zugesichert, dass bis zum Ende des Jahres 2000 stillschweigend Übergangsfristen hinsichtlich der Richtlinie eingeräumt würden.
Mit Beschluss vom 27.10.2009 (4 K 174/08) hat der erkennende Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340/17) in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.06.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl. Nr. L 148/52) auf Bahntransporte anwendbar?
2. Ist das Gericht in Fallgestaltungen, in denen der Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG nicht zum Verenden der Tiere geführt hat, generell zur Prüfung verpflichtet, ob die zuständige Behörde des Mitgliedstaates die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.03.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. L 82/19) im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewandt hat?
Der Europäische Gerichtshof hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) erkannt:
1. Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung ist u. a. auf Eisenbahntransporte anwendbar.
2. Für den Fall, dass der Verstoß gegen die Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung nicht zum Verenden der transportierten Tiere geführt hat, sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Gerichte bei der Ausübung ihrer Kontrolle verpflichtet, Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport in einer Weise anzuwenden, die im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht, indem sie die Zahlung der Ausfuhrerstattung für die Tiere ablehnen, bei denen die ihr Wohlbefinden betreffenden Bestimmungen der Richtlinie nicht eingehalten worden sind.
Nach Eingang des Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat der Senat das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen, das nunmehr unter dem Aktenzeichen 4 K 109/11 geführt wird.
Die Klägerin führt unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Wesentlichen aus: Hinsichtlich des Streitfalles sei jedenfalls davon auszugehen, dass eventuelle Verstöße gegen die Richtlinie 91/628/EWG geheilt worden seien. Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.06.2011 nicht ausgeführt, was er unter dem Begriff der "Heilung" konkret verstehe. Da die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-485/09 indes keine Abkehr von seinen früheren Judikaten darstelle, sei die Heilung von Verstößen gegen die Richtlinie 91/628/EWG im Lichte des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, das im Unionsrecht als allgemeiner Grundsatz stets zu beachten sei, auszulegen mit der Folge, dass eine Nichtbeachtung der Vorschriften über das Wohlbefinden der Tiere beim Transport dadurch geheilt werden könne, dass das Wohlbefinden der Tiere im konkreten Fall nachweislich nicht beeinträchtigt worden sei. Dieses Verständnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lege auch der Umstand nahe, dass dieser in der Rechtssache C-485/09 gerade nicht festgestellt habe, dass in einem Fall wie dem des Ausgangssachverhalts keine Heilung in Betracht komme. Ungeachtet dessen sei ihr - der Klägerin - die begehrte Ausfuhrerstattung aus Gründen des Vertrauensschutzes zu gewähren. Sie habe nämlich zum einen darauf vertraut, dass die Richtlinie 91/628/EWG in das nationale Recht umgesetzt worden sei und folglich den unionsrechtlichen Vorgaben vollständig entspreche. Nach § 24 Abs. 5 der damals geltenden nationalen Tierschutzverordnung seien jedoch Schienentransporte ausdrücklich von der Einhaltung der Vorschriften über die Ruhepausen ausgenommen. Es komme hinzu, dass nicht nur die Bundesregierung, sondern auch die Veterinärstelle in B die Durchführung von Lebendviehtransporten auf der Schiene als Alternative zum Straßentransport geradezu beworben habe. Im Vertrauen auf die innerstaatliche Rechtslage und die behördliche Sachkunde habe sie - die Klägerin - ihre Transporte ausgerichtet, zumal auch die Bundesfinanzverwaltung einschließlich des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas bis zum Eingang des Prüfungsberichtes der Europäischen Kommission vom 18.06.2001 ebenfalls davon ausgegangen sei, dass Bahntransporte nicht einer maximal zulässigen Transportzeit von 28 Stunden unterfielen. Sie - die Klägerin - verweist schließlich darauf, dass die von ihr durchgeführten Bahntransporte für die Tiere deutlich schonender und stressfreier gewesen seien. Bei den Transporten mit der Bahn entfielen nämlich das bei LKW-Transporten typische ruckartige Bremsen und Anfahren, die scharfen Kurven sowie der durch das Be- und Entladen an den Haltepunkten ausgelöste Stress bei den Tieren. Überdies seien für die Bahntransporte spezielle Fahrpläne erstellt worden, um für die Tiere einen möglichst schonenden Transport sicherzustellen. Nicht ohne Grund habe daher auch die Europäische Kommission in ihrem Report of Scientific Committee on Animal Health and Animal Welfare vom 11.03.2002 empfohlen, die Tiere beim Transport wegen des damit verbundenen Stresses während der Ruhezeiten nicht abzuladen. Dass die Versorgungssituation der Tiere beim Bahntransport in keiner Weise Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, hätten auch die österreichischen Veterinärbehörden immer wieder bestätigt.
Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2005 (Bescheid-Nr. ...-.../01) und der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2006 - soweit diese entgegensteht - zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 26.10.2000 Ausfuhrerstattung zu gewähren.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es verteidigt die angegriffenen Bescheide und bemerkt im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dass die Zahlung von Ausfuhrerstattung eine Ausgabe aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EAGFL) darstelle. Hinsichtlich des Streitfalles komme es daher allein auf das Gemeinschaftsrecht an, die nationalen Vorschriften seien insoweit nicht maßgebend. Im Übrigen seien die dem Bericht der Europäischen Kommission vom 18.06.2001 vorausgegangenen Prüfungen in Deutschland bereits in der Zeit vom 13. bis 17.11.2000 und vom 23. bis 26.01.2001 durchgeführt worden. Schon im Rahmen dieser Prüfungsbesuche sei deutlich geworden, dass nach Ansicht der Europäischen Kommission die Vorgaben der Richtlinie 91/628/EWG in Bezug auf Bahntransporte in Deutschland nicht vollen Umfangs eingehalten würden, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt auch für die streitgegenständliche Ausfuhrsendung die Gewährung von Ausfuhrerstattung nicht mehr in Betracht gekommen sei. Dass möglicherweise die Rahmenbedingungen für Bahntransporte von anderen behördlichen Stellen unzutreffend vermittelt worden seien, müsse sich die für die Auszahlung von Ausfuhrerstattung zuständige Stelle nicht zurechnen lassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.
Aus den Gründen
Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausfuhrerstattung. Das beklagte Hauptzollamt hat ihr die Gewährung von Ausfuhrerstattung zu Recht versagt (§ 101 Satz 1 FGO).
1. Der Unionsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.03.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.06.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06, Rz. 47, juris). Dementsprechend wird gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 Ausfuhrerstattung u. a. nicht gezahlt für Tiere, die während des Transportes verendet sind oder bei denen die zuständige Behörde aufgrund sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 VO Nr. 615/98 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist. Hinsichtlich des Streitfalles hat das beklagte Hauptzollamt zu Recht angenommen, dass es der Klägerin im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 keine Ausfuhrerstattung schuldet. Denn die Klägerin hat gegen die Richtlinie 91/628/EWG verstoßen (hierzu unter a). Dieser Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG darf auch seitens des beklagten Hauptzollamtes zum Anlass genommen werden, der Klägerin gestützt auf die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 die Zahlung der Ausfuhrerstattung für alle Tiere zu versagen; eine vollständige Versagung der Ausfuhrerstattung verstößt im Streitfall weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (hierzu unter b).
a) Die Klägerin hat in Bezug auf den in Rede stehenden Tiertransport gegen die Richtlinie 91/628/EWG verstoßen.
In Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG ist unter Ziffer 48 "Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten" geregelt, dass Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden dürfen, wenn die maximale Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer übersteigt (Ziffer 48.6 Satz 1). Sind allerdings mit Ausnahme der Ruhezeitanforderungen - wie hier - die Anforderungen der Nummern 3 und 4 erfüllt, so gelten die in Nummer 4 vorgesehenen Transportzeiten (Ziffer 48.6 Satz 2). In Ziffer 48.4 hat der Unionsgesetzgeber vorgegeben, dass Tiere der Gattung Rind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 91/628/EWG) nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten müssen, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können; nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden (lit. d). Nach der festgesetzten Transportdauer, so ist es in Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG weiter geregelt, müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. Ziffer 48.8 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG sieht schließlich vor, dass die Transportzeiten nach Ziffer 48.3, 48.4 und 48.7 lit. a) insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden dürfen. Als Transport gilt gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel, einschließlich Ver- und Entladen.
aa) Unter Berücksichtigung der vorstehend skizzierten unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport ist festzustellen, dass die Klägerin die in Ziffer 48.4 lit d) i. V. m. Ziffer 48.6 Satz 2 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehene maximale Transportzeit von 28 Stunden - scil. 2 x 14 Stunden gemäß Ziffer 48.4 lit. d) - nicht eingehalten hat. Der in Rede stehende Tiertransport mit der Bahn startete nämlich am 12.10.2000 gegen 20.10 Uhr in B und erreichte am Morgen des 14.10.2000 um etwa 5.30 Uhr nach insgesamt 33 Stunden und 20 Minuten den Bestimmungsort G. Der Senat hat bereits in seinem Vorabentscheidungsbeschluss vom 27.10.2009 (4 K 174/08) ausgeführt, dass sich im Streitfall die Gesamttransportdauer um die Verladezeit in B von 8 Stunden und 40 Minuten erhöht, da die ersten Tiere in B bereits gegen 11.30 Uhr auf die Eisenbahnwaggons verladen wurden, der Transport jedoch erst gegen 20.10 Uhr den Verladebahnhof verließ. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 23.11.2006 (C-300/05) klargestellt, dass der Begriff "Transport" im Sinne des Kapitels VII Nr. 48.4 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 91/628/EWG dahin auszulegen ist, dass er das Ver- und Entladen der Tiere einschließt (in diesem Sinne bereits FG Hamburg, Urteil vom 21.09.2004, IV 239/02). In Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 91/628/EWG hat der Unionsgesetzgeber nämlich definiert, dass der Begriff Transport "jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen" umfasst. Angesichts dieser klaren Begriffsbestimmung - "jegliche" Beförderung - hat der erkennende Senat keinen Zweifel, dass diese Definition des Begriffs "Transport" Geltung nicht nur für Transporte mit dem LKW, sondern auch mit der Bahn beansprucht.
Allerdings hält der erkennende Senat dafür, dass die am 13.10.2000 in E eingelegte Ruhepause, um die Tiere zu tränken und zu füttern, die nach Ziffer 48.6 Satz 2 i. V. m. Ziffer 48.4 lit. d) zulässige Transportdauer für Bahntransporte nicht beeinflusst. Der Senat versteht die Formulierung in Ziffer 48.6 Satz 2 "mit Ausnahme der Ruhezeitanforderungen" in der Weise, dass Bahntransporte im Unterschied zu Transporten mit Straßenfahrzeugen zwar nicht durch eine "mindestens einstündige Ruhepause" (Ziffer 48.4 lit d)) zu unterbrechen sind, dass aber eine gleichwohl eingelegte Ruhepause, um die Wasser- und Futtervorräte aufzufüllen und die Tiere zu tränken und zu füttern, neutral zu behandeln ist, d. h. sich auf die Gesamttransportdauer nicht erhöhend auswirkt. Im Streitfall ergibt sich somit eine Gesamttransportdauer von 40 Stunden und 30 Minuten, die sich wie folgt zusammensetzt: Verladung in B 8 Stunden und 40 Minuten zuzüglich Transportdauer von B bis G von 33 Stunden und 20 Minuten abzüglich der Ruhepause in E von 1 1/2 Stunden.
Die Klägerin kann sich im Streitfall schließlich nicht auf die Regelung der Ziffer 48.8 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG berufen, wonach die Transportzeiten gemäß den Ziffern 48.3, 48.4 und 48.7 lit. b) insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden dürfen. Denn die Regelung der Ziffer 48.8. des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG nimmt die für Bahntransporte geltenden Transportzeiten, die in Ziffer 48.6 festgeschrieben sind, von ihrer Anwendung ausdrücklich aus. Diesem Normverständnis steht nicht entgegen, dass sich die maximale Transportdauer für Bahntransporte, sind - wie im Streitfall - die Anforderungen der Ziffern 48.3 und 48.4 erfüllt, letztlich aufgrund des Verweises in Ziffer 48.6 Satz 2 auf die in Ziffer 48.4 vorgesehenen Transportzeiten nach Ziffer 48.4 errechnet. Auch die für Transporte auf sog. Roll-on/Roll-off-Fähren geltende Regelung der Ziffer 48.7 lit. b) verweist hinsichtlich der Berechnung der Transportdauer u. a. auf die allgemeinen Regeln der Ziffer 48.4. Gleichwohl hat aber der Unionsgesetzgeber die für diese besonderen Transporte auf dem Seeweg geltende Ziffer 48.7 lit b) in die Regelung der Ziffer 48.8 ausdrücklich aufgenommen. Dass eine Aufnahme der für Bahntransporte geltenden Regelung der Ziffer 48.6 in die Vorschrift der Ziffer 48.8 nicht versehentlich unterblieben ist, erhellt der Umstand, dass auch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3/1), die die Richtlinie 91/628/EWG ersetzt, in Bezug auf Bahntransporte eine Verlängerung der maximalen Transportdauer unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes nicht eröffnet. Die wörtlich nahezu identische Ziffer 1.8 des Kapitels V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 erwähnt die für Bahntransporte einschlägige Ziffer 1.6 ebenfalls nicht. Im Übrigen dürfte dieser bewussten Entscheidung des Unionsgesetzgebers auch die Überlegung zugrunde liegen, dass Bahntransporte zuverlässiger zu planen und durchzuführen sind als Transporten auf der Straße oder auf dem Seeweg.
bb) Ob die Klägerin mit Blick auf die hinsichtlich eines Tiertransportes zu beachtenden unionsrechtlichen Normierungen im Streitfall auch gegen die nach Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgeschriebene Ruhezeitanforderung von 24 Stunden, während der die Tiere vom Transportmittel zu entladen und an einem zugelassenen Aufenthaltsort einzustallen sind, verstoßen hat, bedarf keiner abschließenden Klärung. Insoweit merkt der erkennende Senat lediglich Folgendes an:
Dass Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG auch auf - wie hier - Eisenbahntransporte anwendbar ist, hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) verbindlich festgestellt. Diese Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, wirkt auch grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück und ist deshalb - da der Gerichtshof nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen - sowohl von den Gerichten als auch von den Verwaltungsbehörden auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden ist, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofes entstanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2004 - C453/00 -, Rz. 16; Urteil vom 10.02.2000 - C-50/96 -, Rz. 43, juris); der erkennende Senat hat daher weder zu prüfen, ob die Regelung der 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG von der deutschen Verwaltung auf Eisenbahntransporte angewandt wurde, noch zu erwägen, ob diese unionsrechtliche Regelung vom nationalen Gesetzgeber zutreffend ins nationale Recht übernommen worden ist.
Ausweislich des in der Sachakte befindlichen Bill of Ladings wurden die Tiere am 15.10.2000 und damit erst einen Tag nach Ankunft in G auf das Schiff zum Weitertransport nach H verladen. Bis zu ihrem Weitertransport in G waren die Tiere im Hafenstall eingestallt und wurden dort auch versorgt, was letztlich auch vom beklagten Hauptzollamt nicht in Abrede gestellt wird. Freilich handelt es sich bei dem Hafenstall in G um keinen zugelassenen Aufenthaltsort im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25.06.1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. Nr. 174/1), so dass die Klägerin die Vorgabe der Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG - scil. Ruhezeit von 24 Stunden an einem zugelassenen Aufenthaltsort - nicht beachtet hat. Dieser Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG könnte allerdings dadurch geheilt worden sein, dass die Tiere im Anschluss an den Bahntransport tatsächlich entladen wurden und eine Ruhezeit von 24 Stunden erhielten, was der Senat indes letztlich offen lassen kann, da der Klägerin - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden - die begehrte Ausfuhrerstattung aus einem anderen Grunde zu versagen ist.
b) Der vorstehend beschriebenen Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG darf auch zum Anlass genommen werden, der Klägerin gestützt auf die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 die Zahlung der Ausfuhrerstattung für alle Tiere zu versagen; eine vollständige Versagung der Ausfuhrerstattung verstößt im Streitfall weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG, der nicht zum Verenden der Tiere geführt hat, zur Kürzung oder zum Verlust der Ausfuhrerstattung nur bei den Bestimmungen dieser Richtlinie führen kann, die das Wohlbefinden der Tiere, d. h. ihren Zustand und/oder ihre Gesundheit betreffen, nicht aber bei denen, die grundsätzlich keinen solchen Bezug aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 42). Die zuständige Behörde hat deshalb zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat (vgl. EuGH Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 51; Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 44), wobei das Wohlbefinden der Tiere gefährdet ist und nicht mehr gewährleistet werden kann, sobald die deren Gesundheit betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 91/628 nicht mehr eingehalten werden; denn der Unionsgesetzgeber hat die Zahlung von Ausfuhrerstattungen von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628 abhängig gemacht, und zwar unabhängig von irgendeiner Feststellung eines konkreten Schadens, den die Tiere beim Transport erlitten haben (vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 48 u. 49). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner entschieden, dass es Sache der zuständigen Behörde ist, zu prüfen, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (vgl. EuGH Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 51; Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 44). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof in seinem auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats ergangenen Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) erkannt, dass die Prüfung der zuständigen Behörde erstens die Frage erfassen muss, ob die Bestimmung der Richtlinie 91/628, die nicht eingehalten wurde, das Wohlbefinden der Tiere betrifft. Ist dies der Fall, ist zweitens zu prüfen, ob eine solche Nichtbeachtung das Wohlbefinden sämtlicher Tiere oder nur einer begrenzten Zahl der Tiere betraf, für die die Ausfuhrerstattung beantragt wurde. Drittens müsste die zuständige Behörde prüfen, ob die festgestellte Nichtbeachtung geheilt werden kann. Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte entscheidet die Behörde, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (Rz. 38). Für den Fall, dass diese Behörde zu der Feststellung gelangt, dass der Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 das Wohlbefinden sämtlicher transportierter Tiere betraf, hat sie die Ausfuhrerstattung zu versagen, ohne dass besonders nachgewiesen werden müsste, dass die Tiere bei ihrem Transport eine konkrete Beeinträchtigung erlitten haben (Rz. 39).
Der erkennende Senat versteht die vorstehend skizzierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Weise, dass bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG, die das Wohlbefinden der Tiere betrifft, eine Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung in Betracht kommt, wenn die festgestellte Nichtbeachtung der Richtlinie geheilt werden kann. Scheidet eine Heilung im konkreten Fall dagegen aus, führt der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG nicht zwingend - gleichsam als unausweichliche Konsequenz - zur Kürzung bzw. zum Verlust der Ausfuhrerstattung, abhängig davon, ob die Nichtbeachtung der Richtlinie 91/628/EWG nur eine begrenzte Zahl der Tiere oder sämtliche Tiere betraf. Der Senat ist sich im gegebenen Kontext sehr wohl bewusst, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) auf die zweite Vorlagefrage geantwortet hat, dass die zuständigen Behörden und deren Gerichte verpflichtet sind, Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport in einer Weise anzuwenden, die im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht, indem sie die Zahlung der Ausfuhrerstattung für die Tiere ablehnen, bei denen die ihr Wohlbefinden betreffenden Bestimmungen der Richtlinie nicht eingehalten worden sind (Rz. 41 und 2. Leitsatz). Mit diesem 2. Leitsatz wird nach dem Verständnis des erkennenden Senats indes lediglich der Grundsatz beschrieben, welche rechtliche Konsequenz ein nicht heilbarer bzw. während des konkreten Transports nicht geheilter Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG nach sich zieht. Die Feststellung, dass ein Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG, die das Wohlbefinden der Tiere betrifft, nicht geheilt worden ist, ist deshalb nur grundsätzlich geeignet, einem Ausführer die Ausfuhrerstattung zu kürzen bzw. zu versagen. Da die 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs sich in ihrem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) nicht von den Entscheidungen der 3. Kammer vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) und 13.03.2008 (C-96/06) distanziert hat, bleibt es bei der von der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs im 2. Leitsatz ausgesprochenen Verpflichtung, dass "das vorlegende Gericht ... zu prüfen (hat), ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit diesem Grundsatz - scil. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - angewandt haben" (Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06). Das beklagte Hauptzollamt hat deshalb ungeachtet des auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 30.06.2011 in der Rechtssache C-485/09 in jedem Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände hinzutreten, die eine Kürzung bzw. vollständige Versagung der Ausfuhrerstattung aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG ausnahmsweise als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Solche Umstände, die gegebenenfalls auch erst vom Ausführer vorzutragen und glaubhaft zu machen sind, können insbesondere die Verwicklungen und Hindernisse beschreiben, die den Entscheidungen der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofes vom 17.01.2008 in den Rechtssachen C-37/06 und C-58/06 zugrunde lagen. Auch nach Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.06.2011 (C-485/09) kann das beklagte Hauptzollamt daher insbesondere unvorhersehbare und unvermeidbare Transportzeitüberschreitungen oder Verstöße gegen eine Bestimmung der Richtlinie, die allein in der Sphäre der zuständigen Behörde liegen, nicht zum Anlass nehmen, dem Ausführer die Ausfuhrerstattung ganz oder teilweise zu versagen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen nimmt der erkennende Senat hinsichtlich des Streitfalles an,
dass (1.) die Regelung der Ziffer 48.4 lit d) des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG, gegen die die Klägerin verstoßen hat, das Wohlbefinden der Tiere betrifft (hierzu unter aa),
dass (2.) die Nichtbeachtung der Ziffer 48.4 lit d) des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG sämtliche Tiere des streitgegenständlichen Transports betraf (hierzu unter bb),
dass (3.) der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG nicht geheilt wurde (hierzu unter cc)
und dass (4.) eine vollständige Versagung der Ausfuhrerstattung aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (hierzu unter dd) noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt (hierzu unter ee).
aa) Die Regelung der Ziffer 48.4 lit d) des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG, gegen die die Klägerin verstoßen hat, betrifft das Wohlbefinden der Tiere.
Durch die Begrenzung der Transportzeiten sollen die für die Tiere mit einem Transport verbundenen physischen und psychischen Belastungen auf ein vertretbares Maß beschränkt werden (vgl. insoweit auch den 18. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). In Folge dieser Zielsetzung sind die Tiere nach Ablauf der zulässigen Transportzeiten entweder am Bestimmungsort oder aber an einem zugelassenen Aufenthaltsort zu entladen, um ihnen zumindest - sofern der Transport fortgesetzt werden soll - für eine begrenzte Zeit ein artgerechtes Verhalten in einer artgerechten Umgebung zu ermöglichen.
bb) Die Nichtbeachtung der Ziffer 48.4 lit d) des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG betraf sämtliche Tiere des streitgegenständlichen Transports. Denn alle Tiere des in Rede stehenden Eisenbahntransportes wurden am 12.10.2000 in B auf die Bahn verladen und bis zum 14.10.2000 nach G transportiert. Dass in Bezug auf die von der Klägerin angemeldeten Tiere die Verladezeit in B unterschiedlich war - das erste Tier wurde um 11.30 Uhr auf die Bahn verladen, die Verladung des letzten Tieres erfolgte um 18.00 Uhr - und deshalb letztlich nicht alle Tiere einer Gesamttransportdauer von 40 Stunden und 30 Minuten ausgesetzt waren, ist im vorliegenden Kontext unerheblich. Denn auch das letzte Tier, das in B gegen 18.00 Uhr auf die Bahn verladen wurde, erreichte erst nach einer Transportdauer von 34 Stunden G.
cc) Der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG wurde im Streitfall nicht geheilt.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) nicht dargelegt hat, wie er die unter Rz. 38 aufgestellte Maßgabe der "Heilung" des festgestellten Verstoßes gegen die Richtlinie 91/628/EWG interpretiert. Freilich hat der Europäische Gerichtshof bereits in seiner ersten Tierschutz-Entscheidung vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) bemerkt, dass die zuständige Behörde zu prüfen habe, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG gegebenenfalls geheilt werden könne (Rz. 44). Auch in seinem zweiten Judikat zum Tierschutz (EuGH, Urteil vom 13.03.2008, C-96/06) findet sich die entsprechende Formulierung bezüglich einer Heilung des Verstoßes wieder (Rz. 51). Der erkennende Senat nimmt daher an, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 30.06.2011 in der Rechtsache C-485/09 seine frühere Rechtsprechung in den Rechtssachen C-37/06, C-58/06 und C-96/06 nicht aufgegeben, sondern vielmehr konkretisiert hat. Da der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 13.03.2008 (C-96/06) betont hat, dass die zuständige Behörde die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG betreffend die Gesundheit der Tiere versagen könne, auch wenn es keine Anzeichen dafür gebe, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden sei, und in seinem Judikat vom 30.06.2011 (C-485/09) daran erinnert hat, dass die Behörde bei einem festgestellten Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG, die das Wohlbefinden der Tiere betreffe, die Ausfuhrerstattung zu versagen habe, ohne dass besonders nachgewiesen werden müsse, dass die Tiere bei ihrem Transport eine konkrete Beeinträchtigung erlitten hätten (C-485/09, Rz. 39), hält der erkennende Senat dafür, dass der vom Europäischen Gerichtshof verwandte Begriff der Heilung nicht in der Weise verstanden werden kann, dass eine Nichtbeachtung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG dadurch geheilt werden kann, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere nachweislich nicht beeinträchtigt worden ist. Jedes andere Verständnis hätte letztlich zur Konsequenz, dass gestützt auf die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 Ausfuhrerstattung nur versagt werden dürfte, wenn die Tiere durch die Nichtbeachtung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG in ihrer Gesundheit oder ihrem Wohlbefinden konkret und nachweisbar beeinträchtigt worden sind.
Heilung der festgestellten Nichtbeachtung einer Bestimmung der Richtlinie 91/618/EWG meint daher im unmittelbaren Wortsinne, dass der Verstoß gegen die Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG noch während des konkreten Transportes behoben oder beseitigt worden ist, etwa indem eine zu niedrige Ladehöhe auf einem LKW korrigiert oder auf einem Schiffsdeck Einrichtungen zum Schutz vor der See und vor Witterungseinflüssen errichtet werden. Das vom erkennenden Senat präferierte Verständnis einer Heilung hat zur Folge, dass bestimmte Arten von Verstößen gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG einer Heilung nicht zugänglich sind. So können etwa Überschreitungen der Transportintervalle nicht geheilt, d. h. während des konkreten Transportes auch nicht dadurch behoben oder beseitigt werden, dass Ruhepausen oder das Entladen der Tiere am Bestimmungsort oder an einem zugelassenen Aufenthaltsort zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Entsprechend verhält es sich, wenn - wie hier - die zulässige maximale Transportdauer überschritten worden ist.
dd) Eine vollständige Versagung der Ausfuhrerstattung aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen die Ziffer 48.6 Satz 2 i. V. m. 48.4 lit d) des VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles nicht als unverhältnismäßig.
Der streitgegenständliche Tiertransport mit der Bahn ist dadurch gekennzeichnet, dass die zulässige Transportzeit von 28 Stunden - abhängig vom jeweiligen Verladezeitpunkt des einzelnen Tieres - um wenigstens 6 Stunden bis maximal 12 1/2 Stunden überschritten wurde. Die maximal zulässigen Transportzeiten sowie die jeweiligen Transportintervalle zählen zu den wesentlichen Vorschriften, die der Unionsgesetzgeber zum Schutz der Tiere während des Transports aufgestellt hat. Der erkennende Senat hält deshalb dafür, dass bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Transportzeit von nahezu 50 % in Bezug auf einzelne Tiere des Transports die vollständige Versagung der Ausfuhrerstattung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Er ist sich in diesem Zusammenhang bewusst, dass im Streitfall die Überschreitung der maximal zulässigen Transportzeit zu einem wesentlichen Teil auch auf der irrigen Auslegung des Unionsrechtes beruhte, wonach der Verladevorgang selbst in die Berechnung der Transportzeit nicht einfließt, mithin in zeitlicher Hinsicht neutral zu behandeln ist. Ob die Klägerin zu dieser Einschätzung gelangt ist, weil Dienststellen der Europäischen Kommission sich in dem Sinne geäußert hatten, dass für die Bestimmung der Transportzeit der Zeitpunkt maßgebend sei, an dem das Fahrzeug den Versandort verlassen habe, auch wenn der Verladevorgang selbst mehrere Stunden gedauert habe (vgl. Schreiben der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz an das Bundesministerium für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 21.12.2001, Az. D/015810), bedarf vorliegend keiner näheren Betrachtung. Denn derartige Äußerungen haben die Dienststellen erst im Jahre 2001 und damit nach der Planung und Durchführung des hier in Rede stehenden Tiertransportes abgegeben (vgl. insoweit auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 16.03.2010 in dem Verfahren C-485/09, Rz. 49). Es fehlt damit insoweit zur Zeit des Sachverhalts dieses gerichtlichen Verfahrens an einem Anknüpfungspunkt für den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
ee) Einer vollständigen Versagung der Ausfuhrerstattung steht schließlich nicht der unionsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen.
Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsregelungen den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.2011, C-107/10, Rz. 29; Urteil vom 11.07.2002, C-62/00, Rz. 44; Urteil vom 03.12.1998, C-381/97, Rz. 26). Die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes hat freilich nach den Regeln des Unionsrechts und nicht nach nationalen Grundsätzen zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.2013, C-568/11, Rz. 51), da anderenfalls eine unterschiedliche Geltung des Unionsrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten und gravierende Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten die Folge wären. Die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Unionsregelung ist zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur insoweit möglich, als die Union zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen erwecken kann (vgl. EuGH, Urteil vom 14.06.2012, C-606/10, Rz. 78; Urteil vom 17.03.2011, C-221/09, Rz. 71; Urteil vom 16.12.2008, C-47/07 P, Rz. 34; Urteil vom 06.03.2003, C-14/01, Rz. 56). Die Geltung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist indes nicht davon abhängig, ob Unionsrecht im Einzelfall von Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Ein berechtigtes Vertrauen kann deshalb nicht nur an Handlungen des Unionsgesetzgebers und der Behörden der Union, sondern auch an Handlungen der Mitgliedstaaten und ihrer Organe anknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 06.03.2003, C-14/01, Rz. 56; Urteil vom 15.02.1996, C-63/93, Rz. 14 u. 20; sowie Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 24.01.2013, C-568/11, Rz. 49). Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union stets hervorgehoben, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden kann und dass das unionsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen kann, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.2013, C-568/11, Rz. 52; Urteil vom 07.04.2011, C-153/10 Rz. 47; Urteil vom 16.03.2006, C-94/05, Rz. 31). Denn das Vertrauen in ein - gemessen am Unionsrecht - rechtswidriges Verhalten ist regelmäßig nicht schutzwürdig.
Gemessen an den vorstehend skizzierten Kriterien steht im Streitfall der vollständigen Versagung der Ausfuhrerstattung der unionsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen:
So kann sich die Klägerin mit Blick auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darauf berufen, dass der nationale Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 24 Abs. 5 Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) in der Fassung vom 11.06.1999 (BGBl. I S. Nr. 31 1999 S. 1337), wonach die Vorschriften über das Entladen und die Ruhepausen auf - u. a. - den Schienentransport keine Anwendung finden, die Richtlinie 91/628/EWG fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt hat. Denn der Unionsgesetzgeber hat die Gewährung der Ausfuhrerstattung in Art. 1 VO Nr. 615/98 allein an die Einhaltung der unionsrechtlichen Tierschutzbestimmungen - scil. an die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG - geknüpft. Die Normierung des Art. 1 VO Nr. 615/98 indes ist klar und eindeutig mit der Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen diese klare und unzweideutige unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden kann. Klar und eindeutig ist ebenfalls die Regelung der Ziffer 48.6 Satz 2 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG, wonach für Bahntransporte, sind die Anforderungen der Ziffern 48.3 und 48.4 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG erfüllt, die in Ziffer 48.4 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportzeiten - in concreto also eine maximale Transportzeit von 28 Stunden - gelten. Was schließlich als Transport(-zeit) anzusehen ist, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 91/628/EWG legal und das nicht nur verbindlich, sondern auch verständlich definiert, scil. "jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel, einschließlich Ver- und Entladen". Der vorstehenden rechtlichen Wertung steht auch nicht entgegen, dass die Tierschutztransportverordnung ausweislich der dem Titel beigefügten Fußnote der Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG dient. Es heißt dort ausdrücklich: "Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: ... 3. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 5/29/EG vom 28.06.1995 (ABl. EG L Nr. 148 S. 52) ..." Denn die nationale Tierschutztransportverordnung tritt durch diesen Umsetzungsakt, der zudem vom nationalen Gesetzgeber herrührt und damit dem Unionsgesetzgeber nicht zugerechnet werden kann, nicht gleichberechtigt neben das Unionsrecht mit der Folge, dass es einem Wirtschaftsbeteiligten gleichsam in sein Belieben gestellt wäre, ob er sich im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport am nationalen Recht oder am Unionsrecht orientiert. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich die Klägerin im Rahmen eines Verfahrens gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung auf die Vertrauensschutzregelung des Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 berufen kann, hat der Senat in diesem gerichtlichen Verfahren nicht zu beantworten; denn streitgegenständlich ist vorliegend nicht eine Rückzahlungsverpflichtung, sondern eine Gewährungssituation. Überdies ist Anknüpfungspunkt für die in Art. 52 Abs. 4 VO (EG) Nr. 800/1999 normierten Vertrauensschutztatbestände die bereits erfolgte Zahlung bzw. endgültige Gewährung der Erstattung.
Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin auch nicht im Hinblick darauf berufen, dass sowohl die Bundesfinanzverwaltung als auch das beklagte Hauptzollamt bis zum Eingang des Prüfberichtes der Europäischen Kommission vom 18.06.2001 ebenfalls davon ausgegangen waren, dass Bahntransporte nicht einer maximal zulässigen Transportzeit von 28 Stunden unterfallen, und dass es - jedenfalls bis zum Eingang des vorbezeichneten Prüfberichtes - der festen Verwaltungspraxis des beklagten Hauptzollamtes entsprach, Ausfuhrerstattungen auch für Ausfuhren von Lebendvieh zu gewähren, wenn der Transport mit der Bahn deutlich länger als 28 Stunden dauerte. Die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur möglich, wenn auf Unionsebene und damit von einem Unionsorgan eine Lage geschaffen wurde, die ein berechtigtes Vertrauen in deren Fortbestand hervorrufen konnte (vgl. nur EuGH, Urteil vom 14.06.2012, C-606/10, Rz. 78; Urteil vom 06.03.2003, C-14/01, Rz. 56). Ein solches vertrauensbegründendes Verhalten der Unionsorgane kann zwar nach dem Dafürhalten des erkennenden Senats auch von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die das Unionsrecht im Einzelfall anwendet und umsetzt, gesetzt werden. Die in Rede stehende Verwaltungspraxis des beklagten Hauptzollamtes stellt indes ein unionsrechtswidriges Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Behörde dar. Eine solche unionsrechtswidrige nationale Verwaltungspraxis kann jedoch kein berechtigtes Vertrauen der Ausführer darauf begründen, weiterhin in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. etwa Urteil vom 20.06.2013, C-568/11, Rz. 52; Urteil vom 14.06.2012, C-606/10, Rz. 80 f.). In diesem Zusammenhang macht es auch keinen Unterschied, ob das beklagte Hauptzollamt gegenüber der Klägerin selbst in Bezug auf bestimmte Ausfuhren und Eisenbahntransporte diese unionsrechtswidrige Verwaltungspraxis in Form von Bewilligungsbescheiden bestätigt und umgesetzt hat. Denn die Frage nach einem berechtigten und anzuerkennenden Vertrauensschutz bei der Durchführung des Unionsrechts durch nationale Behörden stellt sich nicht nur in Bezug auf jede Ausfuhr neu. Vielmehr wird die Beantwortung dieser Frage auch dadurch begrenzt, dass eine unionsrechtswidrige nationale Verwaltungspraxis generell kein berechtigtes Vertrauen begründen kann und der Grundsatz des Vertrauensschutzes überdies nicht zu einer unterschiedlichen Anwendung des Unionsrechtes in den einzelnen Mitgliedstaaten führen darf.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.