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Steuerrecht
07.11.2014
Steuerrecht
FG Saarland: Aufwendungen für Geburtstagsfeier vGA?

FG Saarland, Urteil vom 9.7.2014 – 1 K 1332/12

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom ... gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in .... Gegenstand des Unternehmens sind der ...[produzierendes Gewerbe].

 

Am Stammkapital in Höhe von 120.000 € sind G mit einer Stammeinlage in Höhe von 85.500 € (71,25 %) sowie ... mit 33.500 € und ... mit je 500 € beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren im Streitjahr G und ...

 

Im Rahmen einer im Jahr ... bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung wurde neben anderen hier nicht streitigen Umständen festgestellt, dass die Klägerin anlässlich des 80. Geburtstags des G am 13. November 2007 einen Tag der offenen Tür ausgerichtet hat.

 

In der Einladung zu dem Tag der offenen Tür heißt es (Bl. 33):

„ Einladung

...GmbH

 

80 Jahre G

Und weil 80 Jahre viel Zeit, viel Veränderung und viel Erfolg beinhalten,

möchten wir alle, die daran Teil hatten, zu einem Tag der offenen Tür

mit technischen Vorführungen und Einblicken in Produktionsprozesse einladen.

Für ihr leibliches Wohl ist bestens gesorgt.

 

Die Geschäftsführung von ... freut sich über Ihren Besuch.

 

...GmbH [Adresse]“

 

Darüber hinaus hatte die Klägerin am 17. November 2007 ein Geburtstagsfest für G ausgerichtet. Im Zusammenhang mit diesen beiden Festivitäten hatte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 17.625 € getätigt. Der Betriebsprüfer sah diese Aufwendungen als durch das Gesellschaftsverhältnis des G veranlasst an und qualifizierte sie als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 KStG (BP Bl. 111, 116 - Tz. 3.3).

 

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am ...unter anderem einen Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer für 2007 (Bl. 19 f.), gegen den die Klägerin Einspruch einlegte. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens half der Beklagte dem Einspruchsbegehren in Bezug auf weitere hier nicht streitige Betriebsprüfungs-Feststellungen teilweise ab und erließ am ... einen entsprechenden Änderungsbescheid (KSt Bl. 202). Mit Einspruchsentscheidung vom ... wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 4 ff.).

 

Am 14. September 2012 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1). Während des Klageverfahrens änderte der Beklagte die Körperschaftsteuerfestsetzung in hier nicht maßgeblichen Punkten durch Änderungsbescheid vom ... (Bl. 70 f.).

 

 

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides für 2007 vom ... die Körperschaftsteuer 2007 ohne Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung für die Aufwendungen i.H.v. 5.169,16 € im Zusammenhang mit dem 80. Geburtstag des G festzusetzen.

 

Die Aufwendungen stellten keine vGA dar. G sei trotz seines mittlerweile fortgeschrittenen Alters nach wie vor im Unternehmen tätig, unterstütze, motiviere, genehmige und überwache Investitionen. Aus der eingereichten Gästeliste (Bl. 34 ff.) sei ersichtlich, dass an diesem Tag der offenen Tür nahezu ausschließlich Geschäftspartner, also Kunden, Lieferanten und Vertreter des öffentlichen Lebens eingeladen gewesen seien. Verwandte, Freunde und Arbeitnehmer hätten den 80. Geburtstag des G auf einer separaten, inzwischen nicht mehr streitbefangenen Feier am Samstag, den 17. November 2007 gefeiert.

 

Die hier streitigen Aufwendungen setzten sich aus Bewirtungsaufwendungen zum einen aus der Rechnung der ... Catering ...in Höhe von 4.884,16 €, zum anderen aus der Rechnung des Café ... (hälftiger Rechnungsbetrag, da sich die Rechnung auf beide Veranstaltungen – 13. und 17. November 2007 - beziehe) i.H.v. 285 €, insgesamt also i.H.v. 5.169,16 €, zusammen (Bl. 28, 36 f.).

 

Die Würdigung des Beklagten, die Kosten der Privatsphäre des G zuzuordnen, da Anlass der 80. Geburtstag sei, sei fehlerhaft. Die Beurteilung, ob der Empfang betrieblich veranlasst oder der Privatsphäre des G zuzuordnen gewesen sei, sei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Der Anlass der Aufwendungen diene als ein Indiz, aber nicht als Beweis.

 

Der BFH habe mit Urteil vom 28. November 1991 (I R 13/90, BStBl II  1992, 359) ausgeführt, dass Repräsentationsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sein könnten, wenn sie nicht oder nur in einem unbedeutenden Maße dem Zweck dienten, einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Die die Aufwendungen auslösenden Momente seien zu gewichten und gegenseitig abzuwägen, um festzustellen, welches Element das letztlich maßgebende sei.

 

Der BFH habe weiter ausgeführt, dass Aufwendungen für entsprechende Ehrungen nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sich ihnen nicht hätte entziehen können oder wenn er sich von ihnen einen angemessenen wirtschaftlichen Vorteil für die Gesellschaft hätte versprechen dürfen. Maßgebend seien nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (vom 28. Januar 2003, VI R 48/99, BStBl II 2003, 724) neben dem Anlass der Feier auch folgende Indizien: 1. Wer tritt als Gastgeber auf, 2. Wer bestimmt die Gästeliste, 3. Wer sind die Gäste (Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens), 4. Wo findet die Veranstaltung statt, 5. Welchen Charakter hat die Feier. Diese Grundsätze seien auch auf Körperschaften übertragbar, so dass § 12 Nr. 1 S. 2 EStG auch im vorliegenden Falle gelte (BFH vom 6. April 2005, I R 86/04, BStBl II 2005, 666).

 

Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeute das Folgendes: Gastgeber anlässlich des 80. Geburtstag des G sei die Klägerin gewesen. Die Gästeliste habe zu großen Teilen aus Kunden und Lieferanten der Klägerin sowie aus Vertretern der Sparkasse und Repräsentanten des öffentlichen Lebens bestanden. Die Gästeliste vom 13. November 2007 sei daher im Interesse der Klägerin bestimmt worden. Der Empfang habe in den Fertigungshallen der Klägerin stattgefunden. Der Charakter der Feier sei naturgemäß am schwierigsten zu beschreiben. Während des Empfangs sei die Funktionsweise einer ....maschine demonstriert worden. Auch wenn ein kleiner Imbiss und Kuchen gereicht worden seien, so sei die Atmosphäre doch weit von der einer privaten Feier in einem Restaurant oder einer Privatwohnung entfernt gewesen. Auch die (geringe) Höhe der getätigten Aufwendungen lasse den Rückschluss zu, dass nicht die Bewirtung der Gäste im Vordergrund des Empfangs gestanden habe. Anhand der fünf genannten Kriterien deute alles darauf hin, dass es sich nicht um eine private Feier des G gehandelt habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass dem Jubilar ein Vermögensvorteil habe zugewendet werden sollen, so dass für die Annahme einer vGA kein Raum bleibe. Auch ein ordentlicher gewissenhafter Geschäftsleiter hätte sich diesen Aufwendungen nicht entziehen können. Würde ein Unternehmen, das seinen Erfolg seinem mittlerweile im Ruhestand befindlichen, angestellten Geschäftsführer schulde, einen ansonsten vergleichbaren Empfang zu dessen Ehren anlässlich seines 80. Geburtstags geben, so käme kaum jemand auf die Idee, dass es sich nicht um eigene Repräsentationsaufwendungen der Gesellschaft handeln würde.

 

Auch nach Auffassung von Gosch (Gosch in KStG § 8 Tz. 1168) lasse sich die bisherige strenge Rechtsprechung des I. Senats beim BFH zu den Repräsentationsaufwendungen im Hinblick auf die Rechtsprechung des VI. Senats nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten, wobei für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Besonderheit zu beachten sei, dass im Vorhinein klar und eindeutig sein müsse, dass die betreffenden Feierlichkeiten solche der Kapitalgesellschaft und nicht des Gesellschafters seien (Bl. 30 ff.).

 

Ob G die Gästeliste mitbestimmt habe, sei fragwürdig, denn die Gästeliste bestehe – wie bereits dargestellt – im Wesentlichen aus Kunden und Lieferanten der Klägerin sowie Vertretern des öffentlichen Lebens (Bl. 51 ff.).

 

Dass die Klägerin im Jahr 2007 zwei Tage der offenen Tür veranstaltet habe, rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme einer vGA. Der Tag der offenen Tür am ... April 2007 sei anlässlich der Fertigstellung einer weiteren Montagehalle, der Halle..., abgehalten worden. Hier seien vornehmlich die beteiligten Handwerker und Mitarbeiter eingeladen worden. Der Tag der offenen Tür anlässlich des 13. November 2007, einem Dienstag, sei ein Ereignis mit einem ganz anderen Charakter gewesen, der sich auch in der Gästeliste niedergeschlagen habe. G habe alle Gäste am Eingang der Halle persönlich im Stehen begrüßt. Es habe Betriebsbesichtigungen und Vorführungen an der ...maschine gegeben. Private Geburtstagsfeiern wiesen andere Züge auf.

 

Der BFH habe in seinem neuesten Urteil zu diesem Themenkreis (vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875) ausgeführt, dass die oben genannten Kriterien für die Beurteilung der Natur von Bewirtungsaufwendungen heranzuziehen seien. Wie bereits dargestellt, seien die Grundsätze auch auf Körperschaften übertragbar. Der Beklagte verschließe sich den neueren Urteilen des BFH (Bl. 53 ff.).

 

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Die Aufwendungen seien als vGA zu qualifizieren. Bei dem Tag der offenen Tür am 13. November 2007 habe der 80. Geburtstag des G im Vordergrund gestanden. Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung stellten Repräsentationsaufwendungen, die für den Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Gesellschaft übernommen würden, vGA dar. Dies gelte auch dann, wenn zu einer Veranstaltung überwiegend Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer der Gesellschaft eingeladen würden und zusätzlich eine weitere (private) Feier von dem Jubilar ausgetragen würde (BFH vom 28. November 1991 I R 13/90; vom 28. November 1991 I R 34-35/90 und vom 14. Juli 2004, I R 57/03). Auch die Entscheidung des Großen Senats zur steuerlichen Behandlung von gemischt veranlassten Aufwendungen stehe der bisherigen Rechtsprechung zu vGA im Zusammenhang mit Geburtstagsfeiern und ähnlichem nicht entgegen. Denn eine Aufteilung komme auch danach nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche Veranlassung im Einzelnen umfassend darlege und nachweise. Bestünden gewichtige Zweifel an der betrieblichen (Mit-)Veranlassung der Aufwendungen, scheide ein Abzug insgesamt aus.

 

Während die Klägerin noch im Einspruchsverfahren die Kosten für beide Veranstaltungen (am 13. November 2007 und am 17. November 2007) als Betriebsausgaben begehrt habe, beschränke sie sich im vorliegenden Klageverfahren allein auf die Kosten bezüglich des Tages der offenen Tür am 17. November 2007. Sie habe in einem Erörterungstermin beim Beklagten eingesehen, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Feierlichkeit am 17. November 2007 privat veranlasst seien. Genauso verhalte es sich allerdings auch mit den hier streitigen Kosten. Zwar räume der BFH in seinem Urteil vom 28. November 1991 die grundsätzliche Möglichkeit eines Betriebsausgabenabzugs ein. Gleichwohl stütze dieses Urteil die Klagebegründung nicht. Im dortigen Entscheidungsfall habe nämlich die Revision des Finanzamts zum Erfolg geführt.

 

Auch die von der Klägerin aufgeführten fünf Kriterien, die neben dem eigentlichen Anlass der Feier zur Gesamtbeurteilung des Betriebsausgabenabzugs herangezogen würden, könnten die Auffassung des Beklagten nicht erschüttern. In dem Verfahren des BFH vom 28. Januar 2003 (VI R 48/99) habe eine Genossenschaftsbank einen Empfang anlässlich des 60. Geburtstages eines ihrer Vorstandsmitglieder in den Räumen veranstaltet, und die Klägerin als Arbeitgeber habe - ohne Mitwirken des Jubilars - die Gästeliste aufgestellt. Hier seien nur die Aufwendungen, die anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Familie/Verwandtschaft entfallen sein, als Kosten der privaten Lebensführung qualifiziert worden. Im Übrigen hätten abzugsfähige Betriebsausgaben der dortigen Klägerin vorgelegen. Das Urteil vom 28. November 1991 (I R 13/90) betreffe einen anderen Sachverhalt.

 

Vorliegend sei ausweislich der Einladung zwar die Klägerin als Gastgeber aufgetreten, den Anlass stelle jedoch klar der runde Geburtstag des G dar. Außerdem habe G als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Auswahl der Gästeliste mitgewirkt, wenn nicht sogar allein entschieden. Auch die weiteren Kriterien (Gästeliste, Interesse der Klägerin, zusätzliche private Feier, Austragungsort in den Fertigungshallen der Klägerin) führten nicht zwangsläufig zum Betriebsausgabenabzug bei der Klägerin. In diversen Urteilen seien trotz Firmenjubiläums die Aufwendungen im Zusammenhang mit Geburtstagen von Gesellschafter-Geschäftsführern als vGA qualifiziert worden.

 

Vorliegend habe die Veranstaltung nicht der unternehmerischen Zielsetzung gedient, sondern sei zu Ehren des Firmengründers G ausgetragen worden. Insofern bestünden gewichtige Zweifel an der betrieblichen (Mit-)Veranlassung. Diese Auffassung werde zudem durch die Tatsache gestärkt, dass die Klägerin bereits bei der Fertigstellung einer neuen Montagehalle im April 2007 zu einem Tag der offenen Tür eingeladen habe. Die Gästeliste sei nahezu identisch mit der Gästeliste anlässlich des 80. Geburtstag des G gewesen (Feier am 17. November 2007). Es dränge sich daher auf, dass der runde Geburtstag des G das auslösende Moment gewesen und nur in einen Tag der offenen Tür „eingekleidet“ worden sei. Welche anderen Gründe es gebe, dass eine Gesellschaft zwei Tage der offenen Tür innerhalb eines Kalenderjahres veranstalte, sei nicht zu erkennen (Bl. 40 ff., 45).

 

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die Verwaltungsakten des Beklagten (vgl. Bl. 57) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte die gesamten Aufwendungen für die Veranstaltung am 13. November 2007 als vGA berücksichtigt.

 

I. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. VGA mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Eine vGA liegt vor, wenn eine Wertverschiebung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, ohne dass es sich um eine offene Gewinnausschüttung handelt. Eine Wertverschiebung liegt vor, wenn dem Gesellschafter zulasten der Gesellschaft ein Vermögensvorteil entsteht. Gesellschaftsrechtlich veranlasst ist eine Wertverschiebung, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BStBl II 1995, 419; vom 18. Februar 1999 I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384 m.w.N.).

 

Übernimmt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aufwendungen trotz dieses eindeutig privaten Anlasses der Feier gleichwohl betrieblich veranlasst sind. Für diese Beurteilung sind auch bei einer Kapitalgesellschaft, die nicht über eine Privatsphäre verfügt, nach der Rechtsprechung des BFH diejenigen Kriterien heranzuziehen, die zum Betriebsausgabenabzug von Einzelunternehmern und Personengesellschaften entwickelt worden sind (BFH vom 6. April 2005 I R 86/04, BStBl II 2005, 666). Zwar gilt im Bereich der vGA das aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abzuleitende Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht unmittelbar (so BFH vom 7. Juli 1976 I R 180/74, BStBl II 1976, 753; Gosch, a.a.O., § 8 Rz. 835, 1166). Eine private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist aber regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreifen würde. Eine solche Handhabung ist nicht zuletzt im Interesse einer rechtsformneutralen Besteuerung sachgerecht (BFH vom 6. April 2005 I R 86/04, BStBl II 2005, 666; vom 15. Mai 2002 I R 92/00, DStR 2002, 1660 ; vom 17. November 2004 I R 56/03, BFH/NV 2005, 793; s. auch Gosch, a.a.O., § 8 Rz. 835).

 

Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des BFH in erster Linie auf den Anlass einer Feier abzustellen (vgl. BFH vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 14. Juli 2004 I R 57/03, BStBl II 2011, 285). Allerdings ist der Anlass nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (BFH vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317; vom 6. März 2008 VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316).

 

II. Nach Maßgabe des Vorstehenden stellen die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Tag der offenen Tür am 13. November 2007 nur teilweise eine vGA dar.

 

1. Dem Grunde nach sieht der Senat die Aufwendungen für die Veranstaltung als durch den Betrieb der Klägerin und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis des G als veranlasst an.

 

Es besteht zwar kein Zweifel daran, dass Anlass dieser Veranstaltung der 80. Geburtstag des Mitbegründers und Gesellschafter-Geschäftsführers G war, also ein höchstpersönlicher Grund, der ausschließlich aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührt. Allein daraus folgt aber nach den dargestellten Grundsätzen noch nicht, dass die Aufwendungen als vGA zu qualifizieren sind. Denn aus den übrigen Umständen ergibt sich für den Senat, dass die Aufwendungen für dieses Ereignis durchaus betrieblich veranlasst sind. Hierfür sprechen insbesondere folgende von der Rechtsprechung für die Beurteilung explizit herangezogenen Aspekte:

 

1.1. Als Einladender trat nicht G als Jubilar auf, sondern – wie in der Fußzeile angegeben - die Klägerin (Bl. 33). Überdies wird in der Einladung ausgeführt „die Geschäftsführung von ... freut sich über Ihren Besuch“. Die Geschäftsführung der Klägerin bestand neben G auch noch aus weiteren Personen, nämlich ... Der Umstand, dass G Mitgeschäftsführer der Klägerin war, steht dem nicht entgegen. Denn dies ging aus dem Einladungsschreiben nicht hervor. In diesem trat G gerade nicht als (Mit-)Einladender auf. Auch der Hinweis „80 Jahre G“ lässt ihn nicht als Einladender erscheinen. Im Gegenteil: hierdurch wird klar, dass die Geschäftsführung zu Ehren des G eine Einladung ausspricht.

 

1.2. Die Gästeliste umfasst neben privaten Gästen vor allem auch Lieferanten, Kunden, Geschäftsfreunde und Repräsentanten des öffentlichen Lebens. Es ist nicht auszuschließen, dass G bei der Aufstellung der Gästeliste nicht unmaßgeblich beteiligt wurde. Gleichwohl lässt der Teilnehmerkreis den Schluss zu, dass es sich weitgehend um betriebliche Kontakte handelt, welches für eine zumindest überwiegende betriebliche Veranlassung der Veranstaltung spricht.

 

1.3. Die Veranstaltung fand auch nicht in privaten Räumlichkeiten des G oder sonstigen von ihm Angemieteten statt, sondern im Betrieb der Klägerin. So wurde der Empfang in den Fertigungshallen der Klägerin abgehalten. Auch dieser Umstand spricht nach der Rechtsprechung gegen eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.

 

1.4. Der Senat konnte nicht feststellen, dass die Aufwendungen für die Veranstaltung den üblichen Rahmen überschritten hätten. Es wurde weder zwischen den Beteiligten diskutiert, dass ein üblicher Rahmen überschritten worden sei, noch ist derartiges aus den Akten erkennbar. Angesichts der Gesamtkosten für beide Feierlichkeiten anlässlich des Geburtstags des G (17.625 €) erscheint der Kostenrahmen für die Veranstaltung am 13. November 2007 im Betrieb der Klägerin (5.169,16 €) jedenfalls nicht überhöht. Nach der von der Klägerin überreichten Rechnung des Cateringservice ... vom ... 2007 über 4.884,16 € wurden ca. 240 Personen beköstigt (Bl. 36). Dies entspricht einem durchschnittlichen pro Kopf-Aufwand von 21,53 €, was nach den Erfahrungen des Senats zumindest nicht überhöht erscheint.

 

1.5. Auch der äußere Rahmen und damit der Charakter der Veranstaltung spricht gegen eine „private Veranlassung“ der Feier. Neben dem Umstand, dass diese bereits in den Betriebsräumen der Klägerin stattfand, spielt hier auch eine maßgebliche Rolle, dass es sich dem äußeren Rahmen nach um einen Tag der offenen Tür des Betriebes der Klägerin handelte. Den Besuchern waren bei Betriebsbesichtigungen Einblicke in die Räumlichkeiten und die betrieblichen Abläufe der Klägerin möglich. Zu diesem Zweck wurde auch eine ...maschine vorgeführt. All dies spricht eher gegen eine privat veranlasste Feierlichkeit. Dem steht auch nicht entgegen, dass G alle Gäste im Stehen begrüßt hat. Eine solche Geste der Höflichkeit hätte es mitunter auch dann gegeben, wenn G aus anderen Gründen (außer seinem Geburtstag) an dem Tag der offenen Tür der Klägerin teilgenommen hätte.

 

Nach alledem sieht der Senat die Feierlichkeit als eine betrieblich veranlasste an, die anlässlich des Geburtstags des G und dessen Bedeutung für das Unternehmen, welches er selbst mit aufgebaut hat, ausgerichtet wurde, im Ergebnis aber zu einem maßgeblichen Teil dem Renommee des Unternehmens und dadurch in gewisser Hinsicht als Werbemaßnahme diente. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im selben Jahr bereits einen Tag der offenen Tür veranstaltet hat. Denn nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Klägerin war Anlass für den ersten Tag der offenen Tür am ...April 2007 die Fertigstellung einer weiteren Montagehalle (Halle ..). Vornehmlich waren hier die beteiligten Handwerker und Mitarbeiter eingeladen worden. Für den Senat stellt sich dies als eine Veranstaltung anderer Art und Güte dar, die die steuerliche Beurteilung der Feierlichkeit am 13. November 2007 nicht zu beeinträchtigen vermag.

 

Gegen eine überwiegende und daher maßgebliche Veranlassung der Aufwendungen für die Feierlichkeit durch das Gesellschaftsverhältnis des G spricht vorliegend insbesondere der Umstand, dass G seine private Geburtstagsfeier an einem anderen Tag, nämlich am 17. November 2007, feierte. Zu diesem Termin hat er Freunde und Bekannte, aber auch Arbeitnehmer der Klägerin eingeladen. Diese Feierlichkeit, deren Aufwendungen deutlich höher waren als die für den 13. November 2007, weist eindeutig private Züge auf. Zwischen den Beteiligten besteht insoweit auch kein Streit, dass diese Ausgaben den Gewinn der Kläger nicht mindern dürfen. Gerade weil eine strikte Trennung der privaten Feier von der Feier mit Geschäftsfreunden stattfand, spricht vieles dafür, die Feier mit Geschäftsfreunden am 13. November 2007 als maßgeblich durch den Betrieb veranlasst anzusehen.

 

2. Der Senat sieht allerdings einen Teil der Aufwendungen als nicht fremdüblich an. Dies betrifft die Aufwendungen, die mit der „Bewirtung" solcher Personen in Verbindung stehen, die erkennbar aus rein privaten Gründen, nämlich persönlicher enger Beziehung zum Gesellschafter G, an der Veranstaltung teilgenommen haben. Es sind dies insbesondere zunächst solche Teilnehmer, die in der den 13. November 2007 betreffenden Einladungs-Adressenliste (Bl. 34 ff.) entweder mit einer persönlichen (verwandtschaftlichen) Bezeichnung versehen sind, so zum Beispiel „Vetter“ oder aber „Familie". In der betreffenden Liste (Bl. 34 ff.) taucht eine solche Bezeichnung in zwölf von insgesamt 125 Zeilen auf. Es ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass derartige „Familien" mit mindestens zwei Personen angereist sind. Weiterhin ist ein Anteil von mit G nur freundschaftlich verbundenen Gästen zu schätzen.

 

Insgesamt sieht der Senat vor diesem Hintergrund im Wege der Schätzung einen Anteil von "privaten“ Gästen von 30 % als angemessen an. Dies entspricht betragsmäßig 1.551 € (30 % von 5.169,16 €). Für ausschließlich aus privatem Anlass eingeladene Gäste des Gesellschafter-Geschäftsführers G hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter keine Aufwendungen getätigt. In diesem Umfang ist daher von einer Veranlassung der Aufwendungen allein durch das Gesellschaftsverhältnis des G auszugehen.

 

III. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 2. Alt. FGO nach dem Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens zu verteilen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Neuberechnung ergibt sich aus § 100 Abs. 2 S. 2 FGO.

 

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

Der Senat sah bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO.

 

 

 

 

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